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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1893-09-22 · 38 (22.9.1893) · page 49

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
10 (1893)
Issue
38 (22.9.1893)
Date
1893-09-22
Page
– (sequence 49)
Language
German
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Mi 38 I-rprrrrirtztptzL Wortzrnschrtst Seite 763 Brief hat Paulus Meyer unterschrieben, seine Braut hat ihn geschrieben, und ich habe ihn den Redacteur des „Vaterland" Behufs Veröffentlichung zur Verfügung gestellt." Der angeklagte Redacteur sagt: „Dr. -Deckert hat diesen Brief der Redaction zukommen lassen, ich habe keinen Zweifel gehabt, daß Paulus Meyer der Verfasser dieses Briefes ist, ich habe ihn zur Drucklegung befördert". Das ist im Wesentlichen die Verantwortung der drei Beschuldigten. Was davon wahr ist, weiß ich nicht, das haben Sie zu beurtheilen. Nun gehe ich an die Erläuterung derjenigen Gesetzbestimm ungen, welche uns heute intcressiren. Ehrenbeleidigungen sofern sie Privatpersonen betreffen, sind nur auf Verlangen der Verletzten strafbar, und nur daun wenn der Ruf eines Verstorbenen angegriffen wird, haben auch die Verwandten desselben in aus- und absteigender Linie rc. und seine Verschwägerten das Recht, die Privatanklage zu erheben. Wenn diese Personen klagbar ausgetreten sind wie im vorliegenden Falle, so ist es gleichgiltig, was diese Personen zur Ktagesührung veranlaßt. Es ist also gleichgiltig, ob diese Personen gar nicht zur Klagesührung geschritten wären, wenn sie nicht von anderen Personen dazu veranlaßt worden wären. Es ist ja wie im vorliegenden Falle immerhin möglich, daß andere Personen durch diesen Artikel beleidigt wurden und daß sich diese Personen, weil fie sich beleidigt gesehen haben als Ganzes, als Religionsgenossenschast, die Privatkläger veranlaßt haben, zu klagen. Das ist für die Entscheidung des Processes irrelevant. Thatsächlich ist, daß heute eine Klage vorliegt, daß wir den Proceß durchgeführt haben, und daß Sie judiciren müssen. Was nun die incriminirte Ehrenbeleidigung betrifft, so ist § 487 des Strafgesetzes maßgebend, welcher sagt: „eine Ehrenbeleidigung begeht, wer einen andern fälschlich eines Verbrechens . . . beschuldigt." Was wird also gefordert? Die „fälschliche" Beschuldigung des Verbrechens. Was heißt „fälschlich?" „Fälschlich" heißt, daß die Thatsachen, welche behauptet werden, nicht wahr sind. Das Wort „Fälschlich" ist also objectiv zu nehmen. Wenn ich sage. Jemand hat einen Mord begangen, so ist diese Beleidigung dann eine fälschliche, wenn dieser Mord wirklich nicht begangen worden ist. Dies in objectiver Richtung. Das Wort „schuldig" in Verbindung mit der Fragestellung: „Ist N. N. schuldig, die fälschliche Beschuldigung gesetzt zu haben?" heißt: „Hat dieser Betreffende aus bösem Vorsatz beschuldigt, hat er die Absicht gehabt, die Ehre eines Andern in der Oeffentlichkeit herabzusetzen, oder hat er wenigstens das Bewußtsein gehabt, daß er durch diese Beschuldigung die Ehre eines Anderen herabsetzt?" Die also zu jeder strafbaren Ehrenbeleidigung erforderliche böse Absicht liegt entweder in der Handlung selbst — wenn ich ein rohes Schimpfwort ausspreche — oder es kann diese Absicht aus den Umständen mit Noth- Wendigkeit geschlossen werden. Ein drastisches Beispiel hiefür. Es behauptet Jemand: „Gebt acht, ich will jetzt die Ehre eines Andern herabsetzen. Dieser Andere hat einen Mord begangen." Da ist die Absicht, zu beleidigen ausdrücklich documentirt. Es braucht aber zu einer strafbaren Ehreubeleidigung diese ausdrückliche Documentirung der Absicht nicht geschehen zu sein. Es genügt, wenn Jemand in dem Bewußtsein handelt, daß er die Ehre eines Andern damit verletzt. Wer behauptet, daß Jemand einen Mord begangen hat, wer dies veröffentlicht, der muß daß Bewußtsein in sich haben: „Ich will den heruntersetzen." Er muß nur das Bewußtsein gehabt haben: „Wenn ich das sage, so trete ich der Ehre eines Andern nahe." Eine solche Erläuterung finden Sieauch in einerobeistrichterlichen Entscheidung welche auch nur den Zweck hat, zu erläutern. Da heißt es, daß für die Strafbarkeit der in dem § 487 ff erwähnten Angriffe aus die Ehre es nicht erforderlich sei, daß sie einzig und allein in dem Streben, die Ehre eines Andern zu untergraben, unternommen wurden, sondern es genügt, daß der Thäter in dem Bewußtsein handelt, daß dadurch die Ehre eines Andern aus die in den fraglichen Gesetzesstellen erwähnten Arten verletzt werde. Es intereffirt uns weiter, daß diese Ehrenbeleidigung als eine Uebertretung zu ahnden ist, wenn sie nicht durch eine Druckschrift geschieht, denn sonst ist sie ein Vergehen. Wie verhält es sich mit der eigentlichen Strafbarkeit? Strafbar ist der Beleidiger dann, wenn die Beleidigung durch eine Druckschrift begangen wurde und er die Wahrheit seiner Angabe nicht beweisen kann. Wenn sie nicht durch Druckwerke, verbreitete Schriften oder bildliche Darstellungen begangen wurde, so ist sie nur dann strafbar, wenn nicht solche Umstände dargethan werden, aus welchen hervorgeht, daß Jemand in gutem Glauben die Beschuldigung selbst für wahr gehalten hat. Wie ist also hier die Beleidigung gesetzt worden? Durch eine Druckschrift. Die Kläger behaupten, daß diese Beleidigung erfolgt sei durch eine unwahre Behauptung. Pflicht der Beschuldigten ist nun, zu beweisen, daß ihre Behauptung wahr sei. Haben Sie das gethan? Ich überlasse es Ihnen zur Beurtheiluug. Wenn ich nun an die einzelnen Fragen selbst gehe, so beschäftigt sich die erste Frage mit Meyer, und zwar wird gefragt, ob er schuldig ist, den Brief versaßt und dem Pfarrer Dr. Deckert zur Veröffentlichung in einer Druckschrift übergeben zu haben. Welche Bestimmungen des Gesetzes sind hier maßgebend? Maßgebend ist § 28 des Preßgesetzes, wonach Diejenigen für eine in einer Druckschrift begangene strafbare Handlung verantwortlich sind, welche irgendwie zur Drucklegung oder Verbreitung Mitwirken, und es heißt weiter im § 5, daß die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes hier zur Anwendung kommen. § 7 des Strafgesetzes sagt nun: n. Wurde ein Verbrechen durch den Inhalt einer Druckschrift begangen, so sind der Verfasser :e., bei periodischen Druckschriften auch der verantwortliche Redacteur, wie überhaupt alle Personen, welche bei der Drucklegung oder Verbreitung der strafbaren Druckschrift mitgewirkt haben, unter Voraussetzung, daß die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 ff. zur Anwendung kommen, verantwortlich und strafbar. § 1 spricht vom bösen Vorsatz. Es muß daher, wenn Paulus Meyer diesen Brief versaßt und den Pfarrer Deckert übergeben hat, bei ihm entweder die Absicht vorhanden gewesen sein, die Personen, die darin des Mordes beschuldigt sind, 'wirklich zu beleidigen, ihre Ehre herabzusetzen, oder er muß wenigstens das Bewußtsein gehabt haben: „Wenn ich diesen Brief verfasse und zur Verbreitung in einer Druckschrift übergebe, so handle ich so, daß die Ehre dieser Personen verletzt werden kann." Es wird also bei Beantwortung der ersten drei Fragen vor allem andern zu prüfen sein, ob der objective Strasthatbestand vorliegt. Ist der Artikel im „Vaterland" erschienen? Sind die Kläger des Mordes beinzichtigt worden? Tann werden Sie auf die subjectiven Momente übergehen und sich klar werden, ob Paulus Meyer den Brief versaßt, dem Pfarrer D e ck e r t zur Veröffentlichung übergeben hat. Die zweite Frage beschäftigt sich mit Herrn Tr. Deckert. In diesem Falle werden Sie, nachdem Sie die erste Frage entschieden haben, ob der objective Thatbestand vorhanden ist, prüfen: Ist es wahr, daß der Pfarrer Deckert diesen Brief in Kenntniß seines Inhaltes der Redaction des „Vaterland" zur Veröffentlichung übergeben hat oder nicht? Je nach dem „Ja" oder „Nein" wird auch die Entscheidung fallen. Bei der dritten Hauptfrage werden Sie in gleicher Weise den Thatbestand prüfen und wenn ja, werden Sie weiterprüfen, ob es wahr ist, daß Doll den Brief zur Aufnahme in das „Vaterland" bestimmt und zur Drucklegung befördert hat. Wenn Sie nun die erste Frage bezüglich des Meyer verneinen, so würden Sie an die Eventualsrage herantreten, ob Meyer den Brief verfaßt oder in Kenntniß dessen Inhalts denselben dem Pfarrer Deckert übergab, aber ihn nicht zur Veröffentlichung ermächtigt hat. Damit meine ich die wesentlichen Rechtsfragen berührt zu haben, welche in diesem Processe von Belang sind, und wenn ich Ihnen nunmehr die Acten zur Berathung über die Entscheidung übergebe, gewärtige ich von Ihnen, daß Sie bei dem Umstande, als die geschätzten Parteienvertreter mit anerkennenswerther Einschränkung heute die Frage, welche die Leidenschaften erregen kann, die Ritualmordfrage, nicht weiter berührt haben, als es nothwendig war, diese Leidenschaftslosigkeit umsomehr bei Ihrem Spruche bethätigen. Sie werden damit halten^ was das Gesetz von Ihnen verlangt, indem Sie die hohen Forderungen des Gesetzes rechtfertigen, sich als redliche und freie Männer geriren, deren Attribut es ist, die Festigkeit der Ueberzeugung nur auf Grund der Ergebnisse des Beweisversahrens zum Ausdrucke zu bringen. Indem Sie die Wahrheit suchen, finden Sie das Recht und Ihr Spruch soll wahr und gerecht sein. (Lebhafter Beifall.)

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