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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-05-18 · 20 (18.5.1894) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
20 (18.5.1894)
Date
1894-05-18
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Sette 384 Vesterreichiptze Wochenschrifl Nr. 20 Nach der Anordnung der Staatsgrundgesetze des Landes ist zufolge der im Jahre 1879 vorgenommenen Veränderungen die gesammte Bevölkerung in zwei Kategorien, u. zw. in Bürger und Fremde, folgendermaßen getheilt: Diejenigen, welchen die Ausübung der politischen Rechte zusteht, gehören der ersten Kategorie an, Diejenigen hingegen, welche Unterthanen eines anderen Staates sind, werden als Fremde betrachtet. Wir, die wir Eingeborne und Unterthanen des Landes sind, fühlen uns in dieser unentschiedenen Situation um so geschädigter, als wir, wenn wir im Sinne der Verfassung die Staatsbürgerschaft begehren, systematisch zurückgewiesen werden; ja, es werden sogar unsere Gesuche, obgleich sie von der Regierung genehmigt und den gesetzgebenden Körpern in officieller Form zugestellt werden, gar nicht in Erwägung gezogen. Die erste Folge dieses Sachverhaltes ist, daß wir bei unseren Beziehungen zu den Behörden als Fremde behandelt werden, obgleich unsere, schon durch den Militärdienst erworbenen Rechte gegen dieses System sprechen. Dieses System übt einen bösen Einfluß aus, es bildet den Grund zu moralischen Erniedrigungen und zu Chicanen und ist gleichzeitig ein Hinderniß für unsere Assimilationsbestrebungen. Infolge dieses Vorgehens werden wir zu unserem Unglück mit den fremden, flottanten Elementen vermengt, mit denen wir weder Gefühlsnoch Interessengemeinschaft besitzen. Ist es denn zulässig, - daß für eine so bedeutende Anzahl von im Lande geborenen und erzogenen jungen Männern, bei denen der Staat auch kräftige Arme zum Schutze seines Besitzstandes findet, ein so anormales Verhältniß aufrecht erhalten werde und daß der Staat sich nicht um deren Los und Lage kümmere? Die Antwort hierauf ertheilen uns die Grundsätze des internaüonalen Rechtes, denen zufolge Jedermann kraft der entrichteten Blutsteuer auf ein Vaterland Anspruch hat. Diese Principien, welche mit Fug und Recht im Kreise, der europäischen Staaten einen Ehrensitz einnehmen, sind überall tatsächlich angewendet worden und wir glauben, daß sie auch bei uns nicht ignorirt werden können. Unsere gerichtlichen Instanzen, welche oft zur Entscheidung von den Personalstatus der rumänischen Israeliten betreffenden Fragen angemfen werden, haben diese anormale Situation durch verschiedene, sich widersprechende Urtheile noch mehr in Evidenz gestellt. Wir beziehen uns nicht auf die Urtheile der Gerichte und die Entscheidungen der Appellgerichtshöfe, sondern halten es für hinreichend, wenn wir blos an zwei in analoger Sache gefällte, einander widersprechende Urtheile des hohen Cassationshofes erinnern. So hat dieses Gericht durch Urtheil vom 31. Juli 1885 unter Nr. 291, im Einklänge mit den Conclusionen des Vertreters des Staates, die Rechtsprechung dahin festgesetzt, daß das im Artikel 73, Absatz 2 des Militärgerichtscodex angewendete Wort „Fremd" sich auf die einrn fremden Staatsschutz genießenden Personen, nicht aber auf jene beziehen, welche nicht rumänische Bürger sind und gleichzeitig doch keinem fremdländischen Staatsschutze unterstehen. Diese Entscheidung steht aber mit einer anderen im Widerspruche; mit Beschluß vom 11. Jänner 1888, Nr. 18, hat nämlich der hohe Cassationshof nach vorausgegangenem Meinungs- Widerstreit, wieder im Einklang mit den Conclusionen des Staatsvertreters festgesetzt, daß „Jener ein Fremder ist, der weder beweisen kann, daß er von Geburt Rumäne ist, d. h. eines rumänischen Vaters Kind ist, noch den Nachweis liefern kann, daß er gemäß Artikel 7 der Verfassung die Naturalisation erlangt hat". Diese Entscheidungen und die ergänzende