Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-01-12 · 2 (12.1.1894) · page 19

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
2 (12.1.1894)
Date
1894-01-12
Page
– (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3020846-3021007-3021010--03141-3027263
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 2 SrstLrrevtztsrtzr Woitzenptzrm Gerte 39 Moment der sich äußernden Wirkung verlegt wird, so ist es doch immerhin undenkbar, eine Handlung für strafbar zu erklären, die lediglich auf einen allenfalls polizeiwidrigen Knalleffect abzielt. Welches Verhalten aber würde Herr v. Kleeborn einem Anarchisten gegenüber beobachten, der im Rayon seiner Amtswirksamkeit auf einem bewohnten Raume in denkbarst böswilliger Absicht einen Zerstörungsapparat mit der Bestimmung in Bewegung setzen sollte, seinen mörderischen Plan in einem späteren Zeitpunkte zu verwirklichen und dessen Anschläge durch das Zusammentreffen von günstigen Umständen vereitelt wurden? Das gänzliche Ausbleiben der Entscheidung macht es unmöglich, die vorbereitende Handlung mit dem entscheidenden Momente zusammenfallend sich vorzustellen. Und da gerade diese Theorie nach Ansicht des Herrn v. Kleeborn die einzige Rechtsbasis ist zur Verfolgung dessen, der ein Verbrechen vorbereitet, dessen Ausführung nachträglich von selbst erfolgen soll, so fehlt doch xer iäem jeder gesetzliche Anhaltspunkt zur Bestrafung eines Menschen, dem, genau genommen, juristisch gar keine Handlung zur Last fällt, der nicht einmal des Versuches angeklagt werden kann, nachdem dieser durch das Ausbleiben des Effectes als noch nicht geschehen zu beurtheilen sei. Denn wer sich erst mit der Rechtsanschauung identificirt, daß bei einer Distanz zwischen Ursache und Wirkung die veranlassende That auf den Moment des Effectes zu verschieben sei, muß nothgedrungen an der Ansicht festhalten, daß, so lange der Effect aussteht, auch die getroffene Vorkehrung zu demselben als ausgeblieben zu beurtheilen sei. Herr v. Kleeborn würde sich darum nur desavouiren, wenn er mit dem Arme der Gerechtigkeit einen erfassen wollte, der ein Verbrechen veranlaßt hat, welches nicht zur Ausführung gekommen ist. Andererseits scheint mir auch das undenkbar, daß Jemand, der berufen ist, über die Gesetze zu wachen, welche die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung zum Ausgangspunkte haben, sich vor der Nothwendigkeit verschließen könnte, ein so frevelhaftes Attentat zu ahnden, das nur durch Umstände verhindert worden ist, die vom Willen des Thäters unabhängig waren. 'Es hieße doch die öffentliche Sicherheit gefährden, dem anarchistischen Terrorismus freien Spielraum lassen, wollte man einen so teuflischen Anschlag auf das Leben friedlicher Bürger ungesühnt lassen, weil die Ausführung durch einen glücklichen Zufall verhindert worden ist. Herr v. Kleeborn ist auch als Jurist'zu ernst zu nehmen, um der Bermuthung Raum zu geben, ^r würde für seine Theorie hinter dem Gesetze vom 27. Mai 1885 Deckung suchen, die Haltbarkeit seines eingenommenen Standpunktes mit einem Gesetze vertheidigen wollen, welches ausschließlich nothwendig gewordenen Prohibitivmaßregeln fein Dasein verdankt und das thatsächlich als Ausnahmsgesetz, d. h. als solches getauft worden ist, bei dem eine momentane Zwangslage und nicht das öffentliche Rechtsgefühl zu Pathe gestanden. Nebst dem ist nicht zu übersehen, daß Herr v. Kleeborn in seinem Plaidoyer ein Rechtsprincip aufgestellt hat. Rechtsprincipien sind aber so alt wie unser sittliches Rechtsbewußtsein. Drum bliebe noch die Frage offen, was wohl vor dem 27. Mai 1885 geschehen wäre. Treffender scheinen noch die Waffen, die der gedachte talmudische Autor dem Arsenale des Civilrechtes zur Bekämpfung der Auffassung entlehnt, nach welcher bei einer Distanz zwischen Kraftäußerung und ihrer Wirkung die erstere im entscheidenden Momente geschieht. Es darf wohl vorausgesetzt werden, daß zwischen dem talmudischen und modernen Rechte darin keine Meinungsverschiedenheit vorwaltet, daß, wenn Jemand einen Apparat zum Zwecke der Zerstörung fremden Eigenthums in Bewegung setzt und dieses Ziel auch erreicht wurde, der Beschädigte berechtigten Anspruch auf Schadenersatz hat. Wer soll ihm aber Schadenersatz leisten, wenn der Abstand zwischen der Causalität und ihrem Effecte von solcher Dauer gewesen, daß dem knöchernen Sensenmann noch Zeit geblieben, den Miffethäter dem Arme der irdischen Gerechtigkeit zu entziehen, bevor noch die Wirkung eingetreten? Wie die Wirkung hat auch die vorbereitende That juristisch erst nach dem Ableben des Attentäters stattgefunden. Ursache und Wirkung sind demnach das Werk eines Verstorbenen. Sind wir competent, über einen Todten zu Gerichte