Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 22 (1.6.1894)
- Date
- 1894-06-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Verte 432 Veflerrektzifrtzr MochensttzrM Nr. 22 österreichischer Staatsangehöriger einmal ein Ende gemacht werde.. Auch der Abgeordnete der Kammer im Bukowinaer Landtage, Vicepräsidenk David Tittinger, hat diese mißliche Angelegenheit zum Gegenstände einer Motion im Landtage gemacht. Die Unterzeichnete Kammer beehrt sich, Euer Wohlgeboren das betreffende Actenmaterial gegen seinerzeitige gefällige Rückstellung zur genauen Information zur Verfügung zu stellen, mit dem höflichen und dringenden Ersuchen, im betreffenden Ausschüsse des Abgeordnetenhauses sowohl als auch im Plenum mit allem Nachdrucke dafür eintreten zu wollen, damit ausreichende Eautelen geschaffen werden, welche die fortwährende Chicanirung österreichischer Staatsangehöriger bei Reisen nach Rumänien einfür allemal gründlich beseitigen." Um die Geduld des hohen Hauses nicht zu lange in Anspruch zu nehmen, werde ich aus dem dieser Zuschrift beigefügten Actenmateriale jene zahlreichen Eingaben an das Handelsministerium und an die österreichisch-ungarische Gesandtschaft in Bukarest, die sich auf Beschwerden allgemeiner Natur beziehen, ganz übergehen und mich darauf beschränken, einige der markantesten concreten Fälle vorzuführen, für die ich mir die geneigte Aufmerksamkeit des hohen Hauses erbitte. Einen solchen besonders eclatanten Fall hat die Handelskammer unter dem 5. April 1892, Z. 622, dem k. k. Handelsministerium zur Kenntniß gebracht. In der betreffenden Eingabe heißt es wörtlich (liest): „Der Wiznitzer Kaufmann Jacob Moses Leßner behob bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wiznitz am 26. Februar l. I. einen Paß zur Reise nach Rußland und Rumänien. Da der Paßinhaber eine protokollirte Firma repräsentirt, erhielt er beim Czernowitzer kaiserlich russischen Consulate auch anstandslos das erforderliche Paßvisa und trat feine Reise über Woloczyska unbehindert nach Rußland an. Nach Beendigung seiner Geschäfte dortselbst, wollte er über Ungheni nach Rumänien eintreten und über Jassy wieder in die Bukowina zurückkehren. Die rumänische Grenzbehörde in Ungheni bedeutete ihm jedoch, vorerst bei dem rumänischen Generalconsulate in Odessa das erforderliche Paßvisum einzuholen. Jacob Moses Leßner that dies im schriftlichen Wege und erhielt den nachfolgenden Bescheid des rumänischen Generalconsulates in Odessa (liest): „Mein Herr! Indem ich Ihnen anruhend Ihren Reisepaß und gleichzeitig zwei Rubel und drei Postmarken rückstelle, weil die übrigen vier Marken zur Frankirung des Reisepasses verwendet wurden, habe ich die Ehre, Ihnen bekannt zu geben, daß ich das verlangte Paßvisa nicht ertheilen kann, nachdem der Eintritt der Israeliten nach Rumänien endgiltig verboten ist. Genehmigen Sie, mein Herr, die Versicherung meiner besonderen Hochachtung der Generalconsul (Lebhafte Heiterkeit.) Mavrojeni." Man sieht, daß diese Erledigung sich in der Form sehr vorthrilhaft von der ungeschlachten Brutalität, deren sich unsere heimischen Antisemiten in ihren Ausdrücken zu bedienen pflegen, unterscheidet, indem der Petent wenigstens unter Beobachtung der vollendetsten internationalen Höflichkeit — vor die Thüre gesetzt wird. (Lebhafte Heiterkeit.) Die hochverehrten Herren dürfen aber nicht glauben, daß besagter Jacob Moses Leßner etwa in dem Grenzorte Ungheni sitzen geblieben ist und vielleicht heute noch dort sitzt. Beileibe nicht. Was der legale österreichische Paß nicht bewirken konnte, hat ein Passepartout bewirkt, von dem ich nicht weiß, ob er auf Papier gedruckt oder auf Metall geprägt war. (Heiterkeit.) Der Mann ist in seine Heimat zurückgekehrt. Die Handelskammer schreibt über die Art, wie der Mann aus dem Lande gekommen ist, weiter Folgendes fliest): „Dieser eigenthümliche Vorgang der rumänischen Grenzbehörden hat in den kaufmännischen Kreisen des Amtsbezirkes der ergebenst Unterzeichneten Kammer begreifliches Aufsehen und begründete Besorgnisse erregt. Abgesehen davon, daß die geschilderte Praxis bei dem Grenzamte" in Ungheni ziemlich zeitraubend und sehr kostspielig ist und in vielen Fällen doch nicht zum gewünschten Ziele führen dürfte, erscheint es der Kammer entwürdigend, wenn österreichische Staatsangehörige im Besitze legaler, im Namen Seiner Majestät des Kaisers ausgestellter Reisedocumente gezwungen sind, Mittel privater Natur anwenden zu müffen, damit man ihnen —'sozusagen gnadenweise — den Eintritt nach Rumänien, mit dem wir uns gegenwärtig nicht einmal mehr im Zollkriege befinden, gestatte."