Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 20 (18.5.1894)
- Date
- 1894-05-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 386 Orstrrrrirtzifchr Wochrnschrist Nr. 20 5. Das Handelsgesetzbuch vom IO. Mai 1887. Artikel 114. (Ueber die Commanditgesellschaft.) Die Command.tgesellschaft wird von den Associirten mit unbeschränkter Verantwortlichkeit verwaltet.' Bei Commanditgesellschaften aus Actien muß, wenn ein einziger Verwalter vorgesehen ist, dieser oder bei mehreren Verwaltern müssen mindestens die Hälfte und noch Einer dazu Rumänen sein. Artikel 121. (Ueber anonyme Gesellschaften.) Die anonyme Gesellschaft muß mindestens 7 Genossen haben. Artikel 122. Die anonyme Gesellschaft wird von einem oder mehreren, zeitweiligen, widerrufbaren, associirten oder nicht associirten Mandataren verwaltet. Wenn ein einziger Verwalter bestimmt ist, so muß dieser oder bei Mehreren mindestens müsten die Hälfte und noch Einer dazu Rumänen sein. Artikel 185. (Ueber Censoren.) In jeder ordentlichen, sowie in der im Artikel 135 vorhergesehenen Versammlung werden 3 oder 5 Censoren und ebensoviel Ersatzmänner behufs Ueberwachung der Gesellschaftsoperationen und Revision der Bilanz ernannt. Von den Censoren und Ersatzmännern müssen die Hälfte und noch Einer dazu Rumänen sein. 6. Das Gesetz über Handels- und Jndustriekammern vom 1. März 1886. Artikel 6. Alle Kaufleute und Industriellen des betreffenden Kammerbezirkes, welche ein Patent 1., 2., 3. und 4. Claffe bezahlen und die Civil- und politischen Rechte besitzen, sind Wähler. Jene Handelsfirmen, deren Eigenthümer Frauen sind, üben ihr Wahlrecht durch einen Stellvertreter aus. Es sind daher auch die Frauen, die sonst keinerlei politische Rechte besitzen, berechtigt, in diesem Institute vertreten zu sein, da sie berufen sind, die Interessen des Handels zu wahren. Artikel 7. Wählbar sind Kaufleute und Industrielle, welche irgend einen Handel oder eine Industrie treiben, sowie Personen, die wegen ihres commerciellen oder industriellen Wissens bekannt sind. Der Erwählte muß die Civil- und politischen Rechte besitzen und im Alter von mindestens 25 Jahren stehen. Ans solche Weise sind die wichtigsten Vertreter des Handels gänzlich bei Seite geschoben und ihre Interessen einer oft unbedeutenden Minorität überantwortet, was nicht nur Privatintereffen, sondern auch diejenigen des Gedeihens des des Handels und der Industrie schädigt. Beschränkungen von allgemeinem Charakter. 1. Das Landpolizeigesetz vom 25. December 1868. Artikel 10. Es kann nicht jedes heimatlose Individuum in den Landgemeinden ohne vorausgängige Erlaubniß des Gemeinderathes sich niederlaffen. 2. Das Gesetz, betreffend die Veränd erung des Gemeindegesetzes, vom 7. Mai 1887. Artikel 4. Jeder Einwohner gehört einer Gemeinde an und trägt zu ihrer Erhaltung bei. Der Fremde, der sich in einer Landgemeinde nie der lassen will, muß die Erlaubniß des Gemeind erathes erlangen. Gegen dessen Entscheidung steht der Appell an das Ministerium des Innern zu. Diese beiden Gesetze werden auch gegenüber eingebornen Juden mit Strenge angewendet und geben zu allen Arten von schweren und unbegründeten Ausschreitungen Anlaß, die oft auch auf beurlaubte und Landwehr-Soldaten sich erstrecken, die sogar aus der Gemeinde, in welcher sie geboren sind, ausgewiesen werden. * Infolge häufiger Reclamationen hat der Ministerrath am 7. Qctober 1892 einen Beschluß gefaßt, durch welchen das von dem Gemeindegesetz gewährte Recht dahin eingeschränkt wird, daß die Erlaubniß blos den Wald- und Gutspächtern und den Bediensteten von