Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 20 (18.5.1894)
- Date
- 1894-05-18
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 20 Vestrrreichifchr Wochenschrift <Seite 387 Für den Fall, als in einer Schule nicht genügend Plätze vorhanden sein werden, haben die Kinder von Rumänen den Vorzug. Diese Einschränkungen, welche bestimmt sind, der heimischen jüdischen Bevölkerung viel Böses zuzufügen, werden auch dem Lande schädlich sein, dessen Proletariat durch die Vermehrung der Zahl von Ungebildeten, die sogar der elementarsten Kenntnisse entbehren werden, sich vergrößern wird. Wir ersuchen daher, Herr Präsident und Herren Senatoren, diese Ausschließungen mit Rücksicht darauf nicht zu bewilligen, daß in diesen Kindern, die berufen sind, zum Schutze des Vaterlandes die Waffen zu führen, das Nationalgefühl entwickelt werden muß. Die seit Langem den Juden verschlossenen, ausschließlich für Rumänen bestimmten Schulen sind die Normalschule, die Militärschulen und die Schule für Soldatensöhne. Unterstützungen und Stipendien. Wer eine Schulunterstützung erhalten will, muß Rumäne sein. Z. B. die Gymnasial- und Lycealunterstützungen, diejenigen der Mädchencentralschule u. s. f., die Ministerialstipendien behufs Fortsetzung der Studien im Auslande. Und gleichwohl werden die Schulen und Stipendien von dem Gelde der Steuerzahlenden erhalten, zu denen auch wir gehören; oft sind wir auch die am schwersten besteuerten. 5. Das jüngst vom ehrenwerthen Senate bewilligte Sanitätsgesetz führt Beschränkungen in der Berechtigung zur Aufnahme in die Spitäler ein, Beschränkungen, welche ebenso wie das Elementarschulgesctz den Traditionen des Landes widersprechen. Artikel 82. Arme rumänische Staatsbürger jeden Glaubens haben das Recht auf unentgeltliche Pstege in allen Spitälern des Staates, der Bezirke und Communen. Artikel 83. Die Fremden können in diesen Spitälern gegen Entrichtung einer Zahlung für jeden Verpflegstag nach dem von jeder Spitalsverwaltung entworfenen, vom Minister des Innern für jedes Jahr bestätigten Tarife ausgenommen werden. Die von den fremden Kranken eingezogenen Beträge werden als Einkünfte in die Cassen des Staates, des Bezirkes oder der Commune, welche das betreffende Spital unterhält, abgeführt. In schweren und dringenden Krankheitsfällen werden mittellose Fremde im Spital unentgeltlich ausgenommen. Artikel 84. Die Zahl der in den Spitälern des Staates, des Bezirkes und der Communen zu derselben Zeit von Fremden besetzten Betten darf niemals größer als 10 Percent von der Gesammtzahl der Betten des betreffenden Spitales sein. Angesichts dieser exzeptionellen und in ihrer Art einzigen Verhältnisse sei uns die Frage gestattet: Soll das Kind fremder Eltern die Staatsangehörigkeit des Vaters bewahren oder verleiht ihm der Ort der Geburt duS Recht auf die rumänische Staatsbürgerschaft? Obgleich bei uns das Filiationsprincip anerkannt ist, kann man doch unmöglich die Situation einer so großen Zahl von Einwohnern, welche seit Generationen im Lande, diesem unterthan, keinem anderen Staate angehören, unentschieden lassen. Der Geist der Gerechtigkeit einerseits und die in civilisirten Ländern geübte Praxis andererseits zeigen die Lösung dieser Frage an. In der Schweiz hat der Bundesrath durch Artikel 56 der Verfassung von 1848 und durch das Gesetz vom 3. December 1860 in den Cantonen alle Jene, welche als „Heimatlose" keinem anderen Staate angehörten, eingebürgert. In Deutschland hat die zwischen den deutschen Bundesstaaten am 15. Juli 1851 vereinbarte Convention bestimmt, daß die Naturalisation auf alle Jene Anwendung habe, die nicht Nachweisen können, welchem Staate sie angehören. In Frankreich