Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 37 (15.9.1893)
- Date
- 1893-09-15
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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Sette 708 Vesterreichtfche Wochenschrift Nr. 37 § 9. Mit der Leitung der gesummten Wahlhandlung wird! der Präsident der Cultusgemeinde betraut. Die Wahl findet in mehreren, nach Maßgabe des Erfordernisses durch den Präsidenten zu bestimmenden Wahllocalen in verschiedenen Bezirken statt. Zu diesem Behufe werden durch den Präsidenten Wahlcommiffionen, welche zur Leitung der Wahl in einzelnen Bezirken berufen sind, bestellt. Jede dieser Wahlcommissionen hat aus sieben Personen zu bestehen und sollen unter den für jeden Wahlbezirk zu nominirenden Conimissionsmitgliedern zum Mindesten vier in diesem Bezirk wohnhafte Mitglieder der israelitischen Cultusgemeinde sich befinden. Die Bezirks-Wahlcommissionen nehmen die Stimmzettel entgegen, entscheiden die bei der Wahl vorkommenden Streitfälle und nehmen das ©crutxniinn vor. Das für jede einzelne dieser Commissionen bestimmte Mitglied des Vorstandes, eventuell dessen Stellvertreter führt den Vorsitz in der Bezirks-Wahlcommission und entscheidet bei gleichgetheilten Stimmen. § 10. Die Stimmgebung erfolgt persönlich und geheim mittelst Abgabe von Stimmzetteln. Bei der Hauptwahl dürfen nur die von der Cultusgemeinde ausgegebenen Stimmzettel verwendet werden, andere Stimmzettel sind ungiltig und sind ebenso wie leere Stimmzettel nicht zu zählen. Enthält der Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder zu wählen sind, so gelten die zuletzt angeführten Namen als nicht geschrieben. Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zahlung der Stimmen nur einmal gezählt. § 11. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission ihre Sttmmzettel abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der übrigen Wähler. § 12. Die Abgabe des Stimmzettels ist in die Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Colonne ersichtlich zu machen; nebstdem wird ein Abstimmungsverzeichniß geführt, in welchem jene Wähler, welche ihre Stimmzettel abgeben, in fortlaufender Reihenfolge zu verzeichnen sind. Das Abstimmungsverzeichniß bildet die Controle der Eintragung der Stimmzettelabgabe in die Wählerliste. § 13. Nach Ablauf der für die Dauer der Wahl festgesetzten Zeit wird der Wahlact geschlossen und das Scrutinium öffentlich vorgenommen. Ein Mitglied der Wahlcommission entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn dem Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest. Hiebei find von zwei Mitgliedern der Commission über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen, welche beide Stimmlisten übereinstimmen müssen. In der Stimmliste ist Jeder, der eine Stimme erhält, namentlich zu verzeichnen und neben seinen Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn fallenden Stimme die Zahl 2 u. f. w. beizusetzen. § 14. Das Ergebniß der Stimmenzählung ist von dem Vorsitzenden der Bezirks-Wahlcomnttssion öffentlich sogleich bekanntzugeben und noch an demselben oder spätestens an dem unmittelbar darauffolgenden Vormittage dem Präsidenten unter Anschluß der Wahlprotokolle und der Stimmzettel, welche sämmtttche Acten unter Siegel zu legen sind, schriftlich anzuzeigen. Das Vertreter-Collegium hat sohin das Ergebniß aller Abstimmungen zu ermitteln und öffentlich zu verkünden. § 15. Als gewählt sind Diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen giltigen Stimmen erhallen haben. Haben mehr Personen als zu wählen waren, die absolnte Mehrheit erhalten, so sind Diejenigen als gewählt anzusehen, auf welche die größere Stimmenanzahl entfallen ist. Konnte ein Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist rücksichtlich der noch zu Wählenden zu der engeren Wahl zu schreiten. Das Recht, sich an der engeren Wahl zu betheiligen, ist durch die Betheiligung an der ersten Wahlhandlung nicht bedingt, und werden hiebei auch andere als die von der Cultusgemeinde ausgegebenen Stimmzettel zugelassen. Bei der engeren Wahl haben die Wähler ihre Stimmgebung auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach Denjenigen, welche mit absoluter Majorität gewählt wurden, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer in die engere Wahl einbezogen werden soll. