Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-05-04 · 18 (4.5.1894) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
18 (4.5.1894)
Date
1894-05-04
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3020846-3021007-3021026--03460-3027598
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Säte 348 Hrstrrrrdtziptzr Wochrnsttzrift Nr. 18 Stunde der Eruption war vorher bekannt; auch den Behörden, auch dem Militär, welches in voller Ausrüstung, mit aufgepflanztem Bajonett, Gewehr bei-Fuß, reihenweise in der Stadt postirt war. Dem Militär war nämlich eine zweifache Aufgabe zugewiesen. Einmal mußte dasselbe verhindern, daß von dem räuberischen Gestnvel, welches die Judenhäuser und Wohnungen plünderte, nicht auch Brand gelegt werde. Denn daß das Feuer, einmal ausgebrochen, sich über alle confeflionellen Unterschiede hinwegsetzen, auch christliche Häuser und Quartiere verzehren werde, mochte den Kiewer Civil- und Militärbehörden immerhin einleuchten. Auch hatte man kurz zuvor trübe Erfahrungen in einem Nachbarorte, Smile, gemacht. Dort hatte man drei Tage lang die Mordbrenner in den Judenquartieren ruhig gewähren lasten und der Gouverneur Godin Levkowitsch hatte alle Bitten der Juden um Hilfe abgewiesen. — Endlich aber hatte doch das Feuer auch auf christliches Eigenthum übergegriffen. — Deshalb war die Vorsicht der Militärbehörde in Kiew immerhin aller Anerkennung Werth! Und dann gab es unter der jüdischen Bevölkerung in Kiew noch einige recht verstockte Leute, welche -- ungeachtet aller früheren Erlebnisse und vorher verübten Gräuelthaten — dem Einbruch in ihre Wohnungen, der Plünderung und Vernichtung ihrer Habe nicht geduldig Zusehen mochten und sich gegen die Räuber und Plünderer zur Wehre setzen. Da war es denn die zweite, ungleich wichtigere Aufgabe der bewaffneten Macht, den sich zur Wehre setzenden Juden in den Arm zu fallen. Ein ausführlicher von mir und meinem Reisegefährten erstatteter Bericht, in die genauesten Details eingehend, über alle unsere Erlebnisse an der russischen Grenze im Jahre 1882, erliegt im Archive der israelitischen Allianz. In dem Berichte finden sich auch dargestellt, so wie sie uns übereinstimmend erzählt wurden, die damaligen Vorkommnisse in Kiew. In den sieben Tagen dieser Woche, da ich Ihr Blatt mit den vielen „confiscirt" vor mir habe, nehme ich öfter das „Deutsche Volksblatt", den „Volksfreund" und andere Journale auch Broschüren, eMäem generis, welche unangefochten aufliegen und vertheilt werden, zur Hand und da erinnere ich mich an die mir so lebendig dargestellten Ereignisse in Kiew im Jahre 1882 und insbesondere an die Aufgabe, welche das Militär daselbst sich Vorbehalten und so glücklich ausgeführt hatte. & . Im Anschluß an die vorstehende treffliche Zuschrift mögen noch nachstehende Bemerkungen hier eine Stelle sinden- Die Coufiscation des Abwehrartikels gegen Pfarrer Deckert trotz der strengsten Selbstcensur, welche wir schon vorher an dem Artikel geübt hatten, ist in der That besonders kennzeichnend für unsere, öffentlichen Rechtszustände. Bei jener Selbstcensur hielten wir uns nicht nur die Bestimmungen des Gesetzes, sondern auch die Praxis der k. k. Staatsanwaltschaft vor Augen. Wir fragten uns, wie weit die Freiheit reichte, welche dem Pfarrer Deckert bei seinem Angriffe eingeräumt war, und darnach bemaßen wir das Maß von Freiheit, welches wir für unsere Abwehr in Anspruch nehmen zu dürfen glaubten. Aber selbst hinter diese Grenzlinie gingen wir noch freiwillig und absichtlich zurück. Eüte jener Stellen, welche in unserer zweiten Ausgabe unbeanstandet erscheinen durfte, lautete wörtlich: „Um dieses Capitel ausführlicher zu behandeln, müßte die „Oesterreichische Wochenschrift" die Preßsrecheit des Deckert'schen „Sendboten" genießen." Wir waren uns also, wie man sieht, nicht nur der gesetzlichen Hindernisse, welchen wir auszuweichen hatten; sondern auch der ungünstigeren Position, welche wir bezüglich der Anwendung der Gesetze einnehmen, von vornherein klar bewußt. Und dennoch, trotz aller Vorsicht, wurden wir consisckrt! Das Confiscations-Erkenntniß spricht in seiner Begründung von einer Verspottung und Herabwürdigung der Lehren und Einrichtungen der katholischen Kirche. Diese Motivirung weicht von dem Wortlaut des Gesetzes ab. Der § 303 Str.