Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 20 (18.5.1894)
- Date
- 1894-05-18
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 20 Vefterreichiptze Wochenschrift Sette 385 unsere Thätigkeit nach jeder Richtung hin begrenzen, ja uns sogar in vielen Fällen in's Elend stürzen — und das sind nicht Einschränkungen politischer, sondern civiler Natur. Das bürgerliche Gesetzbuch garantirt allen Bewohnern des Landes die Civ ilrechte. Um diese für uns zu beschränken, wurden viele Civilrechte in politische Rechte verwandelt, so daß der liberale Geist des allgemeinen Gesetzes illusorisch wird. Abgesehen von den in der Verfassung vorhergesehenen Einschränkungen, welche, wie das Recht, Ruralgüter zu erwerben und öffentliche Aemter zu erlangen, von hohem Staatsinteresse sind, wird das System der Beschränkung der anderen civilen Rechte stets eingehalten, so oft ein neues Gesetz in den Kammern eingebracht wird. Beschränkungen in der Ausübung der freien Berufe (Advocatur, Medicin u. a.), welche überall civilen Charakter tragen: 1. Das Gesetz vom 6. December 1864 bezüglich der Constituirung des Advocatenstandes. Artikel 1. Niemand darf den Beruf des Advocaten bei den Gerichten, den Gerichlshöfen oder dem Cassationshof ausüben, wenn er nicht Rumäne oder naturalisirter Rumäne ist. 2. Das Gesetz vom 8. Juni 1884, welches Zusatzbestimmungen zu dem obengenannten Gesetze enthält: Artikel 1. Das Gesetz vom 6. December 1864 betreffs der Constituirung des Advocatenstandes wird in allen seinen Bestimmungen aufrecht erhalten. Artikel 3. Die in die Advocatenliste nach dem 1. Juni 1889 im Widerspruche zu den Verfügungen der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. December 1864 und dem vorliegenden Gesetze vorgenommenen Eintragungen sind null und nichtig. Ebenso wird jeder in die bestehenden Listen eingetragene Advocat endgiltig gestrichen, wenn es constatirt wird, daß er ein Fremder ist. 3. Das Gesetz vom 3. April 1885 zur Modificirung des bestehenden Sanitätsgesetzes. Artikel 29. Die Primarärzte, die Aerzte an den dem Staate, den Bezirken und den Gemeinden unterstehenden Spitälern, die Aerzte an Gefängnissen I. Classe und die Stadtärzte werden nach vorausgegangener Ausschreibung des Postens durch königliches Decret ernannt und ebenso enthoben. Zu di ese,n Ausschreibungen werden blos Aerzte zugelassen, die Rumänen sind. Artikel 56. Die Bezirks-Veterinärärzte, die Thierärzte in den Präventivzonen und die Stadtveterinäre werden nach vorausgegangener Ausschreibung, welche nach einem besonderen Reglement vorgenommen wird, ernannt. 4. Decret vom 30. Juli 1885 bezüglich der Vergebung von ärztlichen Posten: Reglement, betreffend die Ausschreibung von ärztlichen Posten. Artikel 4. Die Ausschreibungen sind öffentlich und es werden zur Bewerbung blos Aerzte zugelassen, welche Rumänen oder naturalisirte Rumänen sind. 5. Decret vom 13. November 1882 über die Apotheken. Concursregtement für die Gewährung der Licenzen zur Errichtung von neuen Apotheken. Artikel 1. Das Recht, eine Apotheke zu eröffnen, wird auf Grund einer Ausschreibung verliehen. Artikel 2. Zu dieser Ausschreibung werden blos Pharmacisten zugelassen, welcheRumänen oder naturalisirte Rumänen sind. 6. Reglement vom 4. Juni über den Handel mit medicinischen und giftigen Stoffen. Artikel 4. (lieber die Droguisten.) Zur Ausübung des Droguenhandels ist die Drogutstenmatrikel erforderlich, welche die Generaldirection des