Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 16 (20.4.1894)
- Date
- 1894-04-20
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 16 Orstrrreirtziphr Wochenptzrifl Seite 313 Wie sieht es aber mit der Tödtung der Thiere nach unjüdischer Manier aus? Wer einmal dieser Tödtungsart beigewohnt hat, muß sagen, daß es keine rohere, grauslichere und bestialischere Tödtung geben kann. Da werden Hiebe mit einer Hacke gegen den Kopf des Thieres ausgeführt, um dieses zu betäuben; es genügt fast nie ein einziger Hieb, sondern es müssen dem armen Thiere mehrere hintereinander beigebracht werden. In dieser Zeit, wenn sie auch nur einige wenige Minuten währt, muß das Thier die fürchterlichsten Schmerzen erleiden, bevor es zusammenknickt und den Gnadenstoß mit dem Messer erleidet. Und diese Thiertödtungsmethode wollen die sogenannten Thierschützler uns Juden, denen der Thierschutz ein biblisches Gebot ist, aufoctroyiren? Wahrlich, man ist berechtigt, auf diese Menschenclasse den Vers 20—V 0. Jesaia zu beziehen, welcher lautet: „Wehe denen, die das Böse gut nennen und das Gute böse, Finsterniß zu Licht machen und Licht zu Finsterniß, Bitteres machen zu Süßem und Süßes zu Bitterem." So wie der Mensch in analoger Weise in Folge einer gegen seinen Kopf geführten Verletzung mittels einer Hacke oder eines ähnlichen stumpfen Körpers furchtbar leidet, was durch dessen schweres, tiefes Stöhnen zum Ausdrucke kommt, ebenso muß das Thier nach einer derartigen Verletzung fürchterliche Schmerzen erleiden. Gegen diese Art der Tödtung sollte von Staatswegen eingeschritten werden, und in erster Linie sind die Thierärzte berufen, dagegen Stellung zu nehmen. Ich habe bisher als praktischer Arzt gesprochen; ich will mir nun erlauben, als Jude Einiges anzuknüpfen. Das Schlachten der Thiere nach jüdischem Ritus ist nicht, wie die Antisemiten meinen dürften, ein von den Talmudisten ersonnenes Gebot, sondern es ist ein biblisches, und die Talmudisten haben nur erörtert, mit welchen Instrumenten und in welcher Weise das Gebot ausgeführt werden soll. Es ist daher diese Institution eine so alte, als das Judenthum überhaupt besteht. Es ist daher kein Verein, keine gesetzgebende Körperschaft, auch keine Regierung berechtigt, der jüdischen Religionsgenossenschaft die Ausübung eines biblischen Gebotes zu verwehren und ihr eine antibiblische Thier-Tödtungsmethode aufzudrängen. Wir Juden in Oesterreich, die wir unter dem glorreichen und gütigem Scepter unseres geliebten Kaisers leben, der über alle seine Unterthanen seinen schützenden Arm ausbreitet, haben in dieser Beziehung nichts zu befürchten. Sollte aber in einem andern Erdenwinkel ein Antiochus Epiphanes auftauchen, der die Juden von ihrem Glauben abwendig machen wollte, dann würde auch, dies hoffe ich, ein Makkabäergeschlecht der jüdischen Generation erstehen, das die drohende Gefahr abzuwenden und ihr Trotz zu bieten wissen wird. Briefe aus Böhmen. Hochgeehrter Herr Redactenr! Gestatten sie mir einige Bemerkungen zu den neuesten Ereignissen innerhalb der Cultusgemeinden unseres Landes, um gewissermaßen die Situation klarzustellen. Als das Gesetz vom 21. März 1890 erlassen wurde, fragten sich gar Viele, wie es da werden soll, wenn diese für den größten Theil der Gemeinden Böhmens drakonischen Bestimmungen in Wirksamkeit treten werden. Die hohe k. k. Statthalterei hat für das ganze Land circa 200 Cultusgemeinden als zu Recht bestehend anerkannt. Unter diesen Gemeinden ist kaum der fünfte Theil im Stande, einen im Sinne des Gesetzes befähigten Rabbiner zu bestellen; denn die Kosten eines derartigen, sagen wir eines akademisch gebildeten Rabbiners betragen weit mehr als das gesummte Budget solcher Gemeinden ausmacht. Die Mehrzahl dieser Gemeinden weist an Einnahmen und Ausgaben jährlich vier bis achthundert Gulden auf; besser situirte Gemeinschaften, welche eine eigene confessionelle Volksschule erhalten, müssen jährlich 1500 bis- 1800 ff. aufbringen. Zu dieser materiellen Calam tät gesellte sich noch eine moralische. Man warf die Frage auf: Was soll uns ein Rabbiner? Wir haben einen Lehrer, der zugleich Vorbeter ist und das genügt unseren religiösen Bedürfnissen vollkommen. Der Referent in Cultusangelegenheiten bei der hohen Statthalterei mochte die Schwierigkeit