Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 38 (22.9.1893)
- Date
- 1893-09-22
- Page
- – (sequence 38)
- Language
- German
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Seite 752 Oesterreichifchr Wochenschrift Nr. 38 eine französische Zeitschrift, die „Archive isra&ite“, in einer Nummer den Juden anläßlich des Paffahfestes einprägt, haß die religiösen Vorschriften nicht außer Acht gelassen werden dürfen, daß, während die Frauen ihren Arbeiten obliegen; die Männer Mazzes bereiten, welche die scrupulöseste Sorgfalt erheischen. Es wird dann fortgefahren, es sei allerdings nicht vom Blute die Rede, aber die „scrupulöseste Sorgfalt", die gefordert wird, damit nicht auch eine Paffah-Borschrift verletzt werde, die Entfernung der Frauen, verglichen mit den Acten des Trientiner Proceffes gibt zu denken. Es sei daher möglich, daß uuch Heute noch man che Juden Christenblut in ihren Mazzes effen, ohne daß sie es wissen. Ich ' beantrage die Verlesung dieser Stelle nicht wegen ihres Inhaltes, sondern als eine Illustration, in welcher Weise von Dr. Deckert logische Schlüffe gezogen werden, weil dies für die Beurtheilung des Herrn Pfarrers wesentlich erscheint. Dr. Porz er: Die Frage des Ritualmordes bildet, keinen Gegenstand der heutigen Verhandlung. Daher ist die Schlußfolgerung des Herrn Redners gleichgiltig, und nachdem erüberdies die Stelle bereits verlesen hat, entfällt wohl die Verlesung durch den Gerichtshof. Vorsitzender: Der Gerichtshof hat beschlossen, den Antrag abzulehnen, weil das Factum, welches incriminirt ist, mit dieser Constatirung nicht im relevanten Zusammenhänge steht. Dr. P orzer: Ich erlaube mir, zwei kurze Constatirungen zu erbitten, welche mit dem Gegenstände der Verhandlung im Zusammenhänge stehen. 1. Ein „Eingesendet" des Dr. Bickell, welches bereits erörtertwurde, und.ferner zwei kurze Notizen in zwei Blättern worin Dr. Deckert unter Berufung auf seine priesterliche Ehre aufgefordert wird, den Brief des Meyer zu veröffentlichen. Vorsitzender: Ist eine Einwendung dagegen? Dr. K o p p: Dw berührten Facten werden von mir zugestanden. Geschworner S ell d orf: Ich möchte eine Anfrage an die beiden Erstangeklagten richten. Herr Pfarrer Deckert haben früher auf meine Frage erwähnt, daß Sie auf Empfehlung des Rohling den Angeklagten Meyer vollkommen vertrauenswürdig und ehrlich hielten. Wie kommt es nun, daß Sie untereinander einen schriftlichen Contract abgeschlossen haben, dersonstnur in streng kaufmännischen Kreisen üblich ist. Was hat Sie veranlaßt, einander solche Sicherheit zu bieten über Ihre gegenseitigen Leistungen? - Dr. Deckert: Ich habe nicht blos auf Recommandation des hochwürdigen Herrn Canonikus, Professor Rohling, sondern auch des hochwürdigen Professor Dr. Bickell dem Meyer Vertrauen geschenkt. Hier handelte es sich aber um Geld, damit er in Wien existiren und sein Werk vollenden könne. Er hat versprochen, mir das Geld zurückzugeben, darum mußte ich mir, wie dies selbst unter guten Freunden üblich ist — ich war aber nie sein Freund, nie sein guter Freund — etwas Schriftliches geben lassen, damit ich das Geld wieder zurückbekomme; das wird mir Niemand übel nehmen. Dr. Porzer: Dr. Deckert, es ist von Meyer behauptet worden, daß er ganze Nächte mit Ihnen zusammen geseffen und Discurse gehalten hat? Dr. Deckert: Das ist vollständig erfunden. Ich pflege um 11, längstens um 12 Uhr zu Bette zu gehen, nachdem ich sehr früh aufstehen muß; daß ich bis halb 4 Uhr mit ihm geschwärmt hätte, ist nicht wahr. Er war mir gar nicht so interessant. Dr. Pattai (zu Doll)Wie viel Abonnenten hat das „Vaterland" in Rußland? Doll: Die österreichischen Blätter haben überhaupt in Rußland sehr wenig Abonnenten. Wir haben einen einzigen dort, und zwar in Moskau. Vorsitzender: Wir kommen nun zur Fragestellung. Dr. Kopp: Ich glaube, das wesentliche Material für die Fragestellung ist in der Anklage enthalten. Diese geht dahin, daß ich allerdings im Aufträge meiner Clienten alle drei Angeklagten beschuldigte des Vergehens der Ehrenbeleidigung, begangen durch eine Druckschrift. Das ist es, was den Gegenstand der Anklage bildet. Die Art, wie das geschehen ist, ist ebenfalls klar und deutlich angegeben. Es ist angegeben, bezüglich des Meyer, daß er dieses Schriftstück verfaßt und daß er es zur Veröffentlichung dem Dr. Deckert übergeben