^ Auf diese Eingabe der Handelskammer ist im Wege der k. k. Landesregierung eine Erledigung erlassen, die ich dem hohen Hause gleichfalls nicht vorenthalten will. Die Herren, entschuldigen, daß ich etwas mehr verlese, aber die Sache ist sehr interessant. Der Bescheid der k. k. Landesregierung vom 11. August 1892, Z. 2395, lautet (liest): „Infolge einer im Wege des hohen k. k. Handelsministeriums an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangten Eingabe der geehrten Kammer vom 5. April 1892, Nr. 622, in welcher jiber fortdauernde Bexationen österreichischer Staatsangehöriger, israelitischer Confeffion, bei Reisen nach Rumänien Beschwerde geführt und speciell darauf hingewiesen wurde, daß das königlich rumänische Generalconsulat in Odessa dem Kaufmanne Jacob Josef Leßner das Paßvisum deshalb verweigert habe, weil angeblich den Israeliten der Eintritt nach.Rumänien überhaupt untersagt sei, hat die österreichisch-ungarische Gesandtschaft in Bukarest über Veranlassung des hohen k. und k. Ministeriums des Äeußern den oberwähnten Fall beim auswärtigen Amte in Bukarcst zur Sprache gebracht und um Aufklärungen ersucht. Wie nun das hohe k. und k. Ministerium des Aeußern dem hohen k. und k. Ministerium des Innern wittheilte, hat der königlich rumänische Minister des Aeußern sich hinsichtlich dieses Vorfalles dahin geäußert, daß der rumänische Generalconsul in Odessa absolut nicht berechtigt gewesen sei, eine derartige principielle Erklärung abzugeben und daß er dem gedachten Functionär die nöthigen Weisungen zugehen lassen werde, um einer Wiederholung ähnlicher unliebsamer Zwischenfälle vorzubeugen. Die königlich rumänische Regierung sei allerdings mitRücksicht auf die drohende Invasion mittelloser russischer Juden bemüßigt gewesen, die Paßvorschriften zu verschärfen und habe die rumänischen Vertretungsbehörden im Auslande beauftragt, bei Ertheilung von Paßvisas an Israeliten die größte Vorsicht obwalten zu lassen, doch sei natürlich von eurem principiellen Eintrittsverbote keine Rede." Es ist interessant zu sehen, daß man sich hierseits mit der akademischen Redensart abspeisen ließ, der rumänische Generalconsul in Odessa sei nicht berechtigt, eine derartige „principielle" Erklärung abzugeben. Daß unter dem Vorwände einer drohenden Invasion mittelloser russischer Juden die von den österreichischen Behörden im Namen Seiner Majestät des Kaisers ausgestellten, mit dem kaiserlichen Adler versehenen Pässe österreichischer Staatsbürger gänzlich mißachtet wurden, das hat unsere damalige hohe Regierung nicht im Mindesten genirt. Sie hat diese merkwürdige rumänische Antwort ruhig hingenommen, zufrieden, wieder eine Exhibitnummer „erledigt" zu haben. Die rumänische Regierung aber, wahrscheinlich ermuntert durch diese Indolenz auf österreichischer Seite, schritt zu immer weitergehenden Erschwernissen bei den Paßmaßregeln. Während bis nun das Visum irgend welcher rumänischer Behörden auf österreichischen Pässen überhaupt nicht verlangt wurde, wurde nun plötzlich die Verfügung getroffen, daß jeder Paß eines österreichischen Staatsbürgers von einem rumänischen Consulate in Oesterreich vidirt werden müsse, und da zu jener Zelt nur zwei Generalconsulate (je eines in Wien und Budapest) existirten, so mußten die Pässe zum Zwecke des Visums eigens nach Wien gesendet werden. Dies war freilich mit den größten Unbequemlichkeiten und mit dem empfindlichsten Zeitverluste verbunden; allein — man fügte sich ins Unvermeidliche. Doch war man in Rumänien, wo entschieden die Tendenz vorzuherrschen scheint, den Leuten das Reisen ins gelobte Land gründlich zu verleiden, immer erfinderischer in der Vorschreibung neuer Hindernisse. Nachdem die Pässe aus den Generalconsulaten eine Zeitlang ohne Visum mit der Motivirung zurückgesendet worden waren, daß „der Einsender dem königlichen Generalconsulate persönlich nicht bekannt sei", wurde plötzlich speciell für Galizien und die Bukowina eine ganz neue rumänische Instanz geschaffen, indem man sich auf eine angebliche höhere Verordnung berief, wonach „die Angelegenheiten aus dem Königreiche Galizien und dem Herzogthume Bukowina ausschließlich der königlich rumänischen Gesandtschaft zu Wien Vorbehalten sind." Unter Anschluß einer Anzahl solcher Originalbescheide der Generalconsulate schreibt hierüber die Kammer am 8. August 1892, Z. 1468, an das hohe Handelsministerium : „Parteien aber, welche sich nunmehr gemäß der erst erwähnten Bescheide direct an die rumänische Gesandtschaft wendeten, wurden von dieser verständigt, daß die Vidirung ihrer Pässe unstatthaft ist, da dieselben im Wege einer k. und k. Be-