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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1893-12-01 · 48 (1.12.1893) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
10 (1893)
Issue
48 (1.12.1893)
Date
1893-12-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Sette 940 Veüerretchische WortzenfttzrM vtr. 48 „clericalen Presse" gehört nun auch das „Vaterland". Rücksichren aus die Sache wie auf die Personen und Rücksichten auf die Aufrechthaltung der kirchlichen Disciplin haben uns veranlaßt, den unsäglichen Schmutz, ohne dessen Berührung auch die speciclle Angelegenheit des Pfarrers nicht hätte erwähnt werden können, nicht auch noch öffentlich l reirzutreten. Nun aber ersehen wir zu unserem Erstaunen gerade aus den vom „Deutschen Volksblatt" selbst veröffentlichten Daten, daß der Pfarrer, als dessen Anwalt das „Deutsche Volksblatt" auftritt und in dessen Namen es die „clericale Presse" der Vertuschung anklagt, für seinen Theil durch die Gerichtsverhandlung in gar keiner Weise gerechtfertigt wurde. Gerade die Daten des „Deutschen Volksblatt" sprechen gegen den Pfarrer. Das „Deutsche Volksblatt" hat vielleicht ungenau berichtet. Auf alle Fälle hätte es selbst sowohl im Interesse der Sache als aller Betheiligten, auch des Pfarrers, ganz unzweifelhaft besser gethan, wenn es die Angelegenheit auch seinerseits „vertuscht" hätte. Das „Deutsche Volksblatt" wollte doch nicht blos den Scandal?" Nachschrift der Nedaction. Die vvrslcheiiden zwei Berichte aus dein ^Deutschen Bvltsblatl" und „Vaterland" geben zwar noch keinen vollständigen Begriff dessen, was dem Pfarrer E i ch h o r n von Seite des sürsterzbischöflichen Consistoriums zum Vorwürfe gemacht wird, aber sie lassen doch immerhin erkennen, das? cs eine sehr schmutzige Geschichte ist, in welche sich der Ortspfarrer von Höslein verwickelt hat. Wer Pfarrer E i ch h o r n ist, brauchen wir unseren Lesern nicht zu sagen. Sie kennen denselben aus seiner Thätigkeit als Abgeordneter und insbesondere aus seinem Ausspruche, daß die Beraubung und Entrechtung der Juden erlaubt sei. Es ist der blutrünstigste Antisemitismus, den Pater Eichhorn seit jeher predigt, natürlich immer aus Gründen der arischen Sittlichkeit und Gerechtigkeit. Das „Deutsche Bolksblatt" bringt nun einen Bericht über die Höfleiner Vorgänge, welcher dazu bestimmt ist, den Pfarrer Eichhorn reinzuwaschen, ein Geschäft, das allerdings etwas undankbar ist; das „Vaterland" aber bedauert, daß die ui,«andere Geschichte nicht „besser vertuscht" worden sei. Was hätten nun diese Blatter geichrieben, wenn ein jüdischer Geisttichcr sich solcher Dinge schuldig gemacht hätte, wie der Pfarrer Eichhorn in Hösiein! Welches Geschrei über die Sittenverderbniß, den Cynismns, die Schamlosigkeit der Juden wäre da erhoben worden. Zum allernächsten wäre in irgend einer Form das alte Blntmärchen wieder aufgefrischt worden. Die Verirrnagen des Pater E i ch h o r n aber werden durch die Brille der christlichen Nächstenliebe betrachtet. Gin alter Erlag über das Eheaufgrbot. In vielen, besonders in kleinen Gemeinden führt es noch heute zu Zwistigkeiten zwischen Vorstand und Rabbiner, daß bald der erstere, bald der zweite das Recht des Aufgebotes sich vindicirt. Dieser Streit wird in der Judenschaft Böhmens, über die ja der gewesene Cultusminister ein Füllhorn autonomer Gemeinden niederregnen ließ, mit den neuen Verhältnissen gewiß nicht erlöschen. Die neuen Würdenträger, von beiden Seiten, werden zweifellos eifersüchtig über ihre edlen Rechte wachen und daß jedes zweifelhafte Recht der Vorsteher sich aneignen wird, darüber wird wohl Niemand zweifeln. Wer das Eheaufgebot vollziehen soll, wird gewiß einer der Streitpunkte sein, wenn auch nur in Folge Unkenntniß des Gesetzes. Diese Frage bedarf umso mehr einer endgiltigen Regelung, als die Entscheidung darüber bei dem auch so schlecht besoldeten Dispensrabbiner von materieller Bedeutung ist. Es wird daher von Nutzen sein, wenn der Ministerialerlaß vom Jahre 1880 an den Vorstand der Karlsbader Gemeinde *111 extenso zur Darnachrichtung veröffentlicht wird. Auch werden die Herren Rabbiner und Dispensrabbiner wohl daran thun, keinen Aufgebotschein als giltig anzuerkennen, der nicht zum Mindesten vom Rabbiner oder Religionslehrer mit unterzeichnet ist. Der Wortlaut des Erlasses ist nachstehender: ,,Se. Excellenz der Herr k. k. Minister für Cultus und Unterricht hat im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern und der Justiz laut hohen Erlasses vom 20. Mai 1880 Z. 16.642 ex 1879 Ihrem Recurse gegen den hochortigen Statthalterei-Erlaß vom 27. August 1879, Z. 51.860, mit welchem im Einklänge mit der hierämtlichen Entscheidung