Thatsache, daß ein und derselbe Staatsanwalt sowohl die erste, als die zweite Auslegung vor Gericht begehrt und erlangt hat, bilden hinreichende Beweise dafür, daß unsere rechtliche Lage präcisirt werden muß, um vor solchen Widersprüchen geschützt zu sein, welche für uns eine Quelle von Leiden und den öffentlichen Interessen schädlich sind. Herr Präsident, Herren Senatoren! Art. 118 der Verfassung lautet: „Jeder Rumäne gehört einem der Theile des rumänischen Heeres gemäß den Specialgesetzen an". Das bestehende Recrutirungsgesetz bestimmt: „Artikel I. Alle Bewohner des Landes sind zu persönlichem Militärdienst verpflichtet. Artikel II. Die Unterthanen fremder Mächte können dem Heere nicht angehören". Dieses Gesetz scheint also den Grundsatz angewendet zu haben, daß der Militärdienst absolut den Rumänen Vorbehalten ist und daher sind wir mit diesen durch die Thatsache unserer Conscribirung gleichgestellt. Der Gesetzgeber vergißt aber das unveränderliche Princip der Verfassung und bestimmt ferner im Recrutirungsgesetze: „Die im Lande gebornen Söhne von Fremden können vom Militärdienst nicht befreit werden". Beschränkungen in militärischen Angelegenheiten. Da wir nun einmal zum Militärdienst einberusen werden, sollten wir doch mindestens denselben Bedingungen wie unsere Waffengefährten unterworfen sein; und doch bestehen uns gegenüber wichtige Einschränkungen, von denen wir hier hervorheben: 1. Das Recrutirungsgesetz'vom 21. November 1882 bestimmt im Artikel 63, daß jeder Rumäne freiwillig sich zum Militärdienst verpflichten darf u. s. f., es ist uns daher nicht gestattet, als Freiwillige zu dienen, auf solche Art werden wir des gesetzlichen Beneficiums beraubt, j-ne Waffengattung zu wählen, welcher wir am meisten zuneigen. 2. Das Gesetz betreffs des Avancements zum Officiersgrad verschließt uns im Artikel 4 und 5 den Weg zum Berufssoldaten,, denn hiefür wird die Eigenschaft der rumänischen Staatsbürgerschaft verlangt. 3. Auf Drängen der Corpscommandanten, welche unsere Dienstleistungen nicht entbehren können, lassen wir uns in den activen Dienst von Neuem aufnehmen, um bei der Formirung und Ausbildung der permanenten Cadres mitzuhelfen. Aber statt daß wir nach 12jähriger Dienstzeit der Gesetzesvortheile bezüglich des neuerlichen Engagements theilhaftig werden, werden wir im Gegentheil ganz einfach in Disponibilität versetzt unter dem Vorwände, daß wieder engagirt zu werden ein den rumänischen Bürgern vorbehaltenes Recht sei. (In diesem Sinne lautet der Befehl vom 31. Mai 1892 des Commandanten des 4. Armeecorps.) 4. Der jüdische Doctor der Medicin wird im Sinne des erwähnten Recrutirungsgesetzes als einfacher Soldat dem Sanitätsdienst zugetheilt, während sein christlicher College einjährigen Dienst mit dem Unterlieutenantsrang zu machen hat. 5. Der jüdische Absolvent der Pharmazie wird ebenfalls als einfacher Soldat in den Sanitätsdienst eingereiht, während sein christlicher College von Rechtswegen auf Grund seines akademischen Titels den Unterlieutenantsrang erhält. 6. Das Gesetz vom 21. Mai 1892 bestimmt im Art. 2, daß die diplomirten Absolventen der Geometrie- und Zeichen sch ule blos für ein Jahr in den Dienst des stehenden Heeres einberufen werden, wenn sie Nachweisen können, daß sie dem Status der Staats-Geometer angehören. Aber^ die jüdischen Geometer können dieser Körperschaft nicht angehören, daher auch den einjährigen Dienst nicht bewilligt erhalten. Abgesehen von diesen Einschränkungen von außerordentlicher Bedeutsamkeit — denn sobald man einmal zu einem Dienste zugelassen wird, darf man Einen nicht des Rechtes auf Beförderung und noch weniger der für gewisse erfüllte Befähigungsnachweise vorhergesehenen Vortheile berauben. — Abgesehen von diesen Einschränkungen, gibt es noch eine ganze Reihe von Gesetzen und ministeriellen Verfügungen, welche

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