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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-05-11 · 19 (11.5.1894) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
19 (11.5.1894)
Date
1894-05-11
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 19 Orprrrrvhifchr WorhrnfchrM Sette 365 Rechtlichkeitsgefühl die harten und ungerechten Maßnahmen darzulegen, von denen wir Alle ohne jeden Unterschied seitens der Verwaltungsbehörde dieses Bezirkes von morgen, dem 1. April, an bedroht sind. In der letzteren Zeit haben ausnahmslos alle Juden, die wir in den 40 Landgemeinden des genannten Bezirkes domiciliren, behördliche Aufforderungen erhalten, unsere Wohnorte zu verlassen und wie einige dieser Zustellungen lauten, uns in die Städte bis spätestens 1. April a. c. zurück« zuziehen. Es ist dies eine Massenvertreibung, von der wir verständigt und bedroht sind. Wir gestatten uns, eine solche Aufforderung beizulegen; einige von diesen berufen sich auf Artikel 10 des Landpolizei-Gesetzes und Artikel 4, Absatz 3 des Commuualgesetzes, andere stützen sich auf den Beschluß Nr. 14 des Ministerraihes vom 7. October 1892, die meisten aber motiviren die Maßregel gar nicht, sondern begnügen sich mit der Mittheilung, daß der Jntimirte die Commune zu verlassen habe. Herr Minister, weshalb dieser Zorn gegen uns? Juwiefern haben toir jetzt mehr Sünden begangen, als in den letzten 2, 3 oder 4 Jahren? Die gegen uns vorbereitete allgemeine Massenvertreibung steht im Widerspruch mit dem Beschlüsse selbst des Ministerrathes vom 7. October 1892. Denn, wenn der Herr Präfect des Bezirkes Bacau die Dispositionen jenes Beschlusses im engsten Sinne interpretiren wollte, so verletzt er ihn immer noch in offenkundiger Weise., So gibt es gemäß dem erwähnten Ministerrathsbeschlusse, wenn wir ihn buchstäblich und im engsten Sinne auffassen, einige Kategorien von Fremden, oder richtiger gesagt von Juden, denen das Recht zusteht, ohne eine besondere Ermächtigung in Marktflecken und städtischen Gemeinden zu weilen und welche demgemäß vor jeder Expulsirung geschützt sind. Es sind dies folgende Kategorien: 1. Hauseigenthümer in den Marktflecken; 2. Gutspächter; 3. Waldpächter; 4. die Angestellten und Bediensteten der eben erwähnten; 5. die Juden, welche aus den Dörfern und Flecken assentirt, ihren gesetzlichen Militärdienst eben leisten oder bereits beendet haben. Die Verwaltungsbehörde des Bezirkes Bacau hat es nicht für gut befunden, diesen Unterschieden Rechnung zu tragen. So wurde ein Theil von den Gutspächtern, wie Moise Marcu Tenenbaum, Landwirth in der Commune Racaciani, behördlich aufgefordert, seinen Wohnort zu verlassen: Den im Sinne des Ministerrathsbeschlusses zum Aufenthalte berechtigten Waldpächtern steht die Vertreibung bevor. So haben Aron Bernstein, I. Braunstein, I. Sufrin aus der Commune Racaciani diesbezügliche Mahnungen bekommen. Die auf Grund regelrechter Contracte im Dienste von Gutspächtern Stehenden wurden zum Wegziehen aufgefordert, u. A. Jlie Leibovici und Haim Fisler aus der Commune Monastirea Casin. Herr Minister, der Beschluß des Ministerraihes vom 7. October 1892 wird aber auch nicht bezüglich derjenigen Juden, welche in den Communen assentirt, den Militärdienst machen oder beendet haben, eingehalten. Hier zahlreiche Beispiele für unsere Behauptung: Leib Grünberg aus der Gemeinde Dofteana, Hers Sufrin, Sergeant- Major, aus der Gemeinde Racaciani, Marcu David aus der Gemeinde Rapede haben den Militärdienst geleistet und sind regelrecht entlassen worden. Diese drei wurden aufgefordert, ihre Gemeinden zu verlassen. Die Reservisten haben auch kein besseres Schicksal: Jlie, Sohn der Witwe Liumsche aus Dragugeste; Pine Segall aus Valea Arivetor; Moise Zucher, Moise Goldstein aus Valea Mare, der Sohn der Witwe Maria Glaß, alle Reservisten des Calarasi-Regiments Nr. 8, sind für morgen mit der Ausweisung bedroht. Sogar die jungen Leute, die gegenwärtig im Militärdienst stehen, werden von den Massenvertreibungsmaßregeln getroffen, wie Smil Josub aus Pefresti; Nuchem vom Regiment Nr. 27 aus Dofteana. Am weitesten gingen die Gemeindeverwaltungen. Es gibt Juden, welche auf Grund der ihnen von den Gemeindeverwaltungen selbst ertheilten Ermächtigung sich ansässig gemacht haben. Aber selbst diese werden verjagt werden. Zu diesem Zwecke wurden die Ermächtigungen zurückgezogen; so