verfügt das Gesetz vom 7. Februar 1851, daß die Geburt in zweiter Generation auf französischem Gebiete ipso facto die Eigenschaft des französischen Bürgers verleiht. In England legt die Bill vom 12. Mai 1870 dem auf englischem Boden von fremden Eltern gebornen Kinde die einzige Reserve auf, daß es auf die englische Staatsbürgerschaft verzichten kann, um diejenige seiner Eltern anzunehmen. Selbst in Rußland herrscht dasselbe System. Der Ukas vom 6. März 1862 bestimmt, daß die in Rußland geborenen und ausgewachsenen Kinder von Fremden (nicht naturalisirten Russen) durch diese Thatsache selbst das Anrecht auf die Naturalisation gewinnen in dem Jahre, da sie majorenn werden. Und bezüglich der in dekaiserlichen Armee Dienenden sind die Mittel zur Erlangung der Naturalisation noch mehr vereinfacht worden. Diese werden auf Grund des Artikels 14 des erwähnten Ukas durch Bescheid des respectioen Regimentschefs naturalisirt, vor dem sie auch den Unterthaneneid ablegen. Als allgemeiner Grundsatz ist es im Völkerrecht anerkannt, daß Niemand ohne Vaterl ind sein kann, ebensowenig wie Jemand sich das Recht anmaßen darf, zweien Staaten anzugehören. Auch bei uns hatte das Communalgesetz, trotz des Filiationsprincipes, bis zum Jahre 1879 in der Absicht, das Land vor „Heimatlosen" zu bewahren, das Optionsrecht, zum mindesten den Christen, gewährt und derart wurde die Situation derjenigen Einwohner klargestellt, welche keinem anderen Staate angehörten und doch von Geburt nicht Rumänen waren. Da in unseren Gesetzen die Behörde, vor welcher die Optionserklärung abgegeben werden kann, nicht bestimmt wird, hat der Cassationshof durch Beschluß vom 20. October 1885 entschieden, daß der Militärdienst oder das Ziehen des Loses (bei der Recrutirung) Beweisacte der Option für die rumänische Staatsbürgerschaft bilden. Noch mehr. Die Einwohner fremden Ursprungs haben in der zweiten Generation den „Besitz" des rumänischen Status vindicirt. und so besitzen wir heute eine große Zahl von Griechen, Bulgaren u. s. f., die Rumänen sind. Der Grund, weshalb die Juden sich dieses Vortheiles nicht erfreuen konnten, war ihre Religion, welche vor dem Jahre 1879 ein Hinderniß bei der Erlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft bildete. Diesbezüglich sagt der bekannte Professor Constantin Boerescu in seinem Civilrecht (von F. Elia stenographirt, Seite 181): „Der Besitz der Eigenschaft, „Rumäne" zu sein (d. h. in Rumänien geboren zu sein), ist häufig der mächtigste und manchmal der einzige Rechtstitel, aus Grund dessen Jemand diese Eigenschaft constatiren kann. Diejenigen, welche seit so langer Zeit im Besitze dieser Eigenschaft stehen, werden bis zum gegentheiligen Beweise als Rumänen angesehen. Diese Anschauungsweise ist auch durch die Rechtsprechung des Cassationshofes belästigt. So setzt der Bescheid Nr. 1917 vom 23. März 1890 fest, daß der in Rumänien Geborne bis zum gegentheiligen Beweise als rumänischer Staatsbürger anzusehen ist. Dieser Bescheid lautet: Im Hinblick darauf, daß der Appellirende N. Maheropol durch Auszug Nr. 470 aus dem Jahre 1872, welcher vom Officier des Standesamtes in Giurgin ausgefertigt ist, beweist, daß er in jener Stadt am 30. August 1864 geboren ist; in Erwägung, daß er neben dem Geburtsscheine auch die Bestätigung erbringt, daß er (bei der Recrutirung) ein Los gezogen und allen anderen Pflichten sich unterzogen hat und daß, wie aus dem beigelegten Urtheil hervorgeht, kein Beweis besteht, aus welchem hervorgehen würde, daß der Genannte, obgleich er in Rumänien geboren ist, keinem fremden Staate angehört, — kann er in die Wählerliste eingetragen werden u. s. s. (Siehe das Bulletin von 1890, Seite 381.)