Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 4 (26.1.1894)
- Date
- 1894-01-26
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Nc. 4. Wien» 26. Jänner 1894. Jahrgang XI. Centralorgan für die gesammten Interessen des Iudenthums. * * K. k. PcistsparrEen-Ami Tlraringderkrhr Nr. 910.976. Nrdsrlion und Administration: Wien Fran» Josrfs-Nuai Ar. 3. Telephon-Nr. 6535. Eigrnthümrr: Reichsraths-Abgeordneter Dr. Sloch. Erscheint jeden Freitag. Man «bonnirt bei allen Postanstalten des In- und Auslandes. . - --— — Bejugapreia für Sestrrrrirk»: Halbjährig 4 fl. — 8 Jtc. Einzelexemplare 25 kr. Jür’a Nusland: halbjährig 5 fl. — 10 Är. ganzjährig 10 „ — 2V „ 'Anzeigen: Tie -tnial gespaltete!! Petitzeile 12 kr. * - -- Inhalt: Leitartikel: An den Justizminister! — Der arme Rumäne und der böse Jude. — Vom Antisemitenmarkte. — Jüdische Soldaten. — Adolph Jellinek. — Die Hygiene der alten Juden. — Corres pondenzen: Wien, Budapest, Troppau, Prag, Krakau, Teplitz, Kairo, Jerusalem. — Vermischtes: Wien, Prag, Proßnip, Karlsbad, Holleschau, Lemberg, Lipto-Szt.-Miklos, Berlin, Paris, Genf, London. — Alexander Seligmaun. — Fürstengunst XLIII. — Wocheukalender. Briefkasten. — Inserate. An den Instizminister! Wir veröffentlichen im Nachstehenden ein Erkenntniß, welches am 29. November v. I. das städtisch delegirte Bezirksgericht in Stanislau gefällt hat. Durch dasselbe werden zwei jüdische Angeklagte der Uebertretung der U 496 und 411 Str.-G. schuldig gesprochen, zwei andere jüdische Angeklagte und fünf christliche Angeklagte von der Uebertretung der Ehrenbeleidigung freigesprochen. In das Meritum des Processes und in eine Kritik der thatsschlichen Beweisgründe gehen wir nicht ein. Es ist den Fernstehenden unmöglich, die Beweiskraft dieser oder jener Zeugenaussage zu beurtheilen. Das Urtheil wird aber auch mit dem Satze begründet, „daß die jüdische Frechheit und Raffinirtheit seit einiger Zeit alle Grenzen der Geduld überschreiten, daß es daher sich ziemte, einmal mit einer empfindlicheren Strafe ihreGefährlichkeit der andersgläubigen Bevölkerung zu markiren." Darum lenken wir die Aufmerksamkeit des Herrn Justizministers Grafen Schönborn auf diese in den Annalen der österreichischen Gerichte einzig dastehende Begründung. Die Gesammtheit der jüdischen Bevölkerung Stanislaus wird in einem gerichtlichen Urtheile als „frech, raffinirt. und gefährlich" bezeichnet und die Strafe der Schuldiggesprochenen wird nicht aus ihrer Thathandlung heraus, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Confefsion höher bemessen, als dies sonst der Fall wäre. Das Urtheil des Bezirksgerichtes. Stanislau bedeutet eine Ratification des ärgsten und verderblichsten Antisemitismus. Wir wollen die Berechtigung der gegen die Stanislauer Juden erhobenen allgemeinen Anwürfe an dieser Stelle gar nicht untersuchen. Selbst unter der Voraussetzung, daß dieselben thatsächlich so frech, raffinirt und gefährlich wären, wie das Urtheil es behauptet, ist es geradezu ungeheuerlich und wider Recht und Gesetz, zur Beurtheilung einer bestimmten Thathandlung und zur Bemessung der Strafe hiefür allgemeine Zustände und Stimmungen heranzuziehen. Wir richten an Se. Excellenz den Herrn Justizminister die Anfrage, ob er die in demnachstehenden Erkenntniß angeführten Gründe billigt und ob er gesonnen ist, solche Erkenntnisse zu dulden? Uebersetzung aus dem Polnischen. Z. 4478, 4502, 4522, 6133, 7067 p 1893 ^*2498, 2515, 2534, 361L Im Namen Seiner Majestät dcs Kaisers! Das k. k. städt. deleg. Bezirksgericht in Stanislau hat am heutigen Tage auf Grund der Anklage der k. k. Staatsanwaltschaft gegen Fischel Wundermann und Genossen wegen Uebertretung nach W 496 und 411 Str.-G. in Anwesenheit des k. k. Gerichtsadjuncten H. Piskozub als Richter, des Mundanten Gotosinski als Protokollführer, des k. k. Auscultanten H. Turkiewiecs als staatsanwaltschaftlichen Functionär, der auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, der Vertheidiger Adv. Dr. Mandyczewski und Adv. Dr. Säger, der der Helena Cezaryk und Genossen seitens der Privatbetheiligten, nach mit Bescheid vom 16. October 1893, Z. 7067 anberaumter, am 29. November 1893 durchgeführter Hauptoerhandlung auf Grund des Antrages der Ankläger, die Angeklagten der Uebertretung nach §496 und 411 Str.-G. schuldig zu sprechen, wie auch des Antrages der Privatbetheiligten auf Zuspruch einer Entschädigung im Betrage von 5 fl. 50 kr., 3 fl. 50 kr. und 5 fl. 50 kr. ö. W. nachfolgendes Urtheil geschöpft: 1. der Angeklagte Fischel Wundermann, 36 Jahre alt, Israelit, verheiratet, 2 Kinder, Mehlhändler, nicht gestraft und 2. der Angeklagte Moses Tenenbaum, 51 Jahre alt, Israelit, verheiratet, 9 Kinder, Mehlhändler, nicht gestraft sind schuldig, daß sie am 15. August 1893, als Arbeiter im Aufträge der Helena Cezaryk einen Graben gruben, indem sie diese Arbeiter von der Arbeit wegtrieben, einen Zusammenlauf einer tausendköpfigen Menge („tysicy narodu“) verursachten, bei welchem Fischel Wundermann die Helene Cezaryk öffentlich wörtlich beleidigte, indem er ihr zurief: „ e i n D r e ck i st d a s, n i ch t Ihr Grund", („göwnn to nie pani grünt“) und indem er überdies mit den Fäusten um ihren Kopf herum fuchtelnd schrie, daß er sie umbringen werde; weiters, daß zur selben Zeit Fischel Wundermann und Moses Tenenbäum theils mit den Händen, theils mit Stäben die Maria Tarnawska, den Wasyl Picur und Jtko Chomyn so schlugen, daß dieselben, durch ärztliches Gutachten festgestellte, bei der