Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 38 (22.9.1893)
- Date
- 1893-09-22
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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Seite 732 Oesterreichischr Wochenschrift Nr. 36 lebt in rangirten Verhältnissen, hat ein Einkommen von 160 bis 200 fl. monatlich; er zahlt für seine Wohnung 520 fl. und ist Vater eines fünfjährigen Kindes, sorgt für Frau und Kind und führt mit feiner Gattin einen bescheidenen Haushalt. Vorsitzender: Ich erinnere die Angeklagten daran, aus den Gang der Verhandlung und auf die vorzutragende Anklage aufmerksam zu sein. Ich schreite nunmehr zur Beeidigung der Geschwornen. (Dieselbe erfolgt.) Es erfolgt hierauf die Verlesung der Anklageschrift, welche lautet: K. k. Landesgericht Wien in Strafsachen! Anklage des Jankiel (Jacob) Rabinowitz, Rabbiner und seiner Gattin Rachel, der Diener (Schames) Srul (Israel) Frost, genannt Partzewar und Maische Rosenker, genannt Beriches, alle vier in Biala Ruff.-Poleu und des Schmul Wassertrum, genannt Tarier, Grundbesitzer in Tarlo Russ.- Polen, durch Dr. Joseph K o p p, Hof- und Gerichts-Advoeat in Wien, substituirt durch Dr. Elias Münz, Vertheidiger in Strafsachen in Wien, I., Rothenthurmstraße 15, wider die Herren Paulus Meyer, Hochw. Dr. Josef Deckert und Franz Doll wegen des. Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre. Hochlöbliches k. k. Land es geri ch t! Die über Ansuchen des Herrn Jankiel Rabinowitz, seiner Gattin Rachel, dann der Herren Moische Rosenker, genannt Beriches, Srul Frost, genannt Partzewar, und des Schmul Wassertrum, genannt Tarier, wieder den in Haft befindlichen Paulus Meyer und die Herren Dr. Josef Deckert und Franz Doll eingeleitete Voruntersuchung wurde laut Verständigungsdecret ckäo. et int. 21. Juli 1893, Z. 27153, abgeschlofieu. Ich erhebe nun als durch die bei den Acten liegenden Vollmachten ausgewiesener Bevollmächtigter der obgenannten Privatankläger die Anklage 1. gegen Paulus Meyer, angeblich Schriftstellerund Lehrer orientalischer Sprachen, 30 Jahre alt, zu Wlozlavik in Russisch.Polen geboren, zuständig nach Rußland, protestantisch, früher mosaisch, ledig, derzeit in hiergerichtlicher Verwahrungshaft befindlich, zuletzt wohnhaft in Währing, Cottagegasse 7, bereits bestraft; 2. gegen Dr. Josef Deckert, Pfarrer in Weinhaus (Wien), 49 Jahre alt, geboren in Dröfiug (Niederösterreich), zuständig nach Wien, katholisch, ledig, wohnhaft in Weinhaus, Hauptstraße 30, und 3. gegen Franz Doll, verantwortlicher Redacteur der in Wien täglich erscheinenden Zeitung „Das Vaterland", 42 Jahre alt, geboren in Atzgersdorf, zuständig nach Wien, katholisch, verheiratet; ad 1. Paulus Meyer, habe dadurch, daß er den in der Nummer 129 vom 11. Mai 1893 der in Wien täglich erscheinenden Zeitung „Das Vaterland", auf der dritten Seite, erste Spalte, mit der Adresse „Sr. Hochw. Herrn Pfarrer Dr. Joses Deckert, Weinhaus (Wien)", beginnenden und auf der dritten Spalte mit den Worten „zu welchem sein Gut gehört. D. O." endigenden, vom 20. April 1893 datirten Brief versaßt, an den Pfarrer Dr. Josef Deckert zur Veröffentlichung übergeben und die Drucklegung vorsätzlich veranlaßt hat; ad 2. Dr. Josef Deckert dadurch, daß er bezeichneten Brief in Kenntniß seines Inhaltes der Redaction des „Vaterland" zur Veröffentlichung übergeben und die Drucklegung desselben vorsätzlich veranlaßt hat; ad 3. Franz Doll dadurch, daß er den bezeichneten Brief in Kenntniß seines Inhaltes zur Aufnahme in das „Vaterland" bestimmt und zur Drucklegung befördert hat, und zwar durch diesen Brief in Gänze und insbesonders durch den mit den Worten: „Es war im Jahre 1875" beginnenden und mit den Worten: „Zu welchem sein Gut gehört. D. O." schließenden Theil dieses Briefes, den im Jahre 1873 verstorbenen Rabbiner Jehoschua(Schye) Leib, die Diener Moische R o s en ke r, genannt Beriches, und Srul Frost, genannt Partzewar, dann den Grundbesitzer Schmul Wassertrum, genannt Tarier, in einem Druckwerke fälschlich eines Verbrechens, und zwar des Verbrechens des Mordes, ohne daß die Beschuldigung so weit gegangen ist, um die nach dem § 209 des Strafgesetzes zum Verbrechen der Verleumdung erforderlichen Eigenschaften zu erreichen, beschuldigt und sich hiedurch des Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre nach § 487, respective 