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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1893-09-15 · 37 (15.9.1893) · page 27

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
10 (1893)
Issue
37 (15.9.1893)
Date
1893-09-15
Page
– (sequence 27)
Language
German
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Nr. 37 Veflerreichische WochrnschriN Seite 709 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der dritten Abstimmung auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungiltig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. § 20. Nach erfolgter Wahl des Präsidenten, wählt der Cultusvorstand aus seiner Mitte zunächst die Obmänner und sodann die Obmann-Stellvertreter der Sectionen. Die Wahl der Sections-Obmänner kann unter Einem geschehen und bedarf keiner abgesonderten Abstimmung. Für den Wahlact und das Resultat gelten sinngemäß die Bestimmungen des 2., 3., 4., 5. und 6. Absatzes des § 19. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die Wahl der Obmann-Stellvertreter der Sectionen. § 21. Nach erfolgter Wabl der Sections-Obmänner und Obmann-Stellvertreter ist in separaten Wahlgängen zur Wahl des ersten und sodann des zweiten Vicepräsidenten zu schreiten. Als Vicepräsident kann nur derjenige bestellt werden, welcher vorher als Obmann einer Section gewählt wurde. Jede auf ein anderes Mitglied entfallende Stimme wird bei der Stimmenzählung nicht mitgezählt. Im Uebrigen finden auch für die Wahl der Vicepräsidenten die Bestimmungen des 2., 3., 4., 5. und 6. Absatzes des § 19 sinngemäße Anwendung. § 22. Nimmt ein Mitglied des Cultnsvorstandrs, welches zu einer der obengedachten Functionen berufen wurde, die Wahl nicht an, so kann die Neuwahl sofort, muß aber längstens binnen 14 Tagen vorgenommen werden. . § 23. Sofort nach der Wahl des Präsidiums und des Vertreter-Collegiums ist das Resultat dieser Wahl durch Anschlag in allen Gemeinde-Bethäusern kundzumachen. 8 24. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums und des Vertreter-Collegiums sind im Falle einer vollständigen Neuwahl des Cultusvorstandes von dessen interimistischem Vorsitzenden, in dem Falle einer nur iheilweisen Erneuerung des Vorstandes vorn Präsidenten ohne Verzug der Statthalterei anznzeigen. Anhang II. Steuer-Regulativ der israelitischen Cultusgemeinde in Wien. Berufung von Vertrauensmännern. K 1. Der Cultusvorstand beruft eine Anzahl von Vertrauensmännern, welche die Aufgabe haben, bei der Repartition der Cultussteuer auf die steuerpflichtigen Angehörigen der Gerneinde mitzuwirken. ß 2. Die Anzahl der zu berufenden Vertrauensmänner wird durch den Vorstand der Cultusgemeinde bestimmt; es müssen jedoch mindestens 120 Vertrauensmänner zur Function berufen werden. 8 3. Bei der Berufung ist auf die einzelnen Stadtbezirke, auf die Anzahl der Glaubensgenossen, welche in denselben ihren Wohnsitz haben und auf die Verschiedenartigkeit der Berufe Rücksicht zu nehmen. 8 4. Sinkt die Zahl der Vertrauensmänner in Folge Zurücklegung des Mandates, Todesfälle oder sonstiger Umstände unter die im 8 2 festgesetzte Minimalzahl, so hat der Cultusvorstand die Ergänzung mit thunlichster Beschleunigung vorzunehmen. Allgemeine Veranlagung der Cultussteuer nach Kategorien und Classen. 8 5. Die Steuerpflichtigen gliedern sich in 4 Kategorien' und zwar in solche, welche Beträge: I. vom statutengemäßen Minimum bis zur Höhe von fl. 50, II. über fl. 50 bis 100, III. über fl. 100 bis 500, IV. über fl. 500 bis zum statutengemäßen Maximum zu bezahlen haben. Die Kategorie I wird in Classen von fl. 5 zu fl. 5, die Kategorie II von fl. 10 zu fl. 10, die Kategorie III von fl. 50 zu fl. 50, die Kategorie IV von fl. 100 zu fl. 100 abgestuft. Steuerbezirks-Collegien. 