Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 19 (11.5.1894)
- Date
- 1894-05-11
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3020846-3021007-3021027--03479-3027618- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 366 Oesterreichifche Wochenschrift Nr. 19 Was die anderen Fremden betrifft, welche zu keiner der in der Entscheidung des Minifterrathes vom 7. October 1892 erwähnten Kategorien gehören, so sind sie den allgemeinen Bestimmungen unterworfen und können in Dörfern wohnen, wenn sie die entsprechende Ermächtigung erhalten. Es entsteht nun die Frage, Herr Minister, ob die Massenvertreibung solcher Fremden anzuordnen, wie es die löbliche Bacauer Verwaltung thut, nicht die Verletzung des Art. 10 des Landpolizeigesetzes und des Art. 4, Absatz 3 des Communalgesetzes bedeutet? Wenn das Gesetz den Gemeindeverwaltungen das Recht zur Gewährung solcher Autorisationen verleiht, so setzt es voraus, daß es Fälle und Personen geben wird, welche eine solche Begünstigung verdienen. Wenn aber alle in Massen ausgewiesen werden, ohne daß man auch nur einen der dreihundert Familienväter für würdig erachtet, daß ihm die Domicilsautorisation gewährt werde, dann ist es klar, daß das Gesetz nicht in allen seinen Bestimmungen angewendet wird; denn wenn eine drakonische allgemeine Maßregel da angewendet wird, wo das Gesetz Ablehnung oder Annahme eines Gesuches je nach den individuellen Fällen vorhersieht, dann ist diese allgemeine Maßregel gleichbedeutend mit einer Verletzung des Gesetzes selbst. Aber wir, Herr Minister, würden uns sogar mit einer sehr stricten und einschränkenden Anwendung der Entscheidung des löblichen Minifterrathes zufriedengebcn, wenn man dieselbe von dem 7. October 1892, dem Tage der Beschlußfassung, angefangen anwenden wollte. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß jene Entscheidung die Lage der Fremden von zwei Gesichtspunkten aus regelt. Einige Verfügungen beziehen sich auf die Vergangenheit und die Zukunft, andere ausschließlich auf die Zukunft. So erstrecken sich die Artikel I und III, welche den Stand der Fremden als Eigenthümer in Marktflecken oder der Fremden unter der Fahne regeln, auch auf die Vergangenheit. Hingegen wirkt der Artikel II jener Entscheidung blos für die Zukunft, keineswegs aber für die Vergangenheit. Der Text selbst bewies dies: „In den Dörfern und im ganzen Ruralbereiche des Landes soll künftighin die Niederlassung anderer Fremder nicht gestattet sein, als der Wald- und Gutspächter und ihrer Bediensteten." Daraus folgt, Herr Minister, daß alle Fremden, welche vor 1892 seßhaft waren, tolerirt waren und es bleiben müssen, ohne daß sie irgend welcher Erlaubniß bedürften. Dieser Maßregel, so hart sie auch für uns ist, unterwerfen wi: uns. Aber die Localverwaltung, weit entfernt davon, die von Ihnen erlassenen Maßregeln in solcher Weise aufzufassen, geht in grausamer Interpretation so weit, daß sie bei ihren Ausweisungsbefehlen weder dem Alter, noch dem Althergebrachten, noch der Beschäftigung, noch überhaupt einem Umstande Rechnung tragen will. Wer Jude ist, ob er nun seit 30, 40 oder 50 Jahren in der Commune ansäßig ist oder dort geboren wurde, over ob er vor dem Jahre 1892 oder seit einem Tage da wohnt, — er wird derselben strengen und erbarmungslosen Maßregel unterzogen. Wir erlauben uns. Ihrer hohen Würdigung nachfolgende, eloquente Ziffern zu unterbreiten: Bon den dreihundert, im Bezirke Bacau erwähnten Familien, haben 152 ein Domicil von m i n d e st e n s 15 I a h r en. Hundert von ihnen haben in den zuletzt bewohnten Communen ein Domicil von mehr als fünfzehn Jahren. Fünfzig Familien sind seit einer Zeit zwischen 20—30 Jahren dort seßhaft. Fünfundzwanzig Familien haben einen dauernden Wohnsitz zwischen 30—40 Jahren. Zw öl f Familien haben ein Domicil zwischen 40—50 Jahren. Die Familie Sender Hahamu wohnt in der Commune Racaciani seit 50 Jahren. Wir besitzen Actenstücke, welche diese unsere Behauptungen beweisen. Wenn die Eltern seit so langer Zeit in den Commutten wohnen, so folgt daraus, daß deren in den verschiedenen Dörfern des Districtes geborenen Kinder (ungefähr 600 an der Zahl) im Alter von mindestens 10 Jahren kein anderes Stück Erde kennen, als den Geburtsort. Im