Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 19 (11.5.1894)
- Date
- 1894-05-11
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 19 Vesterreichischr Wochenschrift Sette 375 § 5. Propafjateure sind jene ordentlichen Mitglieder, welche innerhalb eines Jahres wenigstens Lei 300 an Subscriptionen und Spenden für den Verein sammeln. § 6. Gründer ist derjenige, welcher auf einmal Lei 500 Minimum in die Vereinskasse einzahlt. § 7. Die Namen der Gründer und Propagateure werden in das goldene Buch des Vereines eingetragen. In dieses Buch werden auch die Namen aller jener Personen eingeschrieben, welche dem Verein mindestens Lei 300 spenden. Der Verein nimmt auch Spenden an Büchern an. CENTRAL- und EXECUTIV-COMITE. § 8. Der Verein wird von einem Central- und einem Exccutiv- Co mite, beide mit dem Sitze in Bukarest, geleitet. § 9. Das Central-Comite wird vorläufig aus 15 in Bukarest ansässigen Mitgliedern und je einem Delegirten für 300 Mitglieder, aus den Ortschaften, wo Local-Comites bestehen, zusammengesetzt. Die Delegirten müssen im Orte wohnhaft sein, in welchem sie gewählt werden. § 10. Das Executiv-Comite besteht aus sieben Mitgliedern, ausschliesslich des' Secretärs. § 11. Befugnisse des Central-Comites. Das Central- Comite wird wenigstens einmal im Jahre, in den letzten Tagen des Mai, zusammentreten, um folgende Punkte zu erledigen: 1. Entgegennahme des Berichtes des Executiv-Comites über den Stand des Vereines und der von ihm abhängenden Schulen. 2. Feststellung des Budgets für ein Jahr, mit Bezug auf Erhaltung und Unterstützung der Schulen und der Administrationsspesen. 3. Beschlussfassung über die vom Executiv-Comite beantragte Neugründung von Schulen oder Unterstützung bereits bestehender Schulen. 4. Beschlussfassung über etwaige vom Executiv-Comite beantragte Entziehung der Unterstützung von Schulen in denen wiederholt Unregelmässigkeiten constatirt wurden. § 12. Befugnisse des Executiv-Comites. Das Executiv- Comite wird monatlich wenigstens eine Sitzung abhalten; dasselbe wird die Lehr-Programme für alle von dem Vereine abhängigen Schulen feststellen; ihm obliegt die Aufsicht über alle Schulen mittelst regelmässig vorzunehmender Inspectionen. Das’ Comite hat darüber zu wachen, dass eine gleichmässige pädagogisch-didaktische Lehrmethode in den Schulen eingeführt werde; dass die Schulräume den hygienischen Anforderungen entsprechen sollen. Es hat das Recht unfähige, und pflichtvergessene Lehrer ihres Amtes zu entsetzen. Das Executiv-Comite wird die Berichte der Local-Comites und der Correspondenten, sowie die Gesuche wegen Errichtung oder Unterstützung von Schulen entgegennehmen. § 13. Die Mitgliederzahl des Central-Comites ist vorläufig auf 21 bestimmt. Dieselbe wird aber durch. Beschluss des Central-Comites, je nach Bedarf, vergrössert oder herabgesetzt werden können. § 14. Das Central-Comite wird mit Stimmenmehrheit von *• den Vereinsmitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 15. Das Central-Comite wird auf die Dauer von drei Jahren gewälilt. § 16. Das Central-Comite beruft wenigstens einmal in 3 Jahren eine Generalversammlung der Vereinsmitglieder ein, veröffentlicht aber jedes Jahr einen Bericht, enthaltend: den Stand des Vereines, Namen der ordentlichen Mitglieder, sowie der Gründer, Förderer und Patrone, ein Verzeichniss aüer Schenkungen seit der Gründung des Vereines, ein Verzeichniss sämmtlicher vom Verein gegründeten oder nur unterstützten Schulen und deren Lehrkörper, Schülerzahl und Budget jeder einzelnen Schule, ein Verzeichniss der unterstützten Schüler und Schülerinnen, die Protokolle der Sitzungen des Central-Comites und der letzten Generalversammlung. § 17. Das Central-Comite ist nur bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern beschlussfähig. § 18. Das Central-Comite wählt aus seiner Mitte das Executiv-Comite, welches aus 1 Präsidenten, 2 Vice-Präsidenten, 1 Cassier und 3 Mitgliedern bestehen ward. § 19. Die Correspondenz des Vereines wird von einem General-Secretär geführt. Dieser General-Secretär ist von rechtswegen Mitglied des Central- und Executiv-Comites und bringt alle ihre Beschlüsse zur Ausführung. § 20. Der General-Secretär unterschreibt allein die Correspondenz, mit Ausnahme der wichtigen Acten, sowie Eigenthumserwerbungen, Mandate und über Ausgaben und Subventionen, welche vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter gegengezeichnet sein müssen. § 21. Der General-Secretär besorgt das Incasso der Beiträge und der Einkünfte von den Local-Comites etc. und führt alle Beträge der Vereinscasse zu. Er führt