Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 17 (26.4.1894)
- Date
- 1894-04-26
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 17 VeüerrrktzMtze WochrnfchrM Seite 331 geliums angehört. Ist der hochwürdige Herr Pfarrer etwa der Ansicht, daß durch die Aufnahme des heiligen Josef unter die Zahl der Heiligen der christlichen Kirche dessen Zugehörigkeit zum jüdischen Volke aufgehoben wurde? Man hält sonst Rasse, Bolksstamm, Nationalität für unauslöschliche Merkmale und auch Herr Pfarrer Deckert scheint, trotzdem er in seiner Verehrung für den. heiligen Josef sich gewiß alle Mühe gibt, sich über dessen durch das Evangelium bezeugte Rassenzugehörigkeit hinwegzusetzen, dennoch in den Banden dieser Anschauung zu stecken. Wie könnte er sonst unter den Angehörigen des „gewissen" Stammes, gegen die er die Schale seines Zornes ganz besonders kehrt, Herrn Dr. Victor Adler nennen, der ja seit Jahren sich zum Christenthume bekennt? Erinnern wir uns recht, so durchlief vor etwa 10 Jahren die Zeitungen die Nachricht, daß ein Herr Adler aus Wien anläßlich des Osterfestes in Rom feierlich getauft worden sei und daß die Identität dieses Herrn Adler mit dem Vater des Herrn Dr. Victor Adler behauptet wurde. Letzterer selbst trat vor einigen Jahren, als reifer Mann, als gefesteter politischer Charakter zum Christenthume über. Wenn ein gereifter Mann freiwillig die Taufe nimmt, so bekennt er damit öffentlich, daß er von der Wahrheit der Lehren der Confessio», zu der er sich durch eigene Wahl bekehrt, durchdrungen ist, daß er an deren Dogmen fest und unerschütterlich glaubt und für dieselben öffentlich in die Schranken zu treten bereit ist. Kommt daher der Taufe eines reifen Mannes im Allgemeinen ein viel höherer Werth zu, als der eines neugeborenen Kindes, um wie viel schwerwiegender ist der Religionsübertritt eines Mannes, der im öffentlichen Leben steht und wirkt, auf den als ihren Führer die Augen einer ganzen Partei gerichtet sind und für den das Gebot der Wahrhaftigkeit, das ja schon für den gemeinen Mann die primitivste Vorschrift des Sittengesetzes ist, eine ganz selbstverständliche, hinsichtlich ihrer Verwirklichung im praktischen Leben ganz außer Zweifel stehende Voraussetzung bildet. Gewiß wird uns in letzterem Punkt Herr Pfarrer Deckert beistimmen, er. der durch sein Verhalten im Gerichtssaal, wo er an der Seite seines Freundes und Gesinnungsgenossen Paulus Meyer saß, gezeigt hat, daß ihm die Wahrhaftigkeit über Alles geht und daß die Erforschung der Wahrheit ihm als höchste und heiligste Lebensaufgabe gilt. Entweder glaubt also Herr Pfarrer Deckert nicht an die Macht der Sacramente der christlichen Kirche, den Makel der Zugehörigkeit zu dem „gewissen" Stamme zu tilgen, dann fragen wir, wie verträgt sich dies mit seiner Stellung als Priester dieser Kirche, mit seiner so überlauten Verehrung des heiligen Josef, der ja nach den klaren unzweideutigen Worten des Evangeliums ein Angehöriger des „gewissen" Stammes war — oder er ignorirt, indem er Herrn Dr. Victor Adler öffentlich den Vorwurf des Judenthums macht, dessen offenes Eintreten für die Wahrheit des Christenthums und verletzt ihn in seinen heiligsten christlich-religiösen Gefühlen, eine Handlungsweise, die eines christlichen Priesters gewiß nicht würdig ist. Doch Herr Dr. Victor Adler wird als Ehrenmann diese ihm öffentlich angethanene Schmach nicht ruhig hinnehmen, und seine Ehre selbst vertheidigen, uns interessirt mehr, wie sich der Rassenantisemitismus des Herrn Pfarrer Deckert zu den Grundlehren seiner Kirche, die ja so viele Semiten zu ihren Heiligen zählt, verhält. Vielleicht bringt die Fortsetzung seiner Predigten hierüber Klarheit, vielleicht nehmen die Vorgesetzten Kirchenbehörden des Herrn Pfarrers Veranlassung sich hierüber auszusprechen, und so dürfte in diese dunkle Frage Licht kommen. Dieses durch seine Predigten angebahnt zu haben, wird ein unbestrittenes Verdienst des Herrn Pfarrers Deckert bleiben. Hochachtungsvoll K. 8. Vom Jahrmarkt des Levens. Zur Schächtsrage in Oesterreich. Zweihunderteinundneunzig israelitische Cultusgemeinden aus allen Krouländern Cisleithaniens haben dem hohen Ministerium nachstehende Resolution unterbreitet: „Oie endesgefertigten Vertretungen israelitischer Cnltusgemeinden erklären