der Sachlage wohl eingesehen haben und dachte auf Abhilfe, wozu ihm das Gesetz eine Handhabe bot. Die zwei letzten Absätze des § 11 sind zwei Hinterpförtchen, welche einen freien weiten Spielraum gewähren, demgemäß wurde vorläufig normirt, daß bezüglich der theologischen Bildung eines Rabbiners die Gemeinde allein maßgebend ist Derjenige also, welchen der Vorsteher einer Gemeinde als rabbinisch befähigt erachtet, der wird auch von der Behörde anerkannt. Anlangend das Maß allgemeiner Bildung besagt die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 27. December 1891 in § 4 Nachstehendes: „Der Statthalter für Böhmen wird hiemit bis auf Weiteres enuächtigt, den Nabbinatscandidaten in Böhmen behufs ihrer Anstellung als Rabbiner daselbst in vorkommenden rücksichtswürdigen Fällen in Anwendung des vorletzten Alineas des § 11 des citirten Gesetzes die Nachweisung über die erlangte allgemeine Bildung im Namen des Cultusministers zu erlassen." — Damit waren alle Schwierigkeiten beseitigt und sozusagen über Nacht waren wie die neugebackenen Semmeln mehrere Dutzend neuer resp. neuartiger Rabbiner fix und fertig. Die diversen Cultusvorsteher waren die Examinatoren, welche die Diplome der Rabbinatsbefähigung ansstellten und ihre respectiven Lehrer in Rabbiner umwandelten. Es ist ganz zwecklos, all die Mängel hervorzuheben, welche solchen in Rabbinat machenden Individuen anhaften. Sogar notorisch wohlhabende Gemeinden, welche in früheren Zeiten sehr bedeutende Männer der jüdischen Wissenschaft aufzuweisen hatten, schlossen sich der neuen Strömung an und inachten aus ihrem Gemeindelehrer einen Rabbiner. Ein von der Rabbinerversammlung verspätet unterbreiteter Protest an das hohe Ministerium hatte ebensowenig einen Erfolg wie ein an die Gemeinden gerichteter Auftuf. Nach wie vor wurden und werden noch immer Persönlichkeiten, welche von rabbinischem Wissen keine blasse Idee haben, von der k. k. Statthalterei zur Anstellung als Rabbiner in Böhmen für gesetzlich befähigt anerkannt. Man muß gestehen, daß solche Mißgriffe durchaus nicht zur Hebung und Festigung des Judenthumes in unserem Lande beitragen, daß vielmehr sehr üble Folgen daraus erwachsen müssen. Soll jedoch dem einmal vorhandenen Uebel wenigstens für die Zukunft abgeholfen werden, so muß man der Sache auf den Grund sehen und darüber Nachdenken, was zu thun sei, um bessere Verhältnisse herbeizuführen. Die Hauptursache dieser fast unerhörten Zustände liegt im Gesetze selbst. Es wurde ein Reichsgesetz für ganz Cisleithanien geschaffen, ohne zu bedenken, daß bezüglich der jüdischen Cultusgemeinden in jedem Kronland dieses Staates ganz verschiedene Verhältnisse obwalten, welche chre Berücksichtigung erfordern. In keinem anderen Lande der Monarchie gibt es so viele Miniaturgememden wie hier in Böhmen. Diese besitzen zumeist recht hübsche Anstalten, wie: Synagoge, Gemeindehaus, Schule, Tauchbad, Friedhof :c., es bestehen auch namhafte Stiftungen, welche für den Functionär der Gemeinde einen hübschen Ertrag abwerfen. Nach dem bestehenden Gesetze muß eine solche Gemeinde entweder einen Rabbiner anstellen oder sie wird aufgelöst, und das gesammte Vermögen fällt der zunächst gelegenen Gemeinde zu. Um diesem Verfalle vorzubeugen, mußte zu dem besagten Auskunftsmittel „neuartiger Rabbiner" gegriffen werden. Derartige Verhältnisse werden aber hier zu Lande fortbestehen und die Calamität wird nicht aufhören, wenn nicht Wandel geschaffen wird. Zweierlei wird nothwendig sein, um das neue Gesetz unseren Verhältnissen anzupaffen. Erstens werden an den rabbinischen Lehranstalten auch solche Rabbiner herangebildet werden müssen, welche auch als Vorbeter zu fungiren im Stande sind. Man darf diesem Verlangen nur nicht gar so feindselig entgegentreten; über kurz oder lang wird dieser Gedanke zur Durchführung gelangen müssen. Gibt es übrigens nicht Beispiele aus alter und neuer Zeit, wo sehr gelehrte Rabbiner als Cantoren fungirt haben? Als leuchtendes Vorbild aus alter Zeit gilt uns der M a h a r i l, welcher im Anfänge des fünfzehnten Jahrhunderts in Mainz das Vorbeteramt versah. In neuerer Zeit ist es Dr. Rothschild in Aachen/??) welcher in dieser Gemeinde eine lange Reihe von Jahren als Rabbiner und Cantor angestellt war. Hier in Böhmen gab es bis in