vom 9. Mai 1879, Z. 3085, ausgesprochen wurde, daß die Vornahme des Aufgebotes israelitischer Ehen, sowie die Entgegennahme der diesbezüglichen Anmeldungen und die Ausstellung von Zeugnissen über die vorgenommene Verkündigung, in die Competenz des betreffenden israelitischen Seelsorgers falle und die Cultusgemeindevvrfteher sich hierbei jeder Jngerenz zu enthalten haben — keine Folge zu geben und die angefochtene Statthalterei-Entscheidung hiermit zu bestätigen befunden. Hiezu veranlaßte Se. Excellenz den Herrn k. k. Minister für Cultus und Unterricht neben den in den Entscheioungen der ersten und zweiten Instanz angeführten Gründen hauptsächlich die Erwägung, daß die Vornahme des Eheaufgebotes ebenso wie die Jngerenz bei der Schließung und Trennung der Ehen nicht zu den inneren Angelegenheiten der Religionsgenossenschaften gehört, deren selbstständige Besorgung durch autonome Organe, denselben durch Art. 15 des Stgr.-Gesetzes vom 21. December 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger überlassen ist, sondern sich vielmehr als eine im staatlichen Aufträge vollzogene Function gualisicirt, welche grundsätzlich den Seelsorgern, also bei Israeliten nicht dem Cnltusvorstande, sondern den Rabbinern und Religioiislehrerik. welche allein den Seelsorgern anderer Confessionen gleichzustellen sind, zusteht. Außerdem kommt hervorzuheben, daß es als eia durchgreifender, insbesondere auch in den Bestimmungen der §§ 70—74 des a. b. G.-B. hervortretendcr Grundsatz unseres Eherechtes erscheint, daß das Aufgebot von demselben Fnnctionär resp. einem der Functionäre vorgenommen wird, welche zur Trauung berechtigt sind, und daß ebenso auch die Bestimmung im tz 130 a. b. G.-B., wonach die Rabbiner und Religionslehrer für die Einhaltung der das jüdische Eherecht betreffenden Vorschriften überhaupt verantwort ich gemacht werden, darauf hinweist, daß diesen Functionären auch das Aufgebot der jüdischen Ehe überlassen ist. Hievon werden Sie unter Rückschluß der Beilage Ihres Recurses mit der Aufforderung in Kenntniß gesetzt, sich vom Augenblicke der Zustellung des Bescheides in den fraglichen Angelegenheiten jeder Jngerenz zu enthalten, widrigenfalls gegen Sie die Strafamtshandlung nach Maßgabe der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 eingeleitet werden würde." Die Juden im Orient. Der berühmte Orientalist, Universitätsprofeffor Hermann B 4 m b e r y , der jahrelang in der Türkei lebte und einen großen Theil Asiens bereiste, veröffentlichte vor Kurzem in einem ungarischen Handelsblatte einen hochinteressanten Artikel über unsere Glaubensgenossen im Morgenlande, den wir wenigstens zum Theil den Lesern dieses Blattes zugänglich machen möchten. Das von den Religionsverhältniffen Gesagte trifft auch darin zu, wie die Juden sich den Landessitten und insbesondere den hervorstechenden Charaktereigenschaften der im Lande vorherrschenden Volksclaffe anschmiegen. So wie der Osmanli im Stande ist, am Fenster seiner Strandvilla am Bosporus stundenlang in schläfrigem Zustand wachend zu träumen, so ist auch der Jude im Balat-Stadtviertel oder im Dorfe Tschengelköj am Ufer des Bosporus im Stande, dieser schlechten türkischen Sitte zu fröhnen und bedenkt nicht, daß er in seinen jüngeren Jahren es gerade nur durch seine körperliche Agilität, seine geistige Lebhaftigkeit, seinen eisernen Willen zu einigem Wohlstände gebracht hat. Wenn daher der türkische Jude trotz seiner spanischen Abstammung sich heutzutage schon in osmanischer Schwerfälligkeit zeigt, so darf es uns auch nicht wundern, wenn der Damaszener oder Bagdader Jude viele Eigenschaften von dem semitischen Charakter der ihn umgebenden Völker angenommen hat. Auch das darf uns nicht überraschen, wenn der arme Jude inmitten der stets lustigen, muthwilligen, ja sogar frivolen Personen, vom gährenden Geist der Gesellschaft berührt, zum Comödianten, Clown und zum öffentlichen Tänzer herabsinkt. In der jüdischen Gemeinde Zerkum, nicht weit von Schiraz, bestehen mehrere gut organisirte jüdische Musikcapellen, die bei den Schirazer Unterhaltungen stundenlang spielen und tanzen und höchstens nur während ihres Betens pausiren, sobald sie aber dies beendet und ihren Taliß zusammengelegt haben, von Neuem zu springen und zü johlen anfangen, als ob sie die leichtsinnigsten Gesellen der Welt wären. Der Jude in Persien ist Perser, während er zwischen Turkmenen — was freilich wunderlich zu sein scheint — Stock- Turkmene ist, d. h. er sitzt sehr gut zu Pferde, wohnt in Zetten, treibt Sklavenhandel, so wie der Steppenbewohner und ergötzt sich ganz so wie dieser am 'Kettengeklirr der ihn umgebenden

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