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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-03-02 · 9 (2.3.1894) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
9 (2.3.1894)
Date
1894-03-02
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 162 WrflrrryMptze U'mtzmstWfi Der Gesetzentwurf gegen die Haustrer. Im Lager der antisemitischen Partei herrscht heller Jubel. Die Coalitions-Regierung hat schon am ersten Tage des Zusammentrittes des Parlamentes in der Frühjahrssaison dem Abgeordnetenhause einen Gesetzentwurf, betreffend den Hausirhandel, zur parlamentarischen Behandlung unterbreitet. Den Antisemiten ist die numerisch, sowohl als auch percentuell geringe Zahl jüdischer Hausirer, die sich im Schweiße des Angesichtes sauer, kümmerlich, aber ehrlich'das kärgliche Brod erwerben, ein Dorn im Auge. Die Coalitions-Regierung hat sich, wie bekannt, mit einem Programme eingeführt, in welchem sie gegen die destructivtn Parteien Stellung nimmt. Verträgt es sich etwa damit, daß gerade der destructivsten Partei, zu welcher, mit oder ohne Rücksicht auf die jüngsten Scandale im niederösterreichischen Landtage und Wiener Gemeinderathe, die Antisemitenpartei zweifellos zu zählen ist, ein Liebesdienst erwiesen wird! Nichts ist jedoch charakteristischer für die Beurtheilung des Gesetzentwurfes, als der Umstand, daß die antisemitischen Organe ohne Ausnahme die gegen das Hausirwesen verfügten Verschärfungen momentan direct gegen die jüdischen Hausirer gerichtet betrachten. Das Organ des Ungeschlachten Judenfressers Bergani, das „Deutsche Volksblatt", „acceptirt dankbar das Gebotene" und spricht es unverhohlen aus, daß die in dem Gesetzentwürfe vorgesehenen Maßregelungen direct gegen die polnischen und die Juden überhaupt gerichtet sind, womit es der Sachlage nach wohl auch den Nagel auf den Kopf getroffen haben wird. Lueger hat die Abschlagszahlung in öffentlicher Versammlung dankend quittirt und sich das Dictum geleistet, den Antisemitismus auch von liberalen Ministern zu acceptiren. Wer die dem Gesetzentwürfe angefügte „Begründung" einem genaueren Studium unterzieh^ muß aber auch unwillkürlich zu dem Schluffe gelangen, daß die 34 Paragraphen desselben sammt und sonders den Antisemiten zu Liebe und den jüdischen Hausirern zu Leide entworfen sind. Man beruft sich auf die vielfach ergangenen Beschwerden und Petitionen gegen die Einschränkung des Hausirwesens und deducirt hieraus, daß eine solche als zweckmäßig.angesehen werden kann. Wenn Alles, was die Antisemiten verlangen, als „zweckmäßig" angesehen werden kann, dann müßte man gleich mit der Austreibung und Ausrottung aller Juden aus Oesterreich Vorgehen. Wenn der Regierungsentwurf zum Gesetz werden sollte, wird es überhaupt von der Omnipotenz der Verwaltungsbehörden abhängen, daß ein Jude Hausirer wird, beziehentlich das bisher betriebene Hausirergewerbe weiter wird auszuüben vermögen. Von dem Bewerber um ein Patent wird nämlich gefordert, daß er in dem betreffenden Bezirke ein Jahr seßhaft sei und das 33. Jahr erreicht habe, er muß das Erforderniß der „Verläßlichkeit" besitzen — (was ist das Criterium der „Verläßlichkeit"? U. A. w. g.) — die Haustrbewilligung soll nicht wie bisher auf ein Jahr und für ein ganzes Kronland, sondern auch für einen kürzeren Zeitraum und für ein kleineres Gebiet ertheilt werden können. Die Erweiterung des Hausirgebietes auf ein anderes Verwaltungsgebiet ist dem „Ermessen", der Behörde anheimgegeben. Bei jeder alljährlich zu erfolgenden Erneuerung der Hausirlicenz ist die competente Behörde verpflichtet, — man me.ke wohl, was dies zu bedeuten hat und wie man sich damit abfinden wird — die gesetzlichen Erfordernisse für die Erlangung einer Hausirbewilligung neuerlich zu prüfen, angeblich deshalb, weil bei der ersten Ausfertigung der Mangel eines Erfordernisses oder der Bestand eines Hindernisses übersehen worden sein konnte. Der Hausirer darf in fremde Wohnungen nicht ohne Erlaubniß eintreten, gegen ersichtliches Verbot, oder nach Einbruch der Dunkelheit fremde Hauser und Höfe nicht betreten. Unseres Wissens hausirt man nicht bei Eltern und Geschwistern, sondern bei Parteien in fremden Wohnungen. Das