Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1893-09-22 · 38 (22.9.1893) · page 50

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
10 (1893)
Issue
38 (22.9.1893)
Date
1893-09-22
Page
– (sequence 50)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3020846-3020954-3020992--02821-3026927
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Seite 764 Oesterreichischr Wochenschrift Nr. 38 Hierauf ziehen sich die Geschwornen zur Berathung zurück. Nach Wiedererscheinen derselben erhält der Obmann das Wort: Obmann der Geschwornen Czaslowski: . „Die Geschwornen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt: Frage 1 (Wiederholt dieselbe): Einstimmig ja, jedoch 3 Stimmen mit Weglassung des Wortes „verfaßt". Frage 2 (Wiederholt dieselbe): 10 Stimmen ja, 2 Stimmen nein. Frage 3 (Wiederholt dieselbe): 9 Stimmen ja, 3 Stimmen nein. (Bewegung.) M Hierauf treten die Angeklagten, die während der Verlesung abwesend waren, wieder in den Sitzungssaal und liest der Schriftführer, Auscultant Dr. Zinsler das Berdict. der Geschwornen vor. Vorsitzender: Ich ersuche den Herrn Klagevertreter bezüglich der Stellung eines Strafantrages das Wort zu ergreifen. Dr. Kopp: Ich kann mit aller Ruhe, nachdem das Resultat erreicht ist, um welches allein es meinen Clienten zu thun gewesen ist, die Aussprechung der Strafe dem hohen Gerichtshof überlasten. Ich bitte einfach das Gesetz anzuwenden. Zugleich bitte ich, was übrigens selbstverständlich ist, daß auch der Kostenersatz ausgesprochen werde und die Veröffentlichung des Urtheils u. zw.: 1. im „Vaterland", 2. in der „Neuen Freien Presse" und 3; im „Neuen Wiener Tagblatt" erfolgt. Dr Griez: Ich muß bezüglich meiner Clienten dem höhen Gerichtshof vor Allem zur Erwägung anheimstellen, ob nicht hier der Strasmilderungsgrund Al. c § 46 St.-G. in Anwendung kommen sollte. In jedem Falle liegt aber ein sehr wichtiger Milderungsgrund in der langen Untersuchungshaft. Ec sitzt bereits vier Monate in Verwahrungshast und ich glaube, dieser Umstand wird in Verbindung mit seiner früheren Unbescholtenheit den Gerichtshof in die Lage versehen, von dem außerordentlichen Milderungsrechte Gebrauch zu machen. Dr. Porzer: Ich erlaube mir, den hohen Gerichtshof zu bitten, bei meinem Clienten nicht nur das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden, sondern auch die Umwandlung der im Gesetze vorgesehenen Arreststrafe in eine Geldstrafe verfügen zu wollen. Bezüglich des ersten Punktes verweise ich auf den Stand meines Clienten, zweitens auf den Umstand, daß die Verhandlung ausgewiesen hat, daß er ja offenbar in strafbarer Weise irregeführt gewesen ist; drittens verweise ich aus seine bisherige vollständige Unbescholtenheit, Ich bitte aus diese Momente Bedacht zu nehmen. Dr. Pattai: Betreffend meines Clienten verweise ich außer seiner Unbescholtenheit auf den-Umstand, daß er vollkommen gestanden hat — ein Beweis wäre nicht so leicht herzustellen gewesen, — daß er irregesührt war, insbesondere indem er aus zweiter Hand den Brief übernommen hat. Ich muß Hinweisen auf seine geringe Mitwirkung, seine Handlungsweise nähert sich zum Mindesten derjenigen der Obsorge-Vernachläffigung. Anderseits hat er nicht nur die Redaction, sondern auch die Druckerei des „Vaterland" zu leiten und für Weib und Kinder zu sorgen. Es dürfte also die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes am Platze sein, da kein erschwerender Umstand vorliegt, und die Umwandlung in eine Geldstrafe. Meyer: Ich