Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-02-16 · 7 (16.2.1894) · page 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
7 (16.2.1894)
Date
1894-02-16
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/3020846-3021007-3021015--03235-3027362
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Sette 128 OMrrrrichtsthr Wochrnsthrist Nr. 7 Vom Unttfemitenmarktt. Das Schächten der Hubertussau. Donnerstag den 9. Februar 1894 wurde im Gemeinde- und Verfassungsausschuß des niederösterreichischen Landtags vom Abg. 'Noske über den Antrag Schneider, betreffend die Erlassung eines Schächtverbotes, verhandelt. Der Antrag wurde abgclehnt. Ueber denselben hier noch ein Weiteres zu sagen, ist überflüssig. Nur Eines soll notirt werden. Ueber die antisemitische Hetze gegen das rituelle Schächten schrieb der socialdemokratische „Vorwärts" in Berlin vom 6. December 1893, daß die ganze Agitation im Namen des Thierschutzes eitel Humbug, ist. Es handelt sich lediglich dabei um eine Hetze niedrigster Sorte. „Der beste Beweis dafür liegt in der Gleichgiltigkeit der öffentlichen Moral gegen das Ferkelstechen, Aaleschinden und das Hetzen von Hirschen, Hasen und Sauen, Tödlungsmethoden, die doch sammt und sonders weit grausamer sind als das Schächten. Wenn deshalb sich die Antisemiten ein Recht erwerben wollen, gegen das Schächten ein gesetzliches Einschreiten zu veranlassen, so mögen sie erst Gesetzentwürfe gegen jene quälerischen Thiertödtungsmethoden einbringen. Das Ferkelstechen wird zwar durch die Form der antisemitischen Schlachtregelung gleichfalls getroffen. Wie abersteht es z. B. mit der Sauhatz? Wird auch der antisemitische Antrag zum Gesetz erhoben, so werden doch nach wie vor auch die Edelsten der Nation mit dem aus dem Mittelalter überkommenen barbarischen Vergnügen einer Sauhatz sich belustigen können. Die Sauhatz nimmt im Allgemeinen folgenden Verlauf: In einem Gehege werden ein Dutzend Wildsauen gehalten; naht die Zeit der Schweinehatz, dann wird beim Füttern ein Keiler eingefangen, gefesselt und auf den Rücken geworfen. Dann werden ihm die beiden gefährlichen Hauer obgesägt und rund gefeilt, was, wie Jedermann bezeugen muß, der einmal in die Hände von Zahnärzten geriet!), sicher nicht zu. den Annehmlichkeiten des Lebens zu rechnen ist. für unvernünftige Wildschweine ebensowenig, wie für vernünftige Menschen. So der Möglichkeit beraubt, sich ernstlich zu wehren und seinen hündischen und menschlichen Gegnern den Bauch aufzuschlitzen, wird der Keiler bis zum Jagdtage in engem Gewahrsam gehalten. Sind die Sportsleute zu Pferde und die buntscheckige Jagdmeute zu Fuß erschienen, dann läßt man den Keiler los in'S Freie hinein; er erhält einen kurzen Vorsprung und dann sagen Jäger und Meute hinter iljin her über Stock und Stein, durch Wasser, Wald und Feld, mit Hussaffa und Horrido! bis er schließlich von der Meute gefaßt und „gedeckt" wird. Die Hunde verbeißen sich in ihm, so daß er sich nicht mehr von der Stelle rühren kann. Wer nun von den Jägern zuerst am Platze ist, hat dann die Ehre, sich an der Schächtung des Wildschweins eigenhändig zu betheiligen, oder ihm den ..Fang" zü geben, wie es auf Jägerlateinisch heißt. Der eine Schächtgesell hebt den Keiler aus, d. h. er faßt ihn am Hinterlaus und zerrt ihn nach hinten in die Höhe; der zweite tritt mit dem Schächtmesser, hier je nach der Form Saufeder oder Hirschfänger genannt, vorn auf ihn zu und stößt ihm die Waffe in die Brust, wobei keineswegs sofort der Tod dieses Opfere der Jagdlust herbeigeführt zu werden pflegt. Nun fragen wir die vereinigten Antisemiten, ob eine solche Schweinehatz nicht eine weit grausamere Tödtungsmethode ist, als die ungeschickteste Schächterei. Wenn sie deshalb wirklich einer humaneren Behandlung der Thiere Bahn brechen wollen, so mögen sie mit der Bekämpfung der Sauhatz den Anfang machen, da wohl diese Frage, nicht aber die des SchLchtens völlig spruchreif ist. Religiöse Gründe können nicht geltend gemacht werden gegen die Beseitigung der Sauhatz. Zur Tödtung der Jagdthrere ist die Kugelbüchse ein weit sichereres und ja sonst auch gebräuchlicheres Mittel als die Schächtung nach vorangegangener quälcrischer Verstümmelung, Hetze und Zerfleischung. Sollten ober irgend welche, uns bislang unbekannt gebliebene Interessen von Staat und Gesellschaft die feierliche Tödtüng eines Wildschweins erforderlich machen, so sollte doch diese Ceremonie mindestens auf die humaneren Formen einer jüdischen Schächtung gebracht werden. Anstatt den Keiler erst zahnärztlich zu behandeln, ihn dann zu hetzen lind von Hunden zerfleischen zu lassen, ehe er abgestochen wird, sollte man ihn gleich, nachdem er gefesselt ist, nach allen Regeln der Kunst schachten." * * Mädchenhandel. Zn der 42. Sitzung des deutschen Reichstages vom 6. Februar d. I. sagte bei der zweiten Berathung des Reichshaushaltsetats Cap. 7 b Tit. 1. Abgeordneter Bebel: Ich möchte die Aufmerksamkeit des Reichscommiffars für das Auswanderungswesen auf die Transporte von Mädchen zu Lustzwecken lenken; die Auswanderungstransporte solcher Mädchen gehen über Hamburg, wo der Commissar seinen Sitz hat, aber bisher ist noch nichts geschehen, um diesem schmählichen Treiben Einhalt zu thnn. Es kommt vor, daß-,jüdische Mädchen nach kurzer Unterweisung christlich getauft werden, um nach Rußland transportirt werden zu können. Anzeigen gegen die Vermittler dieses Handels bei der Hamburger Staatsanwaltschaft hatten keinen Erfolg, die Denunciationen wurden abgewiesen, obschon der Angezeigte ein notorischer Bordellwirth ist. Es ist hohe Zeit, gesetzgeberisch gegen den Menschenhandel vorzugehen, und ich richte an die Reichsregierung die Aufforderung, die nöthigen Schritte dafür zu thun, namentlich auch dem thatsächlich bestehenden Bördellwesen in Hamburg ein Ende zu machen. Staatssecretar im Reichsamt des Innern Dr. v Bötticher: Die Mittheilungen des Herrn Vorredners sind der Reichsregierung durchaus neu. Ich weiß nicht, ob entgegen den bestehenden Verordnungen wirklich öffentliche Häuser in Hamburg bestehen. Sollte sich aber ein Zustand bemerkbar machen, der auf eine Lücke in der Gesetzgebung nach dieser Richtung hmweist, so werden die verbündeten Regierungen nicht anstehen, der Sache näherzutreten. Abgeordneter Bebel: Wir können es unmöglich dulden, daß solche Zustände wie in Hamburg noch bestehen bleiben. Deutschland und Oesterreich genießen ja den Ruf, daß sie den ganzen Weltmarkt mit Frauenfleisch versorgen, wir haben allen Anlaß, dieses Renomme von uns abzuwälzen. Daß in Hamburg die öffentlichen Häuser offieiös weiter bestehen, ist kein Geheimniß, die Sittenpolizei anerkennt und kontrolirt sie. Dem Senat kann das doch nicht unbekannt sein; es ist Zeit, diesem Scandal ein Ende zu machen. Ich muß nach allen mir zugegangenen Mittheilungen daran sesthalten, daß öffentliche Häuser in Hamburg trotz der Reichsgesetzgebung bestehen, wie solche auch in Bremen, Kiel, Lübeck und Königsberg bestehen. * *■ Oh, die schlechten jüdischen Aerzte. In Hluboöep, einem Dorfe nächst Smichow bei Prag; ließ sich ein nichtjüdischer Arzt, Dr. Merhant, nieder. Derselbe hatte einen Streit mit einem Smichower Arzte, und es nahmen mehrere Aerzte aus diesem Anlasse Stellung gegen Dr. Merhant, indem sie seine Handlungsweise in der „Mrodna Politika" rügten. Herr Dr. Merhant erklärt nun aber wieder öffentlich mit bedeutungsvollem Gedankenstrich, der Smichower Arzt sei — Jude und Las ist dann also selbstverständlich ganz was Anderes. Er wirft auch dem Smichower Arzte die „jüdische Handlungsweise" vor, daß er die Arbeiter dreier Fabriken unentgeltlich behandle und obendrein ihnen die Arzneien schenke. Ist das doch ein hartherziger Mensch, dieser jüdische Arzt — und eine solche Unmenschlichkeit sollte nicht bestraft werden. * * * Arische Lebensmittelfälscher. Als echter Arier erklärte der Gastwirth Jacob Helbinger, X. Bez., Eugengasse, im Cafe Denk: „Wann ma nur an an' Jud'n anstraft, so is ma scho ang'schmiert!" Derselbe Wirth stand nun Dienstag den 6. Februar 1894 vor dem Strafrichter des Bezirksgerichtes Favoriten, Dr. Berger, um sich wegen Uedertretung gegen die körperliche Sicherheit zu verantworten. Es fand nämlich der Marktcommiffär Fei gl, der in dem Gasthause des Helbinger eine Revision vornahm, im Eiskasten eine Menge verdorbener, bereits stinkender Würste und in der Küche aus der Anrichttafel einen Schweinsbraten, der bereits in hochgradige Fäülniß übergegangen war. Unter dem Schanktische stand ein Kübel Bier, der als „Hansel" zur Verwendung kam, trotzdem dieses Bier sich schon in einem ekelerregenden Zustand befand. Auf die Frage des Richters, wie er nur so gewissenlos sein könne, den Gästen solche Speisen und Getränke zu verkaufen, antwortete der in höherer Antisemiterei machende Ehrenmann: „Meine Gäst' san meistens arme Leut', na, und für die armen Leut' is bald was guat, dö san nöt so hakli. Nur billi muaß all's sein, dann genirt sie's nit, wann's Fleisch a biss'l an Stich hat." Der Richter verurlheitte den Gastwirth, trotz seiner glänzenden Bertheidtgungsrede, die ein von antisemittscher Moral durchtränktes Gemüth verrieth, zu acht Tagen strengen Arrests. * * *

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.