Grundeigenthümern gewährt werden dürfe, wenn sie überdies im Bereiche der Höfe, Wirthschaften oder in den Häusern der Dienstherren wohnen. Eine besondere Ausnahme wird für die ausgedienten Soldaten (welche hiedurch von den „Fremden" gesondert werden) gemacht, welche Ausnahme aber gleichzeitig Einschränkungen enthält: Den der Nationalität nach Fremden, welche, aus den Dörfern und Flecken des Landes recrutirt, ' die gesetzliche Dienstzeit im Landeshcere eben machen oder beendigt haben, soll gleichfalls die Niederlassung in jenen Dörfern und Flecken gestattet werden, aus welchen sie recrutirt worden sind. Derart steht es dem ausgedienten, in einer Landgemeinde gebornen, zufällig in einer anderen Gemeinde assentirten Soldaten nicht frei, in seinem Geburtsorte oder in jener Landgemeinde, wohin ihn seine Angelegenheiten rufen, sich niederzulassen. Dabei ist hervorzuheben, daß durch den fraglichen Beschluß denselben Vorschriften auch die Marktflecken unterworfen werden, wobei blos die Ausnahme hinsichtlich der Flecken statuirt wird, zu Gunsten Derjenigen, welche „vor deren Errichtung oder seit sehr langer Zeit Liegenschaften besitzen." 3. Das Fremdengesetz vom 6. April 1881, Artikel 1. Der Fremde, der sein Domicil oder seinen Aufenthalt in Rumänien nimmt und durch sein Verhalten während seines Aufenthaltes im Lande die innere oder äußere Sicherheit des Staates gefährdet oder die öffentliche Ruhe stört oder an Veranstaltungen zum Zwecke des Umsturzes der politischen odersocialen Ordnung im In- oder Auslande theilnimmt, kann von der Regierung verhalten werden, von seinem Aufenthaltsorte sich zu entfernen oder an einem anderen bestimmten Orte zu wohnen oder sogar das Land zu verlassen. Dieses mit Rücksicht auf die Fremden aus anderen Staaten geschaffene Gesetz wird auch auf die einheimischen Juden angewendet, obgleich diese eine andere Heimat nicht haben, noch kennen. 4. Das Gewer beschul engesetz vom 9. April 1893- Artikel 2. Der Gewerbeschulunterricht ist für R um ä n e n öffentlich und unentgeltlich. Artikel 90. Um Unterstützungen und Stipendien des Staates, der Bezirke und Communen können sich nur Rumänen und Naturalisirte bewerben. Aus diesen beiden Principien folgt, daß wir zu Fachschulen nur gegen Bezahlung zugelassen werden und daß wir uns niemals einer Unterstützung oder eines Stipendiums erfreuen können. Forstschulen. Artikel 43. Die Fremden können als Zahlende zuaelassen werden, jedoch nur mit specieller ErlaubnißdesMinisters. Kunst- und Gewerbeschulen. Artikel 59. Die Fremden können blos als zahlende Externisten im Verhältnisse von einem Fünftel der freien Plätze zugelassen werden. Das Gesetz setzt mit Artikel 54 die Zahl der Schüler in diesen Schulen für die ersten 4 Studienjahre auf 250, wovon 150 Interne und 100 Externe, fest. Demgemäß können in jeder Kunst- und Gewerbeschule h ö ch st e n s 20 Fremde zugelassen werden, aber thatsächlich vielleicht nicht ein einziger einheimischer Jude. 5. Der Elementarunterricht. Das von der Kammer angenommene Gesetzesproject enthält folgende Einschränkung, welche fast mit einer vollständigen Ausschließung aus den. öffentlichen Elementarschulen identisch ist: Artikel 1. Der Elementarunterricht ist nur für die Kinder von Rumänen obligatorisch und unentgeltlich. Die Fremden, mit Ausnahme von den in der Dobrudscha Wohnhaften, werden in den Elementarschulen blos gegen Entrichtung einer Taxe, welche durch das Anwendungsreglement dieses Gesetzes bestimmt werden wird, ausgenommen werden. In Ausnahmsfällen wird der Minister Befreiung hievon bewilligen können.