Alter von 20 Jahren aufwärts gibt es beinahe 300 Männer und Frauen, die aus den Orten, wo sie geboren und aufgewachsen sind, vertrieben werden sollen; und die Männer haben den Anforderungen des Recrutirungsgesetzes entsprochen oder werden sie zur rechten Zeit erfüllen. Daraus folgt ferner, daß 13 Familien vor dem Jahre 1848 seßhaft waren; 25 vor dem Gesetze von 1864, welches nicht nur den Fremden die Niederlassung auf dem Lande gestattete, sondern ihnen auch politische Communalrechte verlieh; ungefähr 50 Familien vor dem Landpolizeigesetz von 1868; und 152 Familien sind vor dem Communalgesetze von 1887 ansäßig. Bedürfen diese Menschen, Herr Minister, trotz ihrer Berechtigung einer neuen Autorisation und darf man gegen sie Ausweisungsmaßregeln anwenden? Was haben diese unter demRegimedes Gesetzes von 1864 und vor 1872 Angesiedelten, die in dieser Zwischenzeit des „kleinen Bürgerrechtes" theilhaftig waren, denn verbrochen, daß sie wie Landstreicher ausgewiesen werden? Was haben wir Alle, die wir uns vor der Wirkung des Gesetzes von 1887 niedergelassen haben, ohne eine Gesetzesverletzunq zu begehen, ohne^ uns gegen irgend eine gesetzliche Vorschrift oder andere Maßregel vergangen zu haben, — was haben wirAlle verbrochen, daß wir jetzt auf dieStraße geworfen werden? Und was haben denn wir gethan, die wir un0 selbst unter dem Regime des Gesetzes von 1887 in den Landgemeinden ansässig gemacht haben, die wir weder Handel mit geistigen Getränken treiben, noch Hausirer oder Wucherer sind, die wir friedlich gelebt haben, ohne Jemandem Böses anzuthun? Man sagt uns, Herr Minister, daß wir nicht die Ermächtigung gemäß Artikel 4, Absatz 3 des genannten Gesetzes besitzen. Aber wiegt nicht die Thatsache, daß wir während sieben Jahren nicht nur tolerirt, sondern acceptirt waren, eine Ermächtigung auf? Seit sieben Jahren haben wir in der Gemeinde unter den Augen der Gemeinde- und Verwaltungsbehörden gewohnt. Statt einer schriftlichen, von einem Gemeinderath ausgefertigten Autorisation haben wir die tägliche Ermächtigung aller Behörden, die sich Jahre lang folgten, besessen. Wir gehörten mit Willen und Zustimmung Aller zur Gemeinde. W^r waren in den communalen Steuerbogen eingeschrieben. Wir haben alle Abgaben entrichtet. Wir haben sogar an den Chausseearbeiten mit unseren Armen theilgenommen oder haben die übliche Enthebungsgebühr bezahlt, wie ein Jeder von uns beweisen kann. Darf man mit Fug und Recht anordnen, daß ein Mensch aus einer Gemeinde nach siebenjährigem Aufenthalt vertrieben werde, mit der Begründung, daß er einen formellen Act nicht besitze, welchen er in Wirklichkeit reichlich erfüllt hat? Und wenn wir nun einmal verjagt sind, wohin, Herr Mini st er, sollen wir ziehen? Aus den geringen statistischen Daten, welche wir Ihnen vorzuführen uns erlaubt haben, konnten Sie sich überzeugen, daß es fast 100 Familien gibt, die seit mindestens 20 Jahren ansässig sind. Was wollen Sie, daß diese unglücklichen Familienväter mit ihren Kindern machen, wenn sie aus ihren Wohnort entfernt werden? Was können solche simple, mehr als 50jährige Menschen anfangen, die unfähig sind, sich in den Städten zu erhalten, wo eine andere Lebensweise herrscht und wo der Kampf um die Existenz unter viel schwereren Bedingungen sich vollzieht? Was sollen, Herr Minister, die vor kürzerer Zeit Angesiedelten machen, die eben deshalb auf's Land zogen, weil die städtischen Erwerbsbedingungen sie von dort wegtrieben? Wir dreihundert Familien haben einiges Vermögen, wir haben Möbel, Maaren, Biehstücke. Uns von unseren Wohnorten auszuweisen, bedeutet: uns vollständig ruiniren, uns zu Bettlern machen, da unser ganzes Vermögen zerstreut, oft auch zerstört werden wird. Lieber, als von den Orten, wo wir uns für immer niedergelassen haben, verjagt zu werden — lieber wollen wir, Herr Minister, getödtet werden, als die Leiden, die wir erdulden, und die wir noch — dessen sind w ir sicher — in Zukunft zu erdulden habenwerden, länger zu ertragen. Wir hoffen aber, Herr Minister, daß Sie mit uns und unseren Familien Mitleid empfinden werden und daß Sie sich nicht dazu herbeilassen werden, die so grausamen und schmerz, lichen Maßregeln der localen Verwaltung des Bezirkes Bacau zu bestätigen. ggjÜfai