Verbot, nach Dunkelheit zu Nr. 9 hausi.en, ist direct gegen die Wiener jüdischen Hausirer gerichtet, welche Abends in Wirthshäusern und Cafes ihr Geschäft absolviren. In.. Gebieten, in welchen Epidemien herrschen, soll die Ausübung des Hausirhandels ganz eingestellt werden können. In welcher Ortschaft oder Stadt kommen nicht Falle von Scharlach, Diphtherie oder Klauenseuche und Perlkrankheit' bei Thieren jahraus, jahrein vor, die als Vorwand, dienen werden, um sich der lästigen jüdischen Hausirer zu entledigen. In Curorken besteht bereits das Hausirv«"' ot, in Hinkunft soll sich diesen Luxus auch jede Stadt mit uver 10.000 Einwohnern leisten können. Allem auch der Sleuerfiscus wird das Wort zu führen haben, die Steuer wird nach dem Umfang des Geschäftsbetriebes des Hausirers bemessen und muß im Vorhinein ganzjährig entrichtet werden, die Begünstigung der Befreiung von den Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschlägen entfällt und der Hausirer, der nicht die dermaßen projecirte Steuer von etwa 20 Gulden oder noch mehr, vor dem 1. Jänner jeden Jahres zu enttichten im Stände sein wird, dem wird die Licenz nicht verabfolgt werden. Wie viel Hausirer gibt es aber überhaupt, deren ganzes Vermögen in einem Capital von 20 Gulden besteht? Der Abschnitt des Gesetzentwurfes, betreffend die Uebertretungen und Strafen,, enthält die drakonische Verschärfung der s u p p l e t o r i s ch e n A r r e st st r a f e, welche bei jedem Erkenntnisse in das Hausirbuch ex offo einzutragen ist; motiyirt wird diese drakonische, den betreffenden Haustrer ächtende Maßregel damit, daß der Vollzug der Geldstrafe beim Hausirer häufig unausführbar war aus dem Grunde, weil die werthlose Waare als Deckung nicht ausreichte. Und gegen diese Aermsten der Armen, deren ganzes Hab und Gut nicht ausreicht zur Deckung einer Ordnungsstrafe von ein oder zwei Gulden, welche auferlegt wurde, weil der Betreffende aus Unkenntniß der örtlichen Situation eine außerhalb der Grenze des Hausirgebietes gelegene- Ortschaft frequentirte, wird .ein förmliches Vernichtungssystems eingeleitet. Es dürfte, jedoch die Frage berechtigt fein, ob es sich in der That lohnt, gegen die jüdischen Hausirer mit einer Unmenschlichkeit und Unbarmherzigkeit vorzugehen, wie es seitens der Christlich-Syciylen initiirt wird und in dem Gesetzentwürfe zum Ausdrucke gelangt. Dem Gesammtausweise über die im Jahre 1690 neu ertheilten und verlängerten Hausirbewilligungen zufolge sind in Oesterreich im Ganzen 16.233 Hausirer vorhanden gewesen. Davon in Niederösterreich 2664 (10 Procent Juden), Salzburg 1042 (Juden keine), Steiermark 231 (Juden keine), Kärnten 177 (Juden keine), Kram 1322 (Juden keine), Küstenland 571 (Juden keine), Tirol und Vorarlberg 1874 (Juden keine), Böhmen 6915 (Juden nicht ganz 2 Procent), Mähren 183.5 (Juden 3 Procent), Schlesien 504 (Juden 4 Procent), Galizien 617 (Juden 60 Procent,) Bukowina 37 (Juden 45 Procent), Dalmatien 195 (Juden keine). Im Durchschnitt beträgt der Procentsatz jüdischer Hausirer .in Oesterreich 4*/a Procent. In Galizien, welches man sich in antisemitischen Kreisen von jüdischen Hausirern überschwemmt vorstellt, gibt es im Ganzen deren nur 360: Die Zahl jüdischer Hausirer nimmt in den von Juden bewohnten Kronländern schon längere Zeit erfteulicherweise alljährlich ab. Die jüngere und jüngste Generation hält sich vom Hausirhandel gänzlich ferne, im Hinblick darauf, daß es kein unlohnenderes Gewerbe als das des Hausirens gibt. Es handelt sich daher nur um die älteren und alten jüdischen Hausirer, welche aus den verschiedensten.. Ursachen auf das Hausirergewerbe zur Fortfristung der ärmlichen Existenz unbedingt angewiesen sind und sonst dem Bettel und der öffentlichen Mildthätigkeit verfallen müßten. . An einigen Beispielen wollen wir aus einer angestellten Musterung exemplificiren, daß zu dem Hausirergewerbe. von Juden nur dann gegriffen wird, wenn ein anderes Auskunftsmittel, das Leben zu fristen, nicht vorhanden ist. Ein jüdisches altes. Weib in den Fünfziger-Jahren tritt in der zehnten Abendstunde in ein Gasthauslocale. Um ihr euri leulmu vitae

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