8 6. Nach Ermessen des Cultusvorstandes werden die einzelnen Steuerbezirks-Collegien aus den Vertrauensmännern eines oder mehrerer Gemeindebezirke gebildet. Jedes Collegium wählt aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter, und einen Schriftführer. Schätzungs-Commission. 8 7. Die Obmänner der einzelnen Steuerbezirks-Collegien im Vereine mit sechs Mitgliedern, welche der Cultusvorstand aus seiner Mitte entsendet, bilden die Schätzungs-Commission der Gemeinde. 8 8. Die Schätzungs-Commission wählt aus der Mitte der Obmänner der Steuerbezirks-Collegien einen Präsidenten, ferner aus sämmtlichen Mitgliedern der Commission zwei Vicepräsidenten und zwei Schriftführer. Wirkungskreis der Steuerbezirks-Collegien. 8 9. Nach vollzogener Constituiruug beruft der Präsident der Schätzungs-Commission die einzelnen Steuerbezirks-Collegien zu Sitzungen ein, zu welchen der Präsident der Cultusgemeinde eines der von dem Cultusvorstande aus seiner Mitte in die Schätzungs-Commission delegirten Mitglieder und einen mit der Gebahrung in Steuersachen vertrauten Beamten der Gemeinde, welcher an den Verhandlungen mit berathender Stimme theilzunehmen hat, entsendet. 8 10. Die Aufgabe der Steuerbezirks-Collegien besteht zunächst darin, aus allen zur Besteuerung verzeichneten Gemeinde- Angehörigen, d. i. aus allen conscribirten Glaubensgenossen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechtes und ohne Rücksicht auf Dispositionsfähigkeit und politische Zuständigkeit diejenigen auszuscheiden, welche mit Rücksicht auf ihr zu geringes Einkommen von der Leistung einer Cultussteuer befreit sein sotten; sodann die Steuerpflichtigen unter Bedachtnahme auf ihre Vermögens-, Erwerbs- und Familien-Verhältnisse, sowie unter billiger Berücksichtigung freiwilliger Beitragsleistungen derselben für gemeinnützige und humanitäre Anstalten der Cultusgemeinde, in eine der vier Kategorien, beziehungsweise in eine der betreffenden Classen einzureihen. Dem von dem Präsidenten der Cultusgemeinde delegirten Mitglieds des Cultusvorstandes (8 9) steht insbesondere das Recht zu, gegen Beschlüsse des Steuerbezirks-Collegiums binnen vier Wochen die Berufung an die Schätzungs-Commission zu erheben. Wirkungskreis der Schätzungs-Commission. 8 11. Die Beschlüsse der Steuerbezirks-Collegien sind der Schätzungs-Commission vorzulegen, welche nach Entscheidung über etwaige Berufungen der Delegirten des Cultusvorstandes (§ 10) die Steuerpflichtigen von der geschehenen Bemessung schriftlich zu verständigen hat. 8 12. Die Versammlungen sind beschlußfähig, wenn min' destens der dritte Theil der Mitglieder des Steuerbezirks-Colleginms, beziehungsweise der Schätzungscommission, den Vorsitzenden nicht miteingerechnet, anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Kommt bei der Abstimmung über die Höhe einer Ziffer eine absolute Mehrheit nicht zu Stande, so sind die Stimmen für die nächst hohe Ziffer solange hinzuzuzahlen, bis sich eine Mehrheit ergibt. Wahlen erfolgen stets durch Stimmzettel mit absoluter Majorität, eventuell durch engere Wahl. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei der engeren Wahl entscheidet das Los. 8 13. Die Bemessungen der Cultussteuer sollen, unbeschadet des dem Cultusvorstande gemäß 8 102 des Statutes zustehenden Rechtes, in der Regel für die nächsten drei Jahre Geltung haben. Der Cultusvorstand ist jedoch berechtigt, über Einschreiten eines Steuerpflichtigen die erfolgte Bemessung auch innerhalb des Trienniums in berücksichtigenswerthen Fällen herabzumindern.

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