Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 38 (22.9.1893)
- Date
- 1893-09-22
- Page
- – (sequence 51)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3020846-3020954-3020992--02822-3026928- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 38 Vestrrrelrtzlfchr WorhenfitzrM Seite 765 Leib, die Diener Moische R osenker, gen. Beriches, und Srul Frost, gen. Partzewar, sowie den Grundbesitzer Schmiel Wasserstrum, gen. Tarier, durch eine Druckschrift fälschlich des Verbrechens des Mordes dadurch beschuldigt zu haben, daß er den in Frage 1 bezeichneten Brief in Kenntniß seines Inhaltes der Redaction des „Vaterland" zur Veröffentlichung in einer Druckschrift übergab? Zehn Sti mm en: Ja. Zwei Stimmen: Nein. 3. Frage (Hauptfrage). Ist der Angeklagte Franz Doll schuldig, den im Jahre 1873 verstorbenen Rabbiner J ehoschua (Schye) Leib, die Diener Mo i sch e Rosenk er, gen. Berich es, und Srul Frost, gen. Partzewar, sowie den Grundbesitzer Schmiel Wasserstrum, gen. Tarier, durch eine Druckschrift fälschlich des Verbrechens des Mordes dadurch beschuldigt zu haben, daß er den in Frage 1 bezeichneten Brief in Kenntniß seines Inhaltes zur Aufnahme in das „Vaterland" bestimmte und zur Drucklegung beförderte? Neun Stimmen: Ja. D rei S ti mme n: Nein zu Recht erkannt: Paulus Meyer, Dc. Josef Deckert und Franz D o ll sind schuldig, des Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne der §§ 487 und 493 St.-G., begangen dadurch, daß sie den im Jahre 1873 verstorbenen Rabbiner J e h oschua (Schy e) Leib, die Diener Moische Rosenker, gen. Berich es, und Srul Frost, gen. Partzewar, sowie den Grundbesitzer Schmiel Wasserstrum, gen. Tarier, durch eine Druckschrift fälschlich des Verbrechens des Mordes beschuldigten, indem: 1) Paulus Meyer den in der Nr. 129 vom 11. Mai 1893 in Wien täglich erscheinenden Zeitung das „Vaterland" auf der 3. Seite 1. Spalte mit der Adresse: „Sr. Hochwürden Herrn Pfarrer Dr. Josef Deckert, Weinhaus (Wien)" beginnenden und auf der 3. Spalte mit den Worten: „zu welchem sein Gut gehört. D.O." endigenden, vom 20. April 1893 datirten Brief verfaßte und an den Pfarrer Dr. Josef Deckert zur Veröffentlichung in einer Druckschrift übergab. 2) Dr. Deckert den 8nb 1) bezeichneten Brief in Kenntniß seines Inhaltes der Redaction des „Vaterland" zur Veröffentlichung in einer Druckschrift übergab, und 3) Franz Doll diesen gab 1) bezeichneten Brief in Kenntniß seines Inhaltes zur Aufnahme in das „Vaterland" bestimmte und zur Drucklegung beförderte, ohne daß jedoch diese Beschuldigungen so weit gingen, um die nach § 209 St.-G. zum Verbrechen der Verleumdung erforderlichen Eigenschaft zu erreichen. Gemäß 493 St.-G. wird deshalb Paulus Meyer unter Anwendung des § 266 St.-G. zur Strafe des Arrestes in derDauer von 4 Monaten, Dr. Josef Deckert unter Anwendung der §§ 261 u. 266 St.-G. zu einer Geldstrafe von st. 400 zu Gunsten des Wiener Armenfondes, im Nichteinbringungsfalle zu einer zweimonatlichen Arreststrafe und Franz Doll gleichfalls unter Anwendung der §§ 261 und 266 St.-G. zu einer Geldstrafe von fl. 200 zu Gunsten des Armenfondes, im Nichteinbringungsfalle zu einem Monat Arrest verurtheilt. Auch haben gemäß § 389 St.-P.-O. die drei Beschuldigten die Kosten des Straf- Verfahrens und Vollzuges zu tragen. Zugleich wird gemäß § 35 al. 2 Pr.-G. auf den Verfall der Caution der periodischen Druckschrift das „Vaterland" in der Höhe von fl. 60 zu Gunsten des Wiener Armenfondes erkannt und ist dieses Erkenntniß 3 Tage nach Rechtskraft desselben gemäß § 39 Pr.-G. auf Kosten der Verurtheilten in den Wiener Tagesblättern „Neue Freie Presse", „Neues Wiener Tagblatt" und „Das Vaterland" an der Spitze des Blattes zu veröffentlichen. Gründe: Nachdem die Geschwornen jene an sie gestellten Fragen, in denen sämmtliche zum Thatbestande des Vergehens der Ehrenbeleidigung im Sinne der §§ 487 und 493 St.-G. erforderlichen Merkmale enthalten waren, mit der im Gesetze normirten Stimmenmehrheit bejahten, mußten die drei Angeklagten des genannten Vergehens schuldig erkannt werden. Bei Bemeffung der Strafe nach § 493 St.-G. wurden bei keinem Bffchuldigten erschwerende Umstände angenommen, als mildernd aber lag vor bei Paulus Meyer, daß er mit Ausnahme einer geringfügigen Vorstrafe bisher unbescholten war, sowie daß seine mißliche Vermögenslage mit einem Antrieb zur strafbaren Handlung bildete; bei Dr. Josef Deckert waren mildernd das umfassende Geständniß, das tadellose Vorleben uno der Umstand, daß ec in einer heftigen Gemüthsbewegung handelte, welche durch die vorausgegangene, in der Oeffeutlichkeit geführte Polemik entstanden war; bei Franz Doll endlich kamen als mildernd in Betracht: das umfassende Geständniß, die Unbescholtenheit und der Umstand, daß er in Folge Einflusses eines ihm vertrauenswürdigen Gewährmannes handelte. Es wurde daher bei Paulus Meyer § 266 St.-G. angewendet und über denselben unter Bedachtnahme darauf, daß er aus Anlaß dieser Untersuchung und mit Rücksicht auf das anhängige Auslieferungs- Verfahren sich lange Zeit in Verwahrungshaft befand, die Strafe des Arrestes in der Dauer von vier Monaten verhängt, her Dr. Josef Deckert und Franz Doll wurden die §§ 261 und 266 St.-G. angewendet und der Erftere zu einer Geldstrafe von 400 fl., eventuell zwei Monaten Arrest, der Letztere in Berücksichtigung seiner Erwerbs- und Familienverhältnisse zu einer Geldstrafe von 200 fl., eventuell ein Monat Arrest verurtheilt. Die übrigen Theile des vorstehenden Erkenntnisses gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Wien, am 15. September 1893. Der Schriftführer: Der Vorsitzende: L. Zinsler m/p. Dr. Haller m/p. Collationirt und dein Originale gleichlautend. Vom k. k. Landesgerichte in Strafsachen. Wien, am 20. September 1893. D utzm ann.