Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 37 (15.9.1893)
- Date
- 1893-09-15
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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Nr. 37 Oesterreich ifchr Wochenschrift Seite 707 ein größerer Bedarf an Cultussteuer, so ist der Cultusvorstand befugt, die für diese Periode festgesetzten Steuersätze um höchstens 50 Perzent zu erhöhen. Die Erhöhung muß in allen Steuer>Kategorien und Classen nach den; gleichen percentuellen Verhältnisse stattfind en. Nur die unterste Kategorie der Steuerträger kann von der Erhöhung ausgenommen werden. §. 106. Die Cultussteuer ist im Lause des Monats Jänner ganzjährig im Vorhinein zu entrichten. Rückständige Cultussteuern, Abgaben, Taxen und Gebühren werden aus Begehren des Cultusvorstandes im Wege der politischen Execution eingebracht. XV. Austragung der aus dem Cultusgemeinde-Verbande entstehenden Streitigkeiten. § 107. Die Austragung aller Arten von Streitigkeiten aus dem Cultusgemeinde-Berbande erfolgt durch den Cultusvorstand. XV«. Ausübung der Amtsgewalt seitens der Religionsdiener und anderer Organe der Cultusgemeinde. §. 108. Bon der den Religionsdienern und anderen Organen der Cultusgemeinde zustehenden Amtsgewalt darf nur gegen Angehörige der israelitischen Religionsgesellschaft und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht werden, um die Befolgung der Gesetze und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Ein äußerer Zwang darf bei Ausübung der Amtsgewalt überhaupt nicht angewendet werden (§ 18 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57). XVI«. Allgemeine Interpretations-Regel. § 109. Es wird im Allgemeinen benrerkt, daß soweit in den vorstehenden §§ 1 bis 108 das Statut bezogen wird, hierunter die Bestimmungen der diesem Statute angeschlossenen Wahlordnung, des Steuer-Regulativs und des Taxen- und Gebühren-Reglements nicht inbegriffen sind. XV«II. Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung und deren Einsinstnahrne aus die Angelegenheiten der Cultusgemeinde. § 110. Die Staatsverwaltung übt das ihr zustehende Aussichtsrecht gegenüber der Cultusgemeinde und das Recht der Einflußnahme auf deren Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und insbesondere der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57 aus. XIX. Uebergangs-Bestimmungen. §. 111. Der derzeit fungirende Cultusvorstand beziehungsweise das Vertreter-Collegium und das Präsidium leitet die Wahlen, setzt die Wahltermine fest, entscheidet über die vor der Wahlhandlung rechtzeitig eingelangten Reclümationen und führt die Geschäfte bis zur erfolgten Constitnirung des reuen Cultusvorstandes, an welchen sohin die gestimmten Agenden der Cultusverwaltung zu übergeben sind. Für die Einleitung und Durchführung der Wahlhandlung und für die Geschäftsführung haben vom Tage der bekanntgegebenen behördlichen Genehmigung des Statutes die Bestimmungen dieses Statutes, der Wahlordnung, des Steuer-Regulativs und des Taxen- und Gebühren-Reglements nach Möglichkeit Anwendung zu finden. § 112. Die derzeit geltenden Instructionen fi'w die Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde, für den öffentlichen Religionsunterricht, für die rituellen, gemeinnützigen und Humanitäts-Anstalten, für die Einhebung der Cultussteuern, Abgaben, Taxen und Gebühren bleiben bis zur erfolgten Abänderung in Kraft. Anhang I. Wahlordnung-, t. Wahl in den Cultusvorstand. § 1. Jedem männlichen, 24 Jahre alten, eigenberechtigten Angehörigen der Wiener Cultusgemeinde, welcher in den letzten drei Jahren die ihm auferlegte Cultussteuer bezahlt hat, steht das active Wahlrecht zu. Das active Wahlrecht haben auch die Rabbiner (§£ 39 und 50 des Statutes) und die definitiv angestellten Beamten der Cultusgemeinde. § 2. Ausgeschlossen vom activen Wahlrechte sind: £i.) Diejenigen, welche nach den Bestimmungen der $ 4 lit. a und b und § 5 lit. a der Gemeindewahlordnung für Wien vom 19. December 1890, L.-G.-Bl. Nr. 45, vom activen Wahlrechte für den Gemeinderath der Stadt Wien ausgeschlossen sind. b) Diejenigen, welche am Tage des Ablaufes des kundgemachten Wahl-Reclamationstermines (§ 6), diesen Tag mitgerechnet, noch mit ihren Culiusbeiträgen des vorhergegangenen Verwaltungsjahres im Rückstände aushaften. K 3. Wählbar in die Vertretung der Cultusgemeinde ist Jeder, welcher das active Wahlrecht besitzt, das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, österreichischer Staatsbürger ist und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte steht. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Diejenigen, welche nach den Bestimmungen des £ 7 Abs. 3 der cit. Gemeindewahlordnung für Wien von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung der Stadt Wien ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind auch Personen, welche über eine ihnen anvertraute Vermögensgebarung der Cultusgemeinde oder einer Anstalt derselben mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstände sind. § 4. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) die Rabbiner, ihre Stellvertreter, dann die besoldeten Beamten, Functionäre und Diener der Cultusgemeinde; b) die Religionslehrer an den öffentlichen Volks-, Bürger¬ und Mittelschulen, sowie auch jene Lehrpersonen, welche an den von der Cultusgemeinde oder von confessionellen Vereinen und Stiftungen errichteten Lehranstalten angestellt sind; e) die Rabbiner und die besoldeten Functionäre, Beamten und Diener der Bethausvereine. § 5. Mindestens vier Wochen vor Ablauf der Wahlperiode hat die Neuwahl des Cultusvorstandes stattzufinden. § 6. Mindestens sechs Wochen vor der Wahl hat das Vertreter-Collegium die von ihm verfaßte Wählerliste zu Jedermanns Einsicht am