Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 37 (15.9.1893)
- Date
- 1893-09-15
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
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Seite 710 Oesterrenhische Wochenschrift Nr. 37 § 14. Innerhalb des Trienniums in die Steuerpflicht neu eintretende Gemeinde-Angehörige werden von der Schätzungs- Commission nach den in den' KZ 5 und 10 dieses Regulativs festgesetzten Principien in eine Kategorie und Classe eingereiht. Das zufolge § 7 das betreffende Steuerbezirks-Collegium vertretende Mitglied der Schätzungs-Commission hat den bezüglichen Antrag zu stellen. Zum Zwecke der neuen Bemessungen hält die Schätzungs- Commission bis zum Ablaufe der Schätzungsperiode mindestens von drei zu drei Monaten eine Sitzung ab. Besteuerung der Vertrauensmänner und Commissions- Mitglieder. § 15. Wenn Mitglieder der Steuerbezirks-Collegien oder der Schätzungs-Commission oder ihre Verwandten bis inclusive der zweiten Linie oder mit ihnen in gleicher Linie verschwägerte oder in einem näheren Jnteressenverhältnisse stehende Personen an einer Steuerbemeffung betheiligt sind, haben sich dieselben tvährend der betreffenden Verhandlung der Function zu enthalten und sich aus dem Berathungszimmer zu entfernen. § 16. Vorstellungen gegen die Steuerbemeffungen sind innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Verständigung an die Schätzungs-Commission und Reclamationen gegen deren Erledigungen binnen 14 Tagen nach erfolgter Verständigung beim Vorstände der Cultusgemeinde, welcher darüber endgiltig entscheidet, einzubringen. Später erhobene Vorstellungen oder Reclamationen sind in der Regel nicht zu berücksichtigen. Neuberufung der Vertrauensmänner und Neubildung der Schätzungs-Commission. § 17. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der dreijährigen Schätzungsperiode erfolgt die Neuberufung der Vertrauensmänner, sowie die Neubildung der Steuerbezirks-Collegien und der Schätzungs-Commission nach den Bestimmungen dieses Regulativs. Den neuen Functionären liegt ob, die Revision der Steuerlisten in sinngemäßer Anwendung der Normen dieses Regulativs und in der Weise vorzunehmen, daß die Arbeiten der Schätzungs- Commission bis Ende November des betreffenden Jahres vollendet seien. Geheimhaltung der Verhandlungsgegenstände. § 18. Sowohl die Mitglieder der Steuerbezirks-Collegien als auch die der Schätzungs-Commission sind zur Geheimhaltung der Verhandlungsgegenstände verpflichtet und haben diese Pflicht mit Handschlag anzugeloben. Aenderung des Regulativs. § 19. Der CultusVorstand ist berechtigt, vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung Aenderungen an diesem Regulativ vorzunehmen (§ 13 Ht. n des Statutes). X!Zur Aufklärung!!Warnung vnr Irrthum! | Die Teppich - Niederlage Thein | (frühen im „Hotel Metropole“) X U befindet sich. Jetzt nur I, Rothenthurmstrasse Nr. 26. z Ecke Franz Josef-Quai; 8 Daselbst Fortsetzung des COIlCULICSIÄaSS^- AUSVERKAUFES 8 in Teppichen, Vorhängen, Decken, Tisch- und Bett-Garnituren, Leinenwaaren etc. zu spottbill i g e n Preisen« Man achte genau auf die jetzige Adresse!! X sasassaras«BBisi«i»a*fe^^