hat. Bezüglich des Dr. Deckert liegt der Thatbestand einfach darin, daß er es dem „Vaterland" mit dem Ersuchen um Veröffentlichung übergeben hat und es ist gegeben bezüglich des verantwortlichen Redacteurs, daß er in dieser Eigenschaft dieses Schriftstück zum Drucke befördert hat. Etwas Weiteres bedarf es nicht. Es sind alle gesetzlichen Merkmale in diesen wenigen Worten enthalten. Dr. Griez: In der Hauptfrage bin ich einverstanden, finde mich aber verpflichtet, die Stellung einer Eventualfrage zu berntragen, u. zw. auf Uebertrotung der Ehrenbeleidigung, begangen durch Uebergabe des Manuscriptes des Briefes in Kenntniß dessen Inhaltes an Dr. D e ck e r t. Dr. Kopp: Wenn es nicht absolut sein muß, will ich der Verteidigung nie im Wege stehen.^ Es soll nie gesagt sein, daß ich die Herren gehindert Habe, wenn also Herr Dr. Griez glaubt, daß es seinem Clienten dienen kann, habe ich nichts dagegen einzuwenden. . Die Sitzung wird hierauf auf eine V4 Stunde unterbrochen. Nach Wiederaufnahme derselben verliest der Vorsitzende folgende vom Gerichtshöfe beschlossenen Fragen: 1. Frage (HauPtfr a g e). Ist der Angeklagte Paulus Meyer schuldig, den im Jahre 1873 verstorbenen Rabbiner Iehoschuah (Schye) Leib, die Diener Moische,R o s e n k e r, genannt Beriches und Srul Frost, genannt Partzewar sowie den Grundbesitzer Schmul Wassertrum, genannt Tarler, durch eine Druckschrift fälschlich des Verbrechens des Mordes dadurch beschuldigt zu haben, daß er den in der Nummer 129 vom 11. Mai 1893 der in Wien täglich erscheinenden Zeitung „Das Vaterland" auf der 3. Seite, 1. Spalte mit der Adresse „Sr. Hochwürden Herrn Pfarrer Dr. Josef Deckert, Weinhaus-Wien" beginnenden und auf der 3. Spalte mit den Worten „zu welchem sein Gut gehört. D. 0." endigenden, vom 20. April 1893 datirten Brief verfaßt und an den Pfarrer Dr.' Josef Deckert zur Veröffentlichung in einer Druckschrift übergab? 2. Frage (Hauptfrage): Ist der Angeklagte Dr. Josef Deckert schuldig, die obgenannten Personen durch eine Druckschrift des Verbrechens des Mordes dadurch beschuldigt zu haben, daß er den in Frage 1 bezeichneten Brief in Kenntniß seines Inhaltes der Redaction des „Vaterland" zur Veröffentlichung in einer Druckschrift übergab? 3. Frage (Hauptfrage): Ist der Angeklagte Franz D o l l schuldig, die obgenannten Personen durch eine Druckschrift des Verbrechens des Mordes dadurch beschuldigt zu haben, daß er den in Frage 1 bezeichneten Brief in Kenntniß seines Inhaltes zur Aufnahme in „das Vaterland" bestimmte und zur Drucklegung beförderte? 4. Frage (Eventualfrage) im Falle der Verneinung der 1. Hauptftage): Ist der Angeklagte Paulus Meyer schuldig, die in Frage 1 aufgeführten Personen des Verbrechens des Mordes dadurch beschuldigt zu haben, daß er das Manuscript des in Frage 1 näher bezeichneten Briefes in Kenntniß seines Inhaltes an Dr. Josef Decker t übergab? Es folgen hierauf die Plaidoyers Dr. Kopp Meine Herren Geschwornen! In meiner 40jährigen Praxis ist mir ein Fall von solcher Einfachheit und Klarheit wie der heutige, noch nicht vorgekommen und zugleich kein Fall, bei welchem so viel geschehen ist, um ihn unklar zu machen und zu verwirren. Ohne jede Leidenschaftlichkeit will ich daher es als meine erste Aufgabe betrachten, Ihnen klar zu machen, um was es sich handelt, die Sache auseinander zu legen, damit Sie Ihres hohen Amtes leichter walten können. Die Anklage lautet auf das Vergehen durch Verletzung der Ehre. . Die erste Frage, die sich Jedermann vorlegen muß in einem solchen Falle besteht darin: Ist hier Jemand in seiner Ehre gekränkt worden oder nicht? Nun, ich würde besorgen, Sie zu beleidigen, wenn ich Ihnen weitwendig auseinandersetzen wollte, daß Jemand in seiner Ehre gekränkt wird, wenn man ihm einen scheußlichem Mord zur Last legt. Man kann verschiedener .Ansicht über die Ehre sein. In manchen Ständen, in manchen Zeiten findet man etwas ehrenrührig, was unter anderen Umständen nicht im Entferntesten so aufgefaßt wird. Aber wenn Jemand beschuldigt wird, ein sechs- oder siebenjähriges Kind, also ein unschuldiges Kind, welches Niemand etwas zu Leide gethan haben kann, kaltblütig, wie ein Thier abgeschlachtet zu haben, wenn man Jemand ein derartig scheußliches Verbrechen zur Last, legt, dann würde ich Denjenigen für unzurechnungsfähig halten, der sich durch eine solche Zumuthung