habe nur die Bitte zu stellen, in Betracht zu ziehen, daß ich mich so lange in Hast befinde, daß ich hier noch mehr erkrankt bin, daß das Furchtbare beigetragen hat zu meinem früheren Leiden und ich nochmals behaupte, daß ich durchaus nicht schuldig bin. Wenigstens bitte ich, mich nur wegen Uebertretung zu bestrafen. Dr. D e ck e r t und Doll verzichten auf das Wort. Der Gerichtshof zieht sich in das Berathungszimmer zurück, um nach Wiedererscheinen das Urtheil zu verkünden.; * (Schluß der Verhandlung lO'/^UHr Nachts.) Urtheil. Reg.-Nr. 3274. Beschuldigter: Paulus Meyer und Cousorten Prot.-Z. 38.446. Delict: § 487 St.-G. Im Namen ferner Majestät des Kaisers! Der k. k. Schwurgerichtshof Wien hat heute unter dem Vorsitze des k. k. Landesgerichtsrathes Dr. Haller, im Beisein des k. k. Landesgerichtsrathes Dr. Stöger, des k. k. Landesgerichts-Adjunkten Freiherr v. Dalwigk als Richter und des Auscultanten Dr. Zinsler als Protokollführer über die von Jankiel Rabinowitz & Consorten als Privatankläger mit Anklageschrift vom 3. August 1893, Z. 36.978 gegen: Paulus Meyer, 30Jahrealt,zuWlozlawikinRuffisch- Polen gebürtig und nach Wilna in Rußland zuständig, protestantisch, ledig, Schriftsteller, XVIII., Cottagegaffe 7; Dr. Josef Deckert, 49 Jahre alt, zu Drösing in N.-Oe. gebürtig, nach Wien zuständig, katholisch, ledig, Pfarrer in Weinhaus, XVIII., Weinhaus, Hauptstraße 30; Frau; Doll) 42 Jahre alt, zu Atzgersdorf in N.-Oe. gebürtig, zuständig nach Wien, katholisch, verheiratet, Redacteur des „Vaterland", VIII., Tigergasse 17 wegen Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre nach § 487 resp. 495 des St.-G. erhobenen Anklage nach der in Folge Verfügung vom 2. September 1893, Z. 38.446 in Anwesenheit des Dr. Josef Kopp aas. Janko Rabino witz L Consorten' als Privatankläger des in Haft befindlichen Angeklagten Paulus Meyer und der auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten Dr. Josef Deckert und Franz Doll, sowie der Vertheidiger Dr. Griez de Ronse, Dr. Porzer und Dr. Pattai am 15. September 1893 öffentlich vorgenommenen Hauptverhandlung auf Grund des vom Ankläger gestellten Antrages auf Verurtheilung im Sinne der Anklage Bestrafung nach dem Gesetze, Verfüllung in die Kosten und Veröffentlichung des Erkenntnisses in der „Neuen Freien Presse" dein „Neuen Wiener Tagblatt" und dem „Vaterland" — nachdem die Geschwornen nachstehende Fragen beantwortet, wie folgt: 1. Frage (Hauptfrage). Ist der Angeklagte Paulus Meyer schuldig, den im Jahre 1873 verstorbenen. Rabbiner Jehoschuah (Schye) Leib, die Diener Moische Rosenker, genannt Beriches und Srul Frost', genannt Partzewar, sowie den Grundbesitzer Schmiel Wasserstrum, genannt Tarler, durch, eine Druckschrift fälschlich des Verbrechens des Mordes dadurch beschuldigt zu haben, daß er den in der Nummer 129 vom 11. Mai 1893 der in Wien täglich erscheinenden Zeitung „Das Vaterland" auf der 3. Seite, 1. Spalte mit der Adresse „Sr. Hochwürden Herrn Pfarrer Dr. Josef Deckert, Weinhaus-Wien" beginnenden und auf der 3. Spalte mit den Worten „zu welchem sein Gut gehört. D. O." endigenden, vom 20. April 1893 datirten Brief verfaßte und an den Pfarrer Dr. Josef Deckert zur Veröffentlichung in einer Druckschrift übergab? Einstimmig: Ja, jedoch 3 Stimmen für Weglassung des Wortes „verfaßte". 2. Frage (Hauptfrage). Ist der Angeklagte Dr. Josef Deckert schuldig den im Jahre 1873 verstorbenen Rabbiner Jehoschua (Schye,)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.