Sanitätsdienstes ausstellt. Artikel 5. Als Droguisten dürfen blos jene Personen eingetragen werden, welche folgende Eigenschaften besitzen: Sie müssen Rumänen od er naturalisirte Rumänen sein, und dürfen nicht wegen einer criminellen oder infamirenden Handlung verurtheilt gewesen sein. 7. Reglement vom 6. Juni 1886 betreffs der inneren Organisation der Apotheken und deren Ue b e rw a chun gs- und Contr olmo dalit äten. Artikel 14. (Das Apothekerpersonal.) In jenen Apotheken, wo Eleven angestellt sind, haben die Verwalter die Verpflichtung, mindestens einen r u m ä n i sch e n Eleven zu halten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung dürfen sie andere Eleven fremdländischer Staatsangehörigkeit nicht anstellen. Das im Senat bereits angenommene neue Sanitätsgesetz- Project bestätigt diese Beschränkungen aufs Neue und vermehrt sie sogar noch. 8. Das von den gesetzgebenden Körpern bereits angenommene und demnächst zur Sanction gelangende Gen d armeriegesetz stellt für den Bewerber als Zulassungsbedingung auf, daß er ausgedienter Soldat und rumänischer Bürger sein müsse. Beschränkungen in der Freiheit des Handels. 1. Das Gesetz des Handels mit sp irituosen Getränken (vom 1. April 1873 und Ergänzungsgesetz vom 30. März 1886). Artikel 7. Die Verkäufer von spirituosen Getränken in den Landgemeinden, Dörfern, Weilern, in isolirten oder an den Landstraßen stehenden Schänken müssen in irgend einer Gemeinde Rumäniens Wähler sein. 2. Das Tabak Monopolgesetz vom 28. Februar 1875. Artikel 56. Die Trafikanten werden von der Regie ernannt und ihre Namen werden im Amtsblatts veröffentlicht. Dieselben müssen Rumänen oder Naturalisirte sein. Die Trafikanten dürfen in ihren Localen nicht durch Personen verkaufen lassen, die nicht Rumänen oder Naturalisirte sind. Jede Verletzung der beiden letzterwähnten Verfügungen zieht die Schließung der Trafiken und die Confiscation der in denselben befindlichen Regiefabrikate nach sich. Artikel 58. In jenen Gemeinden oder Weilern, in denen Trafikanten mit den gesetzlichen Erfordernissen nicht zu finden sind, haben die Steuereinnehmer die Verpflichtung, gegen die den anderen Trafikanten gewährte Provision Trafiken zu halten. 3. Das Bör-sengesetz vom 24. Juni 1886. Artikel 21. Um dem Handelsminister als Wechsel- oder Waarenmakler vorgeschlagen werden zu können, muß man folgende Vorbedingungen besitzen: Man mußRumäne von Geburt oder durch Naturalisation sein. Für die Makler in den Hafenstädten ist die Eigenschaft des Staatsbürgerthums erst ein Jahr nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes erforderlich. Inzwischen dürfen sich die Fremden aber blos rumänischer Mandatare bedienen. Artikel 59. Die Waarenmakler, welche ihren Beruf auf Jahrmärkten, Stadt- oder Vorstadtmärkten ausüben, müssen die in den Artikeln 119, 120 und 122 erwähnten Vorbedingungen besitzen. Aus den Jahrmärkten, Stadt- und Vorstadtmärkten können nur Waarenmakler gemäß den Bestimmungen dieses Artikels, sowie die Bevollmächtigten von Kaufleuten, welche diese ihre Eigenschaft nach einem zu entwerfenden Sonderreglement Nachweisen werden müssen, für den Getreide- und Weinhandel Makleragenten sein. Alle Operationen der Bevollmächtigten sind aber durch Vermittler der Waarenmakler vorzunehmen. 4. Statuten der rumänischen Nationalbank (vom 25. Mai 1880). Artikel 56. Die Directoren, 6 an Zahl, werden Rumänen sein. Artikel 63. Die Censoren, 7 an Zahl, werden Rumänen sein.