Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 2 (12.1.1894)
- Date
- 1894-01-12
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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Seite 38 Vrflrrrrühiptze WochrnschrM VLr. 2 Furtato und Gabriel Riesser nennen wird, wird auch Ihr Name genannt werden. Wohl ist es ein betrübendes Zusammentreffen, daß gerade der berufenste Apologet des Judenthums auf der Kanzel, Adolf Jellinet, als Leiche auf dem Boden liegt. Doch andererseits erblicken wir darin die Fürsorge der göttlichen Vorsehung, die eine neue Sonne aufgehen ließ, bevor sie die alte untergehen ließ. Dies soll uns Trost und Beruhigung für die Zukunft gewähren. Und so rufe ich Ihnen an diesem ehrenvollen Jubeltage ermuthigend zu die Psalmworte: 45, 4—5. Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung Rabbiner Dr. Samuel B a ck. Causalität und Effert. (Nach talmudischem Rechte.) Von Dr. Simon Wolsfsohn, Rabbiner. In dem am 7. October v. I. durchgeführten Militärbefreiungsprocesse brachte Herr v. Kleeborn als Vertreter der Anklage das Princip zur Geltung, daß bei Beurtheilung von gesetzwidrigen Handlungen die Causalität als im Momente des Effectes geschehen zu betrachten sei. In diesem staatsanwaltschaftlichen Plaidoyer vermissen wir aber ebenso die motivirte Nothwendigktit, Anlaß und Folge als etwas gleichzeitig Geschehenes überhaupt zu betrachten, wie ein näheres Eingehen auf die Kehrseite dieser Auffassung. Denn wenn es gar geboten scheinen sollte, jeden Abstand zwischen Ursache und Wirkung sich hinwegzudenken, so ist es immerhin nicht unbedingt nothwendig, die Person, von der der Anlaß zu einer Gesetzwidrigkeit gegeben ward, als in dem Augenblicke handelnd sich vorzustellen, wo die Wirkung zu Tage tritt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Effect in den Zeitpunkt der Causalität zurückverlegt gedacht wird. Welche Rechtsgründe bewegen Herrn v. Kleeborn, die Strafbarkeit hinaus zu verschieben? Hat Herr v. Kleeb orn auch die Consequenzen in Betracht gezogen, die sich aus seiner Auffassung sowohl in criminalistischer wie in civilrechtlicher Hinsicht ergeben? Ich glaube nicht, daß er die Verantwortung dafür auf sich wird nehmen wollen. Von dieser Ansicht geleitet, will ich hier auf ein unseren Juristen unzugängliches Werk ausinerksam machen, in welchem beide Momente einer eingehenden Erörterung unterzogen werden. Dort >wird nicht blos nachgewiesen,, daß der rechtsprechende Richter jeden Abstand zwischen Ursache und Wirkung als nicht vorhanden sich vorstellen muß, sondern auch die Frage aufgeworfen und gelöst, in welchec Weise diese Gleichzeitigkeit auszufaffen sei. Der Umstand, daß die Lösung dieser Fragen im Talmud zu finden ist. dürfte wohl den Werth derselben in den Augen derer nicht abschwächen, die bornirten Vorurtheilen unzugänglich sind. Bevor ich den ganzen Jdeengang, wie er dort entwickelt ist, reproducire, möchte ich noch die Bemerkung voranschicken, daß der Wortbegriff Causalität in der talmudischen Ausdrucksweise Krastäußerung — Koclio — heißt. Anlaß, den Einfluß des Abstandes zwischen Ursache und Wirkung auf die Rechtsprechung einer Untersuchung zu unterziehen, gab ein biblisches Gesetz. Nach Exodus XXII. 5 muß, wer ein Feuer anlegt, das nach allmäligem Umsichgreifen fremdes Gut einäschert, vollen Schadenersatz leisten. So präcise dieses Gesetz in seinen Bestimmungen auch ist, so sehr es auch dem allgemeinen Rechtsgefiihle entspricht, so latent ist das Rechtsprincip, auf welchem es beruht. Wohl ist es ein Postulat der allgemeinen Sicherheit, daß Jeder, der durch fremdes Verschulden Einbuße an seinem Besitze erleidet, von rechtswegen entschädigt werde und daß für die Schadloshaltung des Berlustträgers der aufzukommen habe, dem das Verschulden zur Last fällt. Wer soll aber in vorliegendem Falle dazu verhalten werden? Es ist nicht zu übersehen, daß hier zwei Kräfte von einander gesondert wirken. Im Vordergründe des Effectes steht die um sich greifende Flamme. Diese ist aber keine juristische Person. Greift man in Anbetracht dessen auf den Brandleger zurück, so drängt sich wie von selbst die Frage nach dem Rechtsprincipe aus, das dessen Verurteilung zugrunde liegt. Denn Thatsache ist es, daß er beim Entstehen des Brandschadens außer aller Thätigkeit war. Der Abstand zwischen Ursache und Wirkung ist in fraglichem Rechtsfalle zu sehr in die Augen fallend, um unbeachtet bleiben zu können. Die Annahme, daß das qü. Gesetz auf Haftung des Besitzers für sein Besitzthum basire, daß der Eigentümer eines Feuers gleich jedem andern Inhaber von Objecten für den