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte Zahl der noch zu wählenden Vorstandsmitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungiltig. Als gewählt bei der engeren Wahl ist Derjenige anzusehen, welcher die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Rücksichtlich der Vornahme der Wahlhandlung und der Verkündigung des Wahlresultates gelten auch für die engere Wahl die obigen Bestimmungen (§§ 9 bis 14). In den Fällen, in welchen das Los zu entscheiden hat (Abs. 6 und 10 dieses §), wird dieses von dem Präsidenten der Gemeinde in einer ad hoc einzuberufenden öffentlichen Sitzung des Cultusvorstandes gezogen- § 16. lieber den gesummten Wahlact ist ein Protokoll aufzunehmen, welches mit den übrigen Wahlacten zu versiegeln und von dem Präsidenten in Verwahrung zu nehmen ist. Die Wahlprotokolle der Bezirkscommissionen sind von allen Mitgliedern dieser Commissionen, die "übrigen Wahlacten von dem Präsidenten und dem Vertreter-Collegium zu unterferttgen. § 17. Der Präsident hat die Wahlacten sammt den rechtzeitig — das ist innerhalb acht Tagen nach dem letzten Wahltage — vorgebrachten Einwendungen dem Vorstande vorzulegen, welcher über die Giltigkeit der Wahlen endgiltig zn entscheiden hat. Der Vorstand hat auch alle Wahlen außer Kraft zu setzen, welche auf nicht wählbare Personen entfallen sind. Werden binnen obiger Frist keine Einwendungen vorgebracht oder die vorgebrachten als unbegründet erkannt und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl von dem Vorstande anerkannt, das Resultat derselben öffentlich und der Statthalterei bekannt gemacht und jeder Gewählte, von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt. Die öffentliche Bekanntmachung geschieht mittelst in der „Wiener-Zeitung" einzuschaltender Kundmachung, sowie durch Anschlag in den Gemeinde-Bethäusern. Der Vorstand kann auch vor Fällung seiner definitiven Entscheidung bezüglich vorgebrachter Einwendungen oder überhaupt wegen in Frage stehender Giltigkeit einer Wahl Erhebungen an ordnen. Hiedurch soll jedoch die Agnoscirung der übrigen Wahlen und die Veröffentlichung der.agnoscirten Wahlen nicht verzögert werden. Jeder Gewählte hat binnen acht Tagen nach dem Empfange der Verständigung zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die Unterlassung dieser Erklärung, sowie jede Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung. Wenn eine Wahl abgelehnt oder außer Kraft gesetzt wird, ist binnen vier Wochen eine neue Wahl zu veranlassen. n. Wahl des Präsidenten, der Vicepräsidenten, der Seetions-Obmänner und Obmann-Stellvertreter. § 18. Nach erfolgter Neuwahl des gesammten Cultus° Vorstandes ist derselbe durch das an Jahren älteste Mitglied zur Wahl des Präsidenten und der Vicepräsidenten der Cultusgemeinde, sowie der Obmänner und Obmann-Stellvertreter der Sectionen binnen acht Tagen einzuberufen. Der Alterspräsident führt den Vorsitz. In den Fällen, in welchen eine Neuwahl nicht des gefammten Vorstandes, sondern nur eines Theiles desselben erfolgt, obliegt die Einberufung zur constituirenden Sitzung, sowie der Vorsitz in derselben dem bisherigen Präsidenten, beziehungsweise einem der bisherigen Vicepräsidenten. § 19. Der Cultusvorstand wählt aus seiner Mitte zuerst den Präsidenten. Die Wahl ist mittelst. Stimmzettel vorzunehmen. Kommt eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen und, falls auch bei dieser nicht die uöthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl zu schreiten. Bei der engeren Wahl haben sich die Vorstandsmitglieder auf jene zwei Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben.