Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 4 (26.1.1894)
- Date
- 1894-01-26
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 62 Drflrrrrktzifchr Wochenschrift 'Hx. 4 Ersten eine drei- bis fünftägige, beim Zweiten eine dreitägige und beim Dritten eine fünftägige Gesundheitsstörung nach sich ziehende Verletzung davontrugen, wodurch sich Fischel Wundermann der Uebertretungen nach §§ 496 und 411 Str.-G. und Moses Tenenbaum der Uebertretung nach § 411 Str.-G. schuldig gemacht haben, und hiefür werden im Sinne des § 412 Str.-G. bei Anwendung der Vorschrift der W 266 und 267 Str.-G. Fischel Wundermann zu einer 14tägigen, Moses Tenenbaum zu einer 7 tägigen Arrest strafe, beide Verurtheilte im Sinne der §§ 389 und 391 St.-P.-O. zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens und im Sinne der §§ 366 und 369 St.-P.-O. solidarisch zu einer Schadenersatzleistung an Maria Tarnawska im Betrage von 5 fl. 50 kr., an Wasyl Picur im Betrage von 3 fl. 50 kr. und an Jlko Chomyn im Betrage von 5 fl. 50 kr. verurtheilt unter Verweisung der Beschädigten mit ihren weiteren Schadenersatzansprüchen auf den Civilrechtsweg. Hingegen werden Simon I n f l e r, Israel T i tm a n, Maria Tarnawska, Wasyl Picur, Jlko Chomyn, Helena Cezarik und Tavera Mroczkowska von der Anklage wegen Ehren beleidigung nach § 496 Str.-G. freigesprochen. Gründe: Der dem Fischel Wundermann und dem Moses Tenenbaum zur Last gelegte Thatbestand wurde sowohl in objectiver als subjectiver Hinsicht durch die Aussagen der Helena Cezaryk, Maria Tarnowska, Wasyl Picur und Jlko Chomin bewiesen, welche Aussagen nicht nur durch die vorhergegangenen Strafanzeigen und ärztlichen Gutachten, sondern auch durch bif» Aussagen der elastischen Zeugen Olexa Deineka, Jan Zastawskc und Stefan Michoruk unterstützt wurden. Eine solche Tharhandlung bildet die Uebertretung betreffs Wundermann's nach 8§ 496 und 411 Str.-G., betreffs Tenenbaum's nach 8- 411 Str.-G. In Erwägung, einerseits, daß beide Angeklagte noch nicht gestraft waren und Väter zahlreicher Familien sind, anderseits hingegen, daß die den Angeklagten zur Last gelegte That beinahe an das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit grenzte, da sie durch Verursachung eines Zusammenlaufes von beinahe 1000 Menschen verschiedener Kategorie leicht andere bedenklichere Folgen Hervorrufen konnten, i n E r w ä g u n g, daß die jüdische Frechheit und Raffinirtheit („zuchwatosc i przebiegtosc zydowska“) seit einiger Zeit a l l e G r e n z e n d e r G e d u l d überschreiten, daß es daher sich ziemte, einm al mit einer empfindlicheren Strafe die Gefährlichkeit der andersgläubigen Bevölkerung zu m a r k i r e n,. in Erwägung weiter, daß sie sich einer thätlichen und wörtlichen Beleidigung, und zwar gleichzeitig an mehreren Personen mit einem für das Menschenleben nicht sehr ungefährlichen Werkzeug schuldig machten und überdies die Ehre solcher Personen, wie die Cezaryk und Mroczkowska verletzten, die in Stanislau sich allgemein des besten Rufes erfreuen, daß sie endlich auf außerordentlichen Schleichwegen („nader kr^temi drogami“) ihr Ziel erreichen wollten, indem sie, um die Schuld von sich abzuwälzen, keinen Anstand nahmen, durch Gegenklagen alle Zeugen und Beschädigten unter Anklage zu stellen und s ogar sich zu diesem Zwecke um ihnen gewogene Zeugen zu bestreben, die alles andere gesehen haben wollten, nur nicht wer die Beschädigten schlug. Aus diesen Gründen und in Anbetracht des Umstandes, daß sich die Verurtheilten bei der Verhandlung überaus verschmitzt („kr $ t a c k 0")?v ertheidigten und sogar zum Rücktritt von ihren Klagen, wenn nur auch sie freigesprochen würden, bereit waren, hat das Gericht die Ueberzeugung von der Schuld der Angeklagten gewonnen und bei Bemessung der Strafe nach § 411 Str.