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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-03-02 · 9 (2.3.1894) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
9 (2.3.1894)
Date
1894-03-02
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 9 Herr Hofb auer würde nur dem Candidaten die Stimme geben, welcher für die strenge Durchführung der Staatsgrundgesetze einzutreten verspricht. - - Gemeinderath Dr. Alfred Mittler warnt, in dieser Frage den konfessionellen Standpunkt hervorzukehren. Was die einzelnen Candidaten selbst betrifft, so möge man erst die allgemeine Wählerversammlung abwarten, in derselben alle Candidaten anhören und sich erst dann über die eine oder die andere Candidatur entscheiden. Wenn das Central-Wahlcömite darauf beharre, daß als Candidat nur derjenige hervorgehen könne, der der Vereinigten Linken beizutreten die Erklärung abgibt, so müsse dieser Standpunkt nur gebilligt werden. Für Dr. Ofner kann sich Redner nicht begeistern, da derselbe auf einem tief vorgeschrittenen socialistischen Standpunkte stehe. Dr. Ofner selbst stellt nicht in Abrede, daß er ein ausgeprägter Socialist ist, daß er ausgesprochen socialistischen Ideen huldige. Wenn wir die Wahl haben, so wählen wir den, der'uns in wirthschaftlicheu Fragen am nächsten ist. Dr. Mittler stellt schließlich die Bitte, dem Central-Wahlcomitö, welches von dem Wunsche beseelt ist, den berechtigten Wünschen der Wählerschaft Ausdruck zu verleihen, volles Vertrauen entgegenzubringen. Herr Dr. Paul Ham'merschlag glaubt, daß man sich heute über die principielle Frage, ob ein Jude das Mandat erhalten soll, nicht äußern solle. Für ihn als Wähler ist die Angehörigkeit eines Candidaten zur liberalen Partei die erste Grundbedingung für die Wahl desselben. Der liberalen Partei dürfe man, trotz der Fehler, die sie begangen, nicht vergessen, daß die große historische That, die Schaffung der Staatsgrundgesetze, ihr Werk sei. Der volksthümliche Verein und sein Candidat bekennen sich zum allgemeinen directen Wahlrechte in Oesterreichund dies sei für den Redner Grund genug, ein Gegner dieser Candidatur zu sein. Schon Napoleon sagte, daß das allgemeine Wahlrecht ein streng conservative Maßregel sei. Wenn in der heutigen Zeit ein liberaler Candidat auftrete, zu welchem er ob seines Mannesmuthes und integren Charakters Vertrauen habe, so wähle er ihn. Und wenn wir einen Candidaten, wie Doctor F r i e d j u n g haben, der diese Eigenschaften in sich vereinigt, so stimme er aus vollstem Herzen nur für Doctor Friedj u. n g. Herr Leopold Strauß ist überzeugt, daß das Central- Wahl-Comitä nach vollster Gerechtigkeit seinen Candidaten nominiren wird. Es gehe jedoch nicht an. demselben vorzuschreiben, daß es unbedingt nur einen Juden aufstellen dürfe. Bon seinem Standpunkte müsse der, der aufgestellt wird, gewählt werden, auch wenn er ein Jude ist. Er habe gegen die Aufftellung des Dr. F r i edjung nichts einzuwenden, doch dürfe derselbe nicht als jüdischer Candidat gewählt werden und er sei überzeugt, daß selbstDr.F ri edj u ng diesen Standpunkt einnehme. Herr St r a u ß verwahrt sich schließlich dagegen, daß man den Vertrauensmännern der Union in dem Central-Wahlcomitä eine gebundene Marschroute mitgebe. Hof- und Gerichts-Advocat Dr. Philipp Meitner bemerkt, daß der verstorbene Dr. Jaques von dem Centrum der Metropole als Jude gewählt wurde. Es war dies zu einer Zeit, wo die Juden in Dr. Jaques ein Programm gesehen haben. Gegenüber den Aeußerungen eines Vorredners müsse er in Erinnerung bringen, daß Dr. Kronawetter kein Hehl daraus machte, für die Juden deshalb einzutreten, weil sie unterdrückt werden. Die hocherleuchtete Burgeoisie habe ihn deshalb auf ihr Schild erhoben. Von diesem Standpunkt sei ein Jude in der Innern Stadt heute auch ein Programm, denn in dem jüdischen Candidaten erblicken wir noch immer den Vertreter der unterdrü?