hiemit einstimmig: l.dass alle strenggläubigen Israeliten die in dem jüdischen Bitus begründete Schlachtungsweise als ein hochwichtiges biblisches Beligionsgebot beobachten und in dem Genüsse des Fleisches von auf andere Weise geschlachteten Thieren eine schwere Sünde erblicken, dass denselben sonach durch ein Verbot der jüdischen Schlachtungsweise der Genuss des Fleisches unmöglich gemacht werden würde, dass 2. die gesammte israelitische Bevölkerung ohne Unterschied der religiösen Richtung in dem Verbote der jüdischen Schlachtungsweise einen schweren Eingriff in das staatsgrundgesetzlich gewährleistete Recht der vollen Glaubens¬ und Gewissensfreiheit, sowie in das in gleicher Weise sanctionirte Recht der gesetzlich anerkannten israelitischen Religionsgesellschaft auf freie Religionsübung und selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten erblickt; dass 3. vom Standpunkte der Humanität und der Hygiene, insolange überhaupt das Fleisch von Thieren zur menschlichen Ernährung verwendet wird, gegen die jüdische Schlachtungsweise gar keine begründete Einwendung geltend gemacht werden kann, dies auch von dem hohen k. k. Ministerium des Innern auf Grund gepflogener Erhebungen mit Erlass vom 11. April 1893, Z. 2560, ferner von zahlreichen Corporationen und wissenschaftlichen Autoritäten in dem sub beifolgenden Gutachten, neuestens in dem . sub V2 beigeschlossenen wissenschaftlichen Werke des kais. russischen Hot'rathes med. Dr. J. A. Dembo anerkannt wurde und in dieser letzten Schrift insbesondere bezeugt wird, dass auch von christlicher Seite die jüdische Schlachtweise vielfach geübt und von Thierschutzvereinen um die obligatorische Einführung dieser Schlachtweise petitionirt wird. Der Beschluss des Grazer Gemeinderathes, welcher von der hohen k. k. Statthalterei wegen Competenz-Ueberscbreitung aufgehoben wurde, ist sonach auch in merito in gar keiner Weise begründet. Das Schachts erbot in Preusten rechtsungiltig. Aus Westpreußen wird uns geschrieben: Für den Regierungsbezirk Marienwerder war eine Polizei-Verordnung erlassen, die das Schlachten nach jüdischem Ritus nur für Schlachthäuser mit Genehmigung des Regierungspräsidenten gestattet, dagegen dasselbe an Orten, die kein Schlachthaus haben, verbietet. Der jüdische Cultusbeamte in Schlochau erhielt wegen Hebertretung dieser Verordnung ein Strafmandat. Hiergegen wurde richterliche Entscheidung beantragt. Das Schöffengericht in Schlochau sprach den Angeklagten frei, da die Polizeiverordnung, soweit sie das Schlachten nach jüdischem Ritus verbietet, mit der durch die preußische Verfassung gewährleisteten freien Religionsübung im Widerspruch steht und daher rechtsungiltig ist. Da der Amtsanwalt gegen das freisprechende Urtheil Berufung einlegte, beschäftigte sich auch die Strafkammer in Könitz mit derselben Angelegenheit. Diese bestätigte das Urtheil des Schöffengerichts und erkannte auch, daß das Schächtverbot rechtsungiltig sei. Die Polizei-Verordnung ist, soweit sie das Schlachten nach jüdischem Ritus verbietet, vom Ministerium des Innern bereits fistirt worden. Das Memorandum der Israeliten von Baeau. Wie bereits erwähnt, hat die Delegation der einheimischen Israeliten des Districtes Bacau dem Ministerpräsidenten L. Catargiu in seiner Eigenschaft als Minister des Innern ein Memorandum überreicht. In demselben wird unter Hinweis auf den Erlaß des Präfecten, nach welchem bis spätestens 1. bis 13. April alle in den Landgemeinden des Districtes ansässigen Israeliten die Dorfgemeinden verlasien und in die Stadt übersiedeln sollen, der Schutz der Regierung gegen die drohende Massenausweisung der einheimischen Israeliten aus ihren bisherigen Wohnorten angesucht. Das Memorandum beruft sich zu diesem Zwecke auf eine Entscheidung des Ministerrathes vom 7. October 1892, in welchem ausgesprochen wird, daß Fremde, beziehungsweise nicht naturalisirte Juden, welche Hauseigenthümer in den Marktflecken sind, ferner Guts- und Waldpächter und die bei denselben engagirten Diener und endlich Israeliten, welche in den Marktflecken und Dörfern recrutirt worden sind und welche ihrer Militärpflicht Genüge geleistet haben, nicht unter die Bestimmung des Gesetzes fallen, welches die Fremden vom Aufenthalte in den Landgemeinden Rumäniens ausschlübt.