Schaden aufzukommen habe, den ein Gegenstand seines Besitzes gestiftet, findet in dem Mangel an der Hauptbedingung für Eigenthum ihre Widerlegung. Nach talmudischem Rechte muß, was als Eigenthum sich qualificirt, einen bestimmbaren Werth haben. Nachdem aber die unmittelbare Schadenstifterin, die züngelnde Flamme, nicht taxirbar ist, kann das Princip der Haftung des Besitzers hier nicht in Betracht kommen. Man mußte darum nach einer anderen Analogie ausschauen. Diese fand man in Xoebo, in den Gesetzesbestimmungen, die in Kraftäußerung ihren Erklärungsgrund haben. Wen trifft denn die Verantwortung, wenn von der straff gespannten Bogensehne ein Pfeil abgedrückt wird, der Schaden an Gut oder Blut anrichtet? Auch da gehen Ursache und Wirkung von zwei verschiedenen Kräften aus, die in von einander getrennt liegenden Zeitpunkten activ sind.-Mag in diesem Falle derAbstand zwischen der Kraftäußerung des Schützen und der Wirkung des Pfeiles von noch so winziger Zeitdauer sein, Thatsache äst es immerhin, daß die Thätigkeit des intellectuellen Urhebers ihren Abschluß gefunden, bevor noch das Geschoß seine Wirkung zu äußern begann. Und wenn gleichwohl für den entstandenen Schaden von rechtswegen der haftet, der den Anlaß dazu gegeben, so muß nothgedrungen von dem Grundsätze ausgegangen werden, daß vor dem Forum der Rechtsprechung ein Abstand zwischen Kraftäußerung und ihrer Folge nicht existirt, daß der urtheilende Richter von der Rechtsanschauung sich leiten lassen muß, daß zwei einander bedingende Actionen wie Ursache und Wirkung so anzusehen seien, als ob ihre Aeußerungen -zeitlich zusammenfielen. Dasselbe gilt auch von Brandschäden. Wer durch Mangel an Obsorge verschuldet, daß ein von ihm angezündetes Feuer später fremdes Eigenthum erfaßt, ist so zu behandeln, als wäre der Moment seines Thuns von dem des entstehenden Schadens durch keine Zwischenzeit getrennt, als ob Ursache und Wirkung zu gleicher Zeit sich äußerten. Nach diesen Ausführungen ist dem Standpunkte, den Herr v. K l e e b o r n in seinem Plaidoyer eingenommen, die eigentliche Grundlage gegeben, die Nothwendigkeit nachgewiesen, daß Anlaß und Folge als zu gleicher Zeit sich äußernd gedacht werden müssen. Allein damit sind in der talmudischen Literatur die Acten noch nicht geschlossen. Die Untersuchung über das Verhältniß der Kraftäußerung zu ihrem Effecte tritt jetzt in eine neue Phase ein. Nunmehr gilt es, diese Gleichzeitigkeit zu präcisiren, festzusetzen, ob sie so aufzufassen sei, daß die Verantwortung für eine Handlung, die erst in einem späteren Zeitpunkte eine Rechtsverletzung zur Folge hat, schon im Augenblicke der Kraftäußerung zu Recht besteht oder aber als ob der Schuldtragende im entscheidenden Bztomente handle, wo nach dem Gesetze der Causalität der Effect seines früheren Thuns sich äußert. Während Herr v. K l e e b o r n die Eventualfrage — ob nämlich nicht der Effect als ^chon in dem Momente sich äußernd zu betrachten sei, wo er vorbereitet wurde — nicht einmal in Erwägung zog. sucht ein Talmudlehrer — Nimuke Iossei —> aus Gründen straf- und civilrechtlicher Natur die Haltlosigkeit jeder anderen Annahme nachzuweisen. Allerdings war es ihm, dem Jnterpretor von Gesetzen aus theokratischer Grundlage, wo kirchliches und bürgerliches Recht identisch sind, unbenommen, seine strafrechtlichen Beweise auf dem Gebiete der Ceremonialgesetze zu suchen. Nachdem er aber auch einen Rechtsfall ins Treffen führt, der dem von der k. k. Staatsanwaltschaft im Militärbefreiungsprocesse angeführten Beispiele ähnlich ist, möchte ich an dasselbe das Beweisverfahren anknüpfen. Die k. k. Staatsanwaltschaft behauptete, daß „derjenige, welcher ein en Apparat inBewegung setzt, der nach seinem Anschläge in einem späteren Zeitpunkte seine Wirkung äußern soll, in dem entscheidenden Augenblicke handelt, wo nach dem Gesetze der Causalität der Effect seines f rüh er e n T h un s zu Ta ge tritt". Denken wir uns nun einen so construirten Apparat von Jemanden an einen Ort gelegt, wo jedwede Gefahr für das Leben und Eigenthum von Menschen absolut ausgeschlossen ist und der in Wirklichkeit keinen andern Erfolg hatte, als vermöge feiner Detonation das Trommelfell dessen unsanft zu berühren, der ihn in Bewegung gesetzt. Ich glaube auf keinen Widerspruch zu stoßen, wenn ich die Geburt des Staatsanwaltes auf den Tag des jüngsten Gerichtes verlege, der sich veranlaßt fühlen könnte, gegen den von Rechtswegen einzuschreiten, der in dem geschilderten Zeitvertreibe seine Geschmacksverirrung verräth. Denn wenn gar zugegeben wird, daß feine vorbereitende Handlung auf den