- ten Claffe. Nur derjenige, der den jüdischen Gedanken, den Gedanken der Bedrückten: und Bedrängten auf seine Fahne schreibt, verdiene es, unser Candidat zu sein. Nachdem noch Herr R i t t e r für Dr. F r i e d j u n g eintritt und Hr. Marcus den Wunsch ausspricht, daß nur ein solcher Candidat aufgestellt werden möge, der gegenüber den antisemitischen Ausschreitungen den richtigen Ton finden wird, schließt der Vorsitzende spät nach Mitternacht die Versammlung. —- F. Sette 167 Der Proretz Hildeshrimrr-Oberwindrv. Berlin, 20. Februar 1894. In der Privatklage- und Widerklagesache des Herrn Oberwinder, Redacteurs des „Volk", und des Herrn Dr. Hirsch Hildesheimer, Redacteurs der «Jüdischen Presse", fand am 17. Febr. vor der 143 -144. Schöffenabtheilung im Criminalgerichtsgebäude zu Moabit die gerichtliche Verhandlung statt. Herr Heinrich Oberwinder, der Inhaber der „Vaterländischen Berlagsanstalt", war bekanntlich seinerzeit wegen Beleidigung des Staatsanwalts Baumgart und des Landgerichtsraths Brixius, begangen in der Broschüre „Der Fall Buschhoff" verurtheilt worden. Er hat dann im „Volk" seine Bertheidigungsrede abdrucken lasten, und diese Thatsache gab Herrn Dr. Hirsch Hildesheimer Veranlassung, in den Nummern 35, 36, 37 und 38 der „Jüdischen Presse" vom Jahre 1892 unter der Heberschrift „Legendenbildung" eine Reihe von Artikeln zu veröffentlichen, in denen er den Nachweis versuchte, daß beinahe Satz für Satz dieser Bertheidigungsrede den wirklichen Thatfachen nicht entspreche. Die heftigen Ausdrücke, welche in den Artikeln gegen Oberwinder enthalten waren, veranlaßten diesen zur Anstrengung der Privatklage, Dr. Hildesheimer antwortete mit einer Widerklage. Für die Verhandlung war ein Apparat vorgesehen, welcher fast befürchten ließ, daß der gesammte Proceß Buschyoff in allen Einzelheiten nochmals vor dem Berliner Schöffengericht verhandelt werden sollte. Diese Gefahr ist glücklicher Weise durch einen Vergleich beseitigt worden, der nach längerem Bemühen des Vorsitzenden zu Stande kam. Die beiden Erklärungen lauteten: „Der Privatbeklagte (Dr. Hildesheimer) erkennt an, daß er in seinen in der „Jüdischen Presse" vom 1., 8. und 15. September 1892 erschienenen Artikeln dem Kläger gegenüber in der Form, das heißt in den incrimimrten Ausdrücken, zu weit gegangen ist. Der Privatkläger (H. Oberwinder) erkennt an, daß er diejenigen Thatsachen, soweit sie Gegenstand des Beschlusses zur Eröffnung des Hauptverfahrens in vorliegender Sache gewesen und als den §§ 185/86 des Strafgesetzbuches unterstehend erachtet worden sind, nicht aufrecht erhalten kann." Die Erklärung des Herrn Oberwinder ist ungemein wichtig. Sie beweist, daß die Führer in der Buschhoff-Hetze nicht an dessen Schuld glauben, dieselben Führer, die monatelang das deutsche Volk mit Sensationsnachrichten beunruhigt und erregt hatten. Bon den Thatfachen. die Oberwinder nicht aufrecht erhalten kann, seien nur angeführt. 1) daß Dr. Hildesheimer beim Justizminister gewesen sei, 2) daß andere Rabbiner beim Minister des Innern eine Audienz gehabt hätten, 3) daß Berdunkelungsversuche gemacht worden seien, 4) daß die Juden die Untersuchung in die Irre geleitet hätten u. A. m., alles äußerst wichtige Punkte für die Beirrtheilung des Processes Buschhoff selber. Damit dürfte nun auch die letzte Spur der Beschuldigung Buschhoff's und der Juden aus der Welt geschafft worden sein. Das Hauptverfahren in Sachen Buschhoff und die ganzen der sich daran schließenden Processe geben ein Bild davon, wie maßlos die Aufhetzung des deutschen Volkes seitens der Antisemiten gewesen ist, und beweisen, daß diese Verhetzung auch nicht den Schatten einer Begründung besessen hat. Der unerhörten, über ein Jahr währenden Verhetzung der Juden steht nicht ein Hauch einer Schuld gegenüber . . . diese Thatsache ist ein trauriges Zeichen für den Gerechtigkeitssinn unseres Volkes. Zwei Märtyrer. (Aus dem „Woschod" im December 1893.) Im Jahre 1657, kurz vor dem Osterfeste, fand man in Roujany, Gouvernement Grodno, Rußland, die Leiche eines christlichen Kindes, dessen Tod schon einige Tage früher stattgesunden haben mußte. Bald verbreitete sich das Gerücht, die Juden hätten das Kind zu rituellen Zwecken ermordet, und die fanatische Bevölkerung schrie nach Rache. Schon waren einige jüdische Häuser geplündert worden, als der Besitzer des Fleckens, ein polnischer Herzog, dem Plündern Einhalt gebot, indem er erklärte, daß die des Mordes beschuldigten Juden vor das Gericht geladen und strenge gerichtet würden. Die damalige polnische Gerichtsbarkeit hatte stets erklärt, daß die Anklage des rituellen Mordes lgegen die Juden eine Orstrrrekchkfche Wochenschrift

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