zu sitzen? Und wenn gar, wer soll für ihn Zahlung leisten? Sein Besitz? Wohl sieht das talmudische. Recht den Besitz eines Menschen für dessen Bürgen an, der für fede ungetilgte Schuld des Eigenthümers haftet. Hat aber ein Todter ein Besitzrecht? Mit dem letzten Athemzuge eines Menschen geht dessen Hinterlassenschaft in den Besitz der rechtmäßigen Erben über. Diese können aber unmöglich verhalten werden, eine Schuld abzutragen, die ihr Erblasser nach dem Tode erst auf sich genommen. Diese Erwägungen brachten den oben erwähnten N i mu k e Josses zu der Auffassung, daß er eine Handlung in der Absicht vollführt, daß sie in einem späteren Zeitpunkte nach gewöhnlichem Verlaufe der Dinge die Benachtheiligung Anderer zum Ausgangspunkte haben soll, die Verantwortung hiefür gleich mit dem Momente der vorbereitenden That übernimmt, der Effect damals schon als vorhanden angesehen wird, wo die Kraftäußerung stattgefunden. Lomnitz, im December 1893. Dr. Simon W olffssohn, Rabbiner. Nus der Iuden-MWon. Eine Gerichts-Verhandlung in Bielefeld. Angeklagt war ein zum Christenthum übergetretener russischer Jude, der zu seiner weiteren Ausbildung zum Missionär in der Anstalt „Bethel" des Pastors von Bodelschwing Aufnahme gefanden hatte. Weil er mittellos war, so war er damit einverstanden, in der Antiquariatsbuchhandlung der Anstalt beschäftigt zu werden, wofür ihm ein Monatslohn von 15 Mk. — versprochen wurde. Der angeklagte Miffionscandidat Paulus Bönil war bezichtigt, am 30. August d. I. dem Hausvater Schnittger mit Erschießen bedroht zu haben. Auf die Aussagen Schnittger's und des Pastors Siebold, stellvertretenden Leiters der Anstalt Bethel, war Bönil in Untersuchungshaft genommen worden. Doch hören wir die Aussage Bönil's selbst, die in mehr als einer Beziehung charakteristisch ist für die Anstalt, in der er zum Missionär ausgebildet werden sollte. Wir folgen dabei dem Gerichtsreferat der Bielefelder „Volksmacht". Darnach bemerkte der Angeklagte zu seiner Bertheidigung u. A.: „Meine Herren! Die Schuld, welche mir zur Last gelegt wird, gegen Herrn Schnittger gezielt zu haben, weife ich entschieden zurück. Ich weiß nichts davon. Und, wenn ich noch hundert Mal gefragt werden soll, ob ich es gethan habe, so lange ich bei der Wahrheit bleiben will, muß ich immer mit Nein antworten. Es kann aber sein, daß, während Herr Schnittger mich so unmenschlich und grausam gejagt und verfolgt hat, ich mit der Hand eine Bewegung gemacht habe, welche Gelegenheit Herr Schnittger benutzt hat, als Bedrohung aufzufasien, um mich verklagen zu können: ich aber weiß wahrhaftig nichts davon. Dann wird mir in der Anklageschrift zur Last gelegt, Reisegeld verlangt zu haben, und zwar zuerst von Pastor Siebold und dann von Schnittger, und daß ich mir heimlich einen Revolver angeschafft und einen Schreckschuß abgegeben hätte. In diesen Anschuldigungen werden viele Unwahrheiten miteinander vermengt, und zwar ist die erste die: Ich habe nicht nur Reisegeld verlangt, sondern auch monatlich 15 Mk. an Gehalt, also noch mehr, als der Kläger sagt, und ich wiederhole es: Reisegeld und 15 Mk. monatlich, und ich glaube das Recht gehabt zu haben, das Geld zu verlangen; denn das war ja mein ausbedungener Lohn, den man mir versprochen hatte. Daß die Herren in der Anstalt Bethel es so treiben, zuerst einen Lohn versprechen und nachher nicht bezahlen wollen, das wußte ich nicht, jetzt weiß ich es. Und ich bleibe dabei, ich habe das Geld verlangt und werde es verlangen, bis man mir's bezahlen wird; denn Gott sei Dank! wir leben in einer Zeit, in welcher die Leibeigenschaft nicht existirt; zwar möchten, wie ich glaube, die Herren Siebold und Schnittger dieselbe wieder einführen, mich sollen sie aber zum Leibeigenen nicht bekommen. Was hat mich genöthigt, mit einem Male das Geld zu verlangen, um nach Haufe abreisen zu können? Es muß doch etwas zu Grunde liegen? M. H-! Die Ursache ist die. Ich muß aber, damit die Herren einen Einblick bekommen, wie man in den sogenannten „lutherischen" Anstalten behandelt wird, bemerken, daß ich nervös bin, ich kann den Anblick der Epilepsie nicht vertragen, wenn ich den Aufschrei eines Epileptischen höre, beginnen in mir alle Glieder zu zittern, und es ist mir so zu Muthe, als ob ich einen Nervenschlag bekomme. Zur epileptisch - lutherischen Kirche ging ich nicht freiwillig, sondern ich bin von Pastor Siebold, Schnittger, Neuken auf das Unerträglichste mit dem Besuch dieser Kirche gequält worden. Am 27. August, Morgens, habe ich die epileptisch-lutherische Kirche besucht. Die 13 Anfälle, welche da während des Gottesdienstes vorkamen, haben mich fast in einen wilden Zustand

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.