-G. spricht nicht von der katholischen Kirche im Besondern, sondern von den im Staate gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Die Unterscheidung ist von großer Wichtigkeit, denn der Schutz des ' § 303 Str.-G. kommt der jüdischen Religionsgesellschaft, die ja gesetzlich anerkannt ist, ebenso zu Gute wie der katholischen Kirche. Nichtsdestoweniger ist der „Sendbote" des Pfarrers Deckert, welcher dessen Hetzpredigten veröffentlichte, nicht dem gleichen Schicksal verfallen, wie die vorige Nummer der „Oesterreichischen Wochenschrift". Wir sind ja weit entfernt davon, der k. k. Staatsbehörde einen Vorwurf daraus zu machen, daß sie z u wenig confiscirt, daß sie dem Pfarrer Deckert gegenüber das Recht der freien Meinungsäußerung bis an die äuß rste Grenze geachtet hat. Was wir wünschen, ist nur, daß dieses Recht auch dem Angegriffenen gewahrt bleibe und daß der § 303 keine einseitige Anwendung finde. Nicht confiscirt wurden in derbeanständeten Nummer jene Stellen, welche wirkliche Citate aus den Predigten des Pfarrer Deckert enthielten und in welchen wir eine Verspottung und Herabwürdigung der Lehren und Einrichtungen der jüdischen Religionsgesellschaft erblickten. Nicht confiscirt wurde die blasphemische Darstellung von dem „Gratisfest des auf dem Esel reitenden Messias", welche nach den Berichten der Tagesblätter die wiederholte Heiterkeit der Kirchenbesucher erregte; nicht confiscirt wurde die erlogene Behauptung des Pfarrers Deckert, daß der Talmud die Tödtung von Cyristen erlaube, daß die Juden die Christen für einen Theil jener Völker halten, deren Ausrottung Jehovah anbefohlen habe, und daß der Haß der Juden sich auch gegen die nichtchristlichen Regenten richte. Confiscirt dagegen wurde der von uns unternommene Nachweis, daß Leseblüthen, wie sie- Pfarrer Deckert seinen Zuhörern vorführte, und Stellen über die Tödtung Andersgläubiger und Andersdenkender allerdings bei Theologen, nicht aber im Talmud Vorkommen. Nicht confiscirt wurde die Anführung der von Pfarrer Deckert gegen die Patriarchen des allen Testaments, gegen Moses und David, ausgesprochenen Beschimpfungen; confiscirt dagegen wurde, was wir diesen Beschimpfungen aus historischen Documentcn von unbezweifelter Echtheit über andere hervorragende Gestalten der Neligionsgeschichte gegenüberstellen wollten. Wir müssen heute bekennen, daß der Maßstab, den wir für unsere Selbstcensur angewendet hatten, ein trügerischer war, daß wir die Wirkungen der strafgesetzlichen Bestimmungen des § 303 nicht richtig beurtheilt haben. Aber das Bedauerliche und Beunruhigende liegt nicht in der Erfahrung dieses einzelnen Falles allein, es liegt darin, daß ein solcher Maßstab auch für die Zukunft nicht festzustellen ist. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, wie weit sich der Angriff auf die Lehren und Einrichtungen einer im Staate gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft vorwagen und wie weit man in der Abwehr eines solchen Angriffes gehen darf. Von dem im Erkenntnisse ausgesprochenen Vorwürfe der Verspottung wissen wir uns frei. Wir haben die ganze Angelegenheit mit tiefem Ernste und strenger Sachlichkeit behandelt. Wir haben es sogar als „überaus traurig und für die Sache der Religion im höchsten Maße schädlich bezeichnet, daß solche öffentliche Discussionen von der Kanzel aus mit Gewalt herbeigeführt werden." Das klingt doch nicht wie Spott und Hohn! Es fällt uns nicht ein, mit dem Herrn Staatsanwalte an dieser Stelle polemisiren zu wollen, schon deshalb nicht, weil man doch immer nur gegen Ansichten und Auffassungen, nicht aber gegen vollzogene Thatsachen polemisiren kann, und die Confiscation unserer vorwöchentlichen Nummer ist leider eine solche vollzogene Thatsache, die nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, auch nicht im Wege des Einspruchverfahrens, das wir selbstverständlich eingeleitet haben. Was wir anstreben, ist lediglich eine genaue Absteckung der Grenzen, innerhalb welcher der § 303 St.-G. zur Anwendung gelangen und außerhalb welcher die Freiheit der Meinungsäußerung auch solcher Personen gewahrt sein muß, welche für die Ehre und das Ansehen auch einer anderen als. der katholischen Glaubensgemeinschaft einzutreten haben.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.