-G. die Strafe in der Dauer von 14 und 7 Tagen für ihr Verschulden entsprechend gefunden. — Der Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens und der Entschädigung finden ihre Begründung in den Vorschriften der M 368, 369, 389 und 391 St.-P.-O. Der Freispruch der Angeklagten Simon Jnsler und Israel Tittman beruht auf der Vorschrift des § 259 Abs. 3 St.-P.-O., da bezüglich ihrer keiner der Zeugen irgend etwas Belastendes bestätigte. Die Freisprechung der Tarnawska, des Picur, des Chomyn, der Cezaryk und der Mro'czkowska beruht ebenfalls auf der Vorschrift des § 259 Abs. 3 St.-P.-O., da wie wohl Elias Reiz, Joses Kranfor, Moses Selinger, Abraham Pilpel und Chana Tenenbaum manche Facta bezüglich dieser Angeklagten bestätigen, in Anbetracht, daß jeder dieser Zeugen anders aussagte, daß wenn diese Angeklagten die Juden mit Schaufeln oder Schirmen geschlagen hätten, dieselben gewiß hievon Zeichen davongetragen hätten, was die Verhandlung nicht bewies, daß auch das ärztliche Purere des Fischel Wundermann durch die Zeugenaussagen des Oleksa Dejneka entkräftet wurden, — das Gericht diesen höchst zweifelhaften und im Zusammenlaufe mitbetheiligter Zeugen keinen Glauben schenken konnte, zumal angesichts einer so überwiegenden Anzahl von Juden einige Christen gar nicht offensiv auftreten konnten. Vom k. k. st. d. Bez.-Gericht, Stanislau, 29. November 1893. Piskozub, m. p. ' Gotosinski, m. p. Wird zur Verwendung bei der binnen 8 Tagen einzubringenden Ausführung der angemeldeten Berufung zugestellt. Vom k. k. st. d. Bez.-Gericht, Stanislau, 29. November 1893. Plutyüski m. p. - Der arme Rumäne und der böse Jude. Europa ist vollauf mit sich beschäftigt. Große politische Angelegenheiten, die sociale Bewegung und was es sonst noch an Fragen gibt, deren Lösung oft so schwierig, vielleicht auch unmöglich ist, absorbiren die Aufmerksamkeit, der in den verschiedenen Staaten maßgebenden Factoren in solchem Maße, daß sie nicht Zeit noch Lust finden, ihre Blicke ab und zu ostwärts zu richten — nach Rußland, wo die Barbarei mit cynischer Offenheit auftritt, und nach Rumänien, wo die brutalste Intoleranz herrscht, die, obgleich sie mit einem modern-liberalen Mäntelchen drapirt einher geht, doch unverfälscht mittelalterlich anmuthet. Erst kürzlich haben wir an dieser Stelle ein Capitel aus der großen Leidensgeschichte unserer bedauernswerthen Glaubensgenossen in Rumänien erzählt und auch den Aufruf haben wir veröffentlicht, welchen die Elite der rumänischen Judenschaft an Menschenfreunde aller Welt richtete mit der Bitte, zur Gründung eines rumänisch-jüdischen Schulvereines beizutragen, auf daß die Ausschließung der jüdischen Jugend von den rumänischen Schulen, zu deren Erhaltung aber nach dem anrüchigen Principe „mm öletdie „Fremden" iä est: die Juden beisteuern müssen! einigermaßen in ihren folgenschweren Wirkungen paralysirt werde. „Da wir nichts anstreben, als Bildung zu verbreiten und demHVa terl a n d e treuergebene Bürg er zu erziehen, die sich ihrer Pflichten wie ihrer Rechte wohl bewußt sind", — so lautet der Schlußsatz dieses Aufrufes — „so erwarten wir zuversichtlich, daß Ihr Alle, Männer und Frauen, ohne Unterschied uns kräftigst unterstützen und ohne Zögern als Mitglieder beitreten werdet dem „Rumänisch-Jüdischen Landesschulverein". Wahrlich, ein Herz von Stein muß der haben, den die Erklärung der in raffinirteste r Weise gekränkten und verfolgten Juden, daß sie Bildung verbreiten und dem grausamen Vaterlande treu ergebene Bürger erziehen wollen, nicht bis zu Thräneu rührt! Wie schneidender Hohn auf diese treuherzige Erklärung wirkt ein am 21. d. M. im Bukarester o ff iciösen Blatte „Timpul" erschienener Artikel, „Der israelitische Kaufmann" betitelt. Dieses Blatt mitsammt seinen Hintermännern scheint offenbar der Ansicht zu sein, daß es dem rumänischen Juden,