495, strafbar nach § 493 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht. Ich beantrage daher die Anordnung der Hauptverhandlung wider Paulus Meyer. Dr. Josef Deckert und Franz Doll vor dem k. k. Landesgerichte Wien als Schwurgerichtshof, die Verständigung, beziehungsweise Vorladung der Beschuldigten, die Verlesung des in Klage gezogenen Artikels, ferner der in der Zeitung „Das Vaterland" in Nr. 123 vom 5. Mai 1893 urlker der Ueberschrift „Rabbi Bloch und der Ritualmord" in Nr. 125 vom 7. Mai 1893 und in Nr. 128 vom 10. Mai 1893 unter der Ueberschrift „Eine Controverse" enthaltenen Artikel, weiter des von Dr. Josef Deckert vorgelesenen Originalschreibens des Paulus Meyer sammt Nachschrift ad J. A. 7, sowie der in dem Acte erliegenden auf die Nachweisung der Klagelegitimation bezüglichen Urkunden ad s. A. 3 A. F. und ad J. A. 11 A. B. Gründe: In dem incriminirten Briefe wird behauptet, daß der Schreiber desselben „selbst Augenzeuge war bei der Abschlachtung eines christlichen Kindes, dessen Blut den Juden zu ihren vermeintlichen rituellen Zwecken dienen sollte." Der Verfasser des Briefes beschreibt nun diesen Vorgang, der sich im Jahre 1875 kurz vor den jüdischen Ostern in Ostrowo, Gouvernement Lublin in Russisch-Polen, ereignet haben soll. Als Hauptperson, welche die Abschlachtung veranlaßt und geleitet habe, wird angeführt ein Rabbiner in O st r 0 w 0 , genannt Jehoschua ben h'Raw Schlome Leb m'Lentschna (Sohn des Ralbi Schlome Leb in Lentschna). Als Vollstrecker des Actes werden genannt die beiden Schames (Leibdiener) des gedachten Rabbiners, und zwar Moische Beriches und Srul Partzewar. Schließlich wird der Grundbesitzer Schmul Tarier beschuldigt, daß er das Opfer herbeigeschafft habe. Durch diese Mittheilungen werden deutlich und bestimmt obgenannte vier Personen als Mitschuldige an dem Verbrechen des Mordes erklärt, es wurde dadurch gegen diese Personen eine Ehrenbeleidigung nach §. 487 des Strafgesetzbuches begangen. Diese Ehrenbeleidigung ist als Vergehen zu betrachten, weil sie in einer Druckschrift begangen wurde. Die strafrechtliche Verantwortung trifft: 1. den Verfasser des Briefes, Herrn Paulus Meyer, der den Adressaten im drittletzten Absätze des Briefes (auf der dritten.Spalte der Seite 3) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet hat, diese Mittheilung öffentlich bekannt zu machen, „um weiteren Schaden zu verhüten, damit nicht noch mehr Christenkinder solchen in wahnsinnig religiösem Fanatismus verharrenden jüdischen Meuchelmördern zum Opfer fallen". In der Voruntersuchung hat nun zwar Paulus Meyer, offenbar im Bewußtsein, daß er die von ihm aus den schnödesten Motiven erhobene, ebenso gräßliche, als völlig erdichtete Beschuldigung überhaupt nicht verantworten könne, auf die Frage des Untersuchungsrichters, ob er (Paulus Meyer) bekenne, den beanstandeten Brief verfaßt und die Drucklegung desselben veranlaßt zu haben, jedwede Antwort verweigert. Dieses Schweigen kann aber den Beschuldigten umsoweniger entlasten, als Herr Dr. Josef Deckert, dessen diesbezügliche Aussage wohl unbedingten Glauben verdient, in der Voruntersuchung mit Bestimmtheit erklärt hat, daß ihm das in Klage gezogene Schreiben von Paulus Meyer, als derselbe Mitte April d. I. nach Wien kam, zur Veröffentlichung übergeben worden sei; 2. den hochwürdigen Herr Pfarrer Dr. Josef Deckert, welcher vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich eingestanden hat, daß die Veröffentlichung des gedachten, an ihn adressirten Briefes in der Zeitung „Das Vaterland" durch ihn veranlaßt worden sei, indem er diesen Brief der Redaction mit der Aufforderung, denselben zum Abdrucke zu bringen, zur Verfügung gestellt habe; 3. Herrn Franz Doll, verantwortlichen Redacteur des „Vaterland", der in der Voruntersuchung gleichfalls zugegeben hat, daß er den Brief vor der Drucklegung gelesen und auf Ersuchen des Herrn Dr. Deckert zur Drucklegung befördert habe. Die beiden letztgenannten Beschuldigten führen zu ihrer Vertheidigung lediglich den Umstand an, daß sie die Mittheilungen des Paulus Meyer für wahr gehalten hätten. Ganz abgesehen aber davon, daß sowohl Herr Dr. Josef Deckert, als auch Herr Franz Doll in Wirklichkeit wegen des ihnen bekannten Vorlebens des Paulus Meyer und mit Rücksicht auf vielfache ihnen zugekommene Warnungen vor diesem Manne