die Buchhaltung des Vereines. Er versieht die Local-Comites und die Vereins-Schulen mit den nöthigen Registern und allen Drucksachen gegen eine Taxe, weichenden Kostenpreis nicht überschreiten darf. Diese Register werden numerirt, paraftrt und mit dem Visa des Präsidenten des Executiv-Comites versehen sein. Alle Drucksachen werden mit der Marke des Vereines gezeichnet sein. Bei jedem Jahresschluss werden die Bücher geschlossen und dem General-Secretär eingesendet werden. § 22., Der Cassier hat die Zahlungen auf Grund der vom Präsidenten und Secretär Unterzeichneten Mandate zu leisten und wird das Vermögen des Vereines in Geld und Werthpapieren unter seiner Verantwortung in Verwahrung zu halten haben. § 23. Die Gründung oder Unterstützung einer Schule ist der Bedingung unterworfen, dass vorerst in dem betreffenden Ort ein Local-Comite gebildet werde, welches vom Central- Comite bestätigt sein muss. § 24. Bei Gründung von Schulen oder Gewährung von LTnterstützung an bereits bestehende Schulen wird nach der Norm vorgegangen werden, dass nur dort Schulen errichtet werden sollen, wo eine grössere Anzahl schulpflichtiger Kinder sich befindet und wo der Verein wenigstens 300 Mitglieder zählt, und wird jenen Ortschaften der Vorzug gegeben werden, welche in Wirklichkeit mittellos und die bestehenden Schulen zu erhalten nicht im Stande sind. Alle Gesuche wegen Schulgründung oder Unterstützung müssen längstens bis 31. März eines jeden Jahres eingereicht werden. § 25. Nach Erhalt des Gesuches von Seiten des betreffenden Local-Comites, worin alle Angaben enthalten sein müssen mit Bezug auf die Anzahl der schulpflichtigen Kinder, die in den öffentlichen Schulen des Ortes keine Aufnahme gefunden, aut die zur Verfügung stehenden Mittel, auf die Ausgaben, die die Schule erfordern würde etc., wird das Executiv-Comite die Sache untersuchen und in Gemässheit dieser Statuten dem Central-Comite in der ersten Jahressitzung berichten. § 26. Dem Central-Comite steht das Recht zu, nach Erfüllung der in den §§ 23, 24, 25 angeführten Bestimmungen, bei jedem Gesuch die Anzahl der ordentlichen Mitglieder zu bestimmen, die die petitionirende Ortschaft dem Vereine, noch vor Berücksichtigung des Gesuches, zuzuführen haben, sowie den Betrag zu fixiren, welchen die betreffende Ortschaft noch ausserdem zur Gründung und Existenz der Schule zu entrichten haben wird. Das Local-Comite wird diesen Beitrag aus den Schulgeldern oder anderen Hilfsquellen bestreiten. § 27. Die Subvention wird entzogen werden können, wenn constatirt wird: 1. Dass die Schule nicht regelrecht functionirt. 2. Dass der Unterricht nicht programmmässig ertheilt wird oder dass einzelne Lehrgegenstände vernachlässigt werden. 3 Dass das Lehrpersonal nicht regelmässig bezahlt wird. 4. Dass das Local-Comite den von ihm zu leistenden Beitrag nicht regelmässig an das Central-Comite abführt. 5. Dass sonstige Unregelmässigkeiten Vorkommen oder dass die Bestimmungen der Statuten, Reglements und die Vorschriften des Executiv-Comites nicht strenge befolgt werden. § 28. Jede Schule wird einen eigenen Namen führen und zwar vorzugsweise den Namen der Personen, welche dem Vereine entweder wenigstens Francs 20.000 oder ein Schulgebäude schenken. § 29. Das Executiv-Comite wird dafür sorgen, dass jedes Local-Comite und die in dessen Bereich befindlichen Schulen wenigstens zweimal jährlich inspicirt werden. § 30. Der Unterricht und die Verwaltung in den vom Vereine abhängenden Schulen haben nach den vom Executiv- Comite vorgeschriebenen Programmen und Reglements geleitet zu werden. Letztere werden für alle Schulen gleichlautend sein. § 31. Jede Schule wird nach Möglichkeit mit einer kleinen Bibliothek, bestehend aus Lehrbüchern und aus populären Büchern über jüdische Moral und Geschichte, über die Geschichte des Vaterlandes, sowie Wissenschaft, Literatur und schöne Künste, versehen. Diese Bibliotheken werden dem Lehrkörper und den Schülern jeder Ortschaft zur Verfügung gestellt werden. § 32. Die Schulen sowohl, wie die Bibliotheken werden in finanzieller Hinsicht unter der directen Verwaltung des Local-Comites, in didactischer Hinsicht aber unter der Leitung des Lehrkörpers und der Aufsicht des Executiv-Comites stehen. § 33. In den Schulen des Vereines und in allen denen, die von ihm irgendwie unterstützt werden, werden nur solche Kinder taxfrei aufgenommen, deren Eltern oder Vormünder mittellos, aber ordentliche Mitglieder des Vereines sind. Die anderen werden ein vom Local-Comitd bestätigtes Schulgeld zu entrichten haben. Dieses Schulgeld wird für Kinder, deren Eltern