z. B. geschah es den Juden von Racaciani, Cleja u. s. w. Diese Fälle, Herr Minister, sind offenkundige Verletzungen Ihrer Befehle. Wenn die locale Verwaltung Ihre Befehle auszulegen hat, wendet sie die größte Strenge an, so daß sie unter dem Vorwände genauer Anwendung der Regierungsverfügungen diese geradezu aufhebt. So steht es außer Zweifel, daß der ehrenwerthe Ministerrath mit seiner Verfügung sowohl den Fremden, welche derzeit im Militär dienen oder den Dienst absolvirt haben, als auch ihren Familien — als Entschädigung — das Recht zugestehen wollte, ohne jede besondere Ermächtigung in den betreffenden Gemeinden zu wohnen. Denn man kann nicht annehmen, die hohe Regierung habe gedacht, daß die Familie, aus der der Soldat hervorgegangen ist, verjagt und vertrieben werde, während der Sohn oder die Söhne ihre Bürgerpflicht erfüllen. Wir wagen es auszusprechen: Es war weder in Ihrer Absicht, noch in der des Ministerraihes gelegen, daß dem unter die Fahne einberufenen Kinde das Heim, der Herd, von dem es wegzog, zerstört werde, so daß es bei seiner Heimkehr, sei sie endgiltig oder blos mit Urlaub, an seiner Geburtsstätte nur das öde, vielleicht sogar verwüstete Haus seiner Eltern finde. Es scheint aber, daß die locale Verwaltung Ihre Befehle in diesem grausamen und unmenschlichen Sinne versteht. Denn thatsächlich sind die Eltern, die Alten und Gebrechlichen, die verwitweten Mütter, die Brüder und Schwestern jener, welche unter der Fahne stehen oder standen, Gegenstand der Bertreibungsmaßregeln. Wir können zahlreiche und traurige Beispiele Vorbringen. Wir erlauben uns eine kleine Tabelle solcher Fälle anzufertigen: Mendel Grünberg, Commune Casin, mit einem Sohn, der im 8. Calarasi-Regiment gedient hat; Berta Edelstein, ebendaselbst, deren Sohn im 27. Regiment steht; Calman Herscovici, Commune Darmanesti mit zwei Söhnen, von denen der eine Reservist ist, während der andere des Dienstes entlassen ist; Zalman Pascal, ebendort, deffen Sohn bei den Calarafi dient; David Wolf Grünberg, ebenda, mit zwei Söhnen, von denen der eine der Reserve angehört, während der andere eben recrutirt worden ist; Jsra Curalar, Commune Dragugesti, deffen Sohn bei den Calarafi steht; David Jacobsohn Paunesti, dessen Sohn ebenfalls in dieser Truppe dient; Buium Nacht, Commune Racaciani, mit zwei Brüdern, von denen der eine Calaras ist, während der andere sich zur Afsentirung gestellt hat und befreit worden ist; Josef Wechsler, ebenda, dessen Bruder in der Marine dient; Gethel Grünberg, ebenda, deren Bruder in der Armee dient; Moise Rotenberg, Commune Valea Arivetor, dessen Sohn im Militärdienste steht; Avram Wechsler, Commune Majiresti, mit einem im Jahre 1873 recrutirten Sohne; die Witwe Grünberg, Commune Cleja, mit einem Sohne, der Reservist ist; Jlie Bercovici, Commune Soloutz, mit einem Sohne, der Militärdienst absolvirt hat; Marcu Leiba mit zwei Söhnen, von denen der eine rumänischer Staatsbürger ist und der andere im Militär steht; Felix Leiba, ebenda, mit zwei Söhnen unter der Fahne; Mendel Haim Catz, Commune Agasa, mit einem Sohn in der Armee; Jtic Leiba, Commune Brusturoafa, mit einem Sohne, der Reservist ist; Leiba Jtic, ebenda, mit zwei Söhnen unter der Fahne; Leibu Leibovici, ebenda, mit zwei Söhnen unter der Fahne. Verdienen nun diese seit langer Zeit in den betreffenden Communen wohnenden Eltern, von denen einige je zwei Söhne in der Armee haben, daß sie vertrieben werden? Nichtsdestoweniger steht ihnen doch die Gefahr bevor, aus ihren Wohnorten verjagt zu werden! Aber auch noch anders verletzt die Localbehörde in einer für die harmlosen Armen besonders unmenschlichen, erbarmungslosen Weise die Entscheidung des löblichen Ministerraihes von 1892. Denn thatsächlich will sene Entscheidung nicht alle die Dörfer bewohnenden Fremden, welche in den aufgezählten Kategorien begriffen sind, vertrieben wissen. Wenn dort von den Kategorien der Eigenthümer, Pächter und deren Bediensteten, den Soldaten u. s. f. gesprochen wird, so wollte der löbliche Ministerrath sicherlich damit bestimmen, daß solche Kategorien außerhalb der im Artikel 10 des Landpolizeigesetzes und Artikel 4, Absatz 3 des Commuualgesetzes stehen und daß die Fremden, welche nicht zu diesen Kategorien gehören, überhaupt keiner Autorisation bedürfen, um dort zu verbleiben, wo sie sind.

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