Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 38 (22.9.1893)
- Date
- 1893-09-22
- Page
- – (sequence 45)
- Language
- German
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Nr. 38 Oesterreichische Wochenschrift Seite 759 die Verurtheilung Desjenigen, den er trotz erhaltener Wohlthaten in der unglaublichsten Weise irregeführt hat! — Ich komme nun auf die Anklage selbst, und da kann man mit einiger Objectivität über die Sache reden und braucht sich nicht zu ereifern. Es ist ja ein berechtigtes-Strebcn bon der euren wie von der anderen Seite da. Und dennoch, wer das erste Mal die Anklageschrift gehört hat, mußte sich sagen, daß es sich mit derselben nicht um die darin angeführten Kläger, welche in dem Briefesdes Mordes beinzichtigt wurden, handelt, und es muß ihm ein Gefühl des Exotischen, des Unvorbereiteten entgegen getreten sein. Die Schlußfolgerung des Herrn Vertreters der Anklage ist sehr einfach: diese Personen existiren, sie wurden beinzichtigt; Du hast den Artikel geschrieben, Du übergeben, Du gedruckt — Ihr seid schuldig; einen Wahrheitsbeweis brachtet ihr nicht. Natürlich können wrr von einem Wahrheitsbeweis gar nie reden, wir hätten ihn nie antreten können, sondern mußten uns auf unsere Quelle verlassen. Aber es sagt uns doch ein gewisses Gefühl, daß die Anklage eigentlich — ich spreche nicht vom Standpunkte der Angeklagten, denn für die war sie überhaupt kein Bedürfniß — keinem Bedürfnisse entsprochen hat. Nun dürfen wir die Rechtsprechung allerdings nicht nach dem Gefühle, sondern nach dem Verstände einrichten. Aber dort, wo das Gefühl uns eine gewisse Andeutung von etwas Fremdartigem gibt, da müssen wir mit dem Verstände es zu ergründen suchen und da müssen wir nun finden, daß die Anklage gegen meinen Clienten —und ich glaube auch gegen Dr. D e ck e r t — nicht begründet ist. Was sagt der 8 487? „Wer Jemanden eines Verbrechens beinzichtigt, ist wegen Ehrenbeleidigung zu strafen". Und noch deutlicher sagt der § 488: wenn es auch keine Beschuldigung eines Verbrechens, aber geeignet ist, den Betreffenden in der Achtung Anderer herabzusetzen, so ist es auch eine strafbare Handlung. Aber das Wesentliche an der ganzen Sache ist doch, daß der Betreffende in der That in der Achtung anderer Personen herabgesetzt worden ist, mit denen er in irgend einem Lebenskreise in Verbindung steht. Erlauben Sie mir, ein Beispiel anzuführen. Nehmen wir an, es wäre nicht die Nachricht von dem Ritualmorde gekommen, sondern die Mittheilung, daß tief in Rußland ein Bauer Jwanoff einen Bauer Jwanjeff geschlagen, beschädigt habe, und nun käme nachträglich heraus, daß nicht der Jwanoff den Jwanjeff, sondern der Jwanjeff dem Jwanoff das angethan hat. Und jetzt würde, denken Sie, der Jwanoff hier in Wien vor den Geschwornen klagen, weil er beleidigt worden sei Jeder Mensch wird nun hier sagen: da hat gar keine Beleidigung stattgefunden, weil in Wien Niemand den Jwanoff und den Jwanjeff kennt, weil es uns ganz gleichgiltig ist, ob der Eine den Anderen oder der Andere den Einen geschlagen oder sonst beleidigt hat, und weil diesen Leuten daher durch die Aufnahme jener Mittheilung in eine Wiener Zeitung in keiner Weise nahegetreten wurde. Zur Herabsetzung der öffentlichen Achtung gehört doch, daß dk beleidigende Miltheilung sich in Lebenskreisen verbreite, die dem Betreffenden nicht ganz fremd sind, also unbedingt unter Personen Verbreitung finde, denen die Angegriffenen bekannt sind. Nur auf solche Fälle kann die Auffassung des Herrn Vertreters der Anklage Anwendung finden, dbß ein weiterer Beweis der beleidigenden Absicht nicht erforderlich sei. Ich zweifle keinen Augenblick daran, daß, wenn z. B. der Rabbiner von Wien oder von Brünn in dieser Weise genannt worden wäre, also Personen aus Kreisen, mit denen wir in Verbindung stehen oder in welche unsere Blätter dringen, es keines weiteren derartigen Beweises bedürfte. Wenn heute in der „Neuen Freien Presse" steht, daß der Rabbiner von Wien oder Brünn das gethan hat, so weiß ich, daß Hunderte und Tausende wissen werden, welche Person gemeint ist. In dem vorliegenden Falle hätte aber zu einer strafbaren Beleidigung gehört, daß das „Vaterland" in Rußland verbreitet ward, daß also die Leser des Blattes in den Namen, die dasselbe angeführt hat, nicht leere Namen, sondern wirklich bekannte Personen erkennen würden. Wie wenig diese, ich möchte sagen, mechanische Auffassung, welcher die Anklage folgt, am Platze ist, zeigt sich am Besten daraus, daß die Klage wohl nie erhoben worden wäre, wenn die betreffenden Personen nicht erst besonders in Kenntniß gesetzt worden wären. Hätte es sich übrigens um zwei Bauern oder zwei unbedeutende Geschäftsleute gehandelt, so wäre diese Klage gar nicht entstanden, weil es sich bei diesem Processe nicht so Ahr um die einzelnen Personen, wie sie da als Kläger angeführt werden, als um eine Klage des beleidigten Judenthums gehandelt hat. Das gehört aber, wie schon Herr Dr. Porzer ganz richtig ausgeführt hat, nicht vor das Forum der Privatanklage, sondern hat die Geschwornen nur dann zu beschäftigen, wenn die Staatsbehörde die Anklage erhoben hat. Die Staatsbehörde hat aber den Artikel deshalb nicht incriminirt, weil sie sich sagte, daß darin kein Vorwurf gegen das Judenthum enthalten sei, sondern nur von der orthodoxen S.'ctc der Chassidims in Rußland gesprochen wird. Wenn nun, wie vorausgesetzt werden muß, die Juden Oesterreichs sich in der That in erster Reihe als Oesterreicher fühlen, so kann es sich ihnen auch nur um die Judenschaft in Oesterreich und den mit denselben in nächster Verbindung stehenden Ländern handeln und sie müssen sagen: Die Chassidims in Rußland gehen uns gar nichts an. Und wahrscheinlich wird diese orthodoxe, bekannt abergläubische Secte auch gar keine Beziehungen mil der hiesigen Judenschaft haben. Zum Thatbestande des Vergehens der Ehreubeleidigung ist auch erforderlich, daß die betreffenden Personen deutlich bezeichnet werden. Das Gesetz sagt: „Namentlich oder durch auf sie passende Kennzeichen" Aber unter „namentlich" ist selbstverständlich auch wieder nur gemeint, daß man nach den Namen die Personen kennen und finden kann. Da kommt nun zunächst Dr. Bloch mit einem Eingesendet, worin er sagt, daß laut einem Telegramme einer höheren behördlichen Persönlichkeit in St. Petersburg ein Ostrow im ganzen weiten ruffischen Reiche nicht existire; nur in Preußen sei eines, wohin aber — schreibt Dr. Bloch— Meyer seine Mordgeschichte begreiflicherweise nicht verlegen konnte. Auch in anderen Zeitungen heißt es, ein Ostrow sei gar nicht auffindbar. Darauf antwortet das „Vaterland", daß im Ritter'schen Lexikon drei Ostrow Vorkommen, die in Rußland liegen; das „Vaterland" hat aber nicht gesagt, welcher dieser Orte cs sei, was auch begreiflich ist; denn im „Vaterland" hat man überhaupt nichts gewußt, als daß man den Brief von Paulus Meyer empfangen hatte. Dann kommt noch die charakteristische Einsendung des Dr. Bloch, worin er sagt, „daß er dieses Telegramm nur zu dem Zwecke veröffentlicht habe, um eine für Gerichtszwecke bindende Erklärung des Dr. Deck er t und des PaulusMe y er zu provociren, für welchen dieser drei russischen Orte sie sich entscheiden". Allein diese zu Gerichtszwecken brauchbare Declaration ist ausgeblieben und war auch in der neuesten Zuschrift des Pfarrers D e ck e r t nicht enthalten. Nun wird freilich gesagt, Dr. Bloch sei kein Geographie-Professor. Allein, meine Herren, er ist Jemand, der jenen Gegenden doch näher steht, er ist selbst aus Polen gewählt. Wir haben eine Antwort auf das Telegramm nicht gegeben, ein deutlicher Beweis, daß in jenen Kreisen, in welche das „Vaterland" kommt, diese Beleidigung gar nicht als solche aufgefaßt wird, während in solchen Gegenden, wo dies der Fall sein könnte, wieder das „Vaterland" gar nicht verbreitet ist. Wir haben heute gehört, daß das „Vaterland" in Rußland einen einzigen Abonnenten hat. Das Blatt bezeichnet sich auch als eine Zeitschrift für die österreichische Monarchie, es ist das specifische Organ der katholischen österreichischen Partei; es hat in Deuischland, besonders Süddeutschland, vielleicht in Frankreich Abonnenten, aber wer intereffirt sich in Rußland für specifisch-katholische Interessen? Nun noch etwas über Namen und Personen. Der Herr Vorsitzende hat die Klagelegitimationen geprüft und das thut nöthigenfalls auch der Oberste Gerichtshof. Allein da kommen in den Geburtsnnd Taufscheinen die verschiedensten Namen vor; eine und dieselbe Person trägt mitunter vier verschiedene Namen; ja in einem vom Jahre 1862 datirtcn Documente heißt es bezüglich eines Mädchens: 17 Jahre, während es nach seinem Geburtsjahre 1847 damals erst 16 Jahre alt gewesen war. Wir im Auslande sind nicht Schuld daran, daß es in den dortigen Gegenden üblich ist, daß Einer vier bis fünf Namen führt. Die dortigen Behörden haben deshalb genug Schwierigkeiten bei der Militärstellung und bei Zustellungen; da müssen^ sich die Betreffenden solche Schwierigkeiten auch dann gefallen lassen, wenn sie als Kläger auftreken. Ich wiederhole indessen, daß es sich bei dieser Anklage nicht um die einzelnen Personen, sondern um die Reinwaschung des Judenthums gehandelt hat. Was ich bis jetzt gesagt habe, bezieht sich auf alle drei Angeklagten, und ich bedaure dies fast. Eben so richtig ist aber, daß Paulus Meyer die einzelnen Personen kennt, daß er selbst dort ausgewachsen ist, während den beiden andern Angeklagten die vollständige Unkenntniß der Verhältnisse zugute kommt. Wenn Herr Doll sagte, er habe nicht gewußt, wo dieses Ostrow liege, er habe sich diesfalls auf die Angaben verlassen müssen, so hat das einen so richtigen inneren Kern, daß man denselben nur dann unbeachtet lassen kann, wenn man das Recht als etwas Maschinenmäßiges ansieht, das sich nur nach gewissen Formen abspielt, während doch die Rechtsprechung in beständiger Fühlung mit allen Fäden des Lebens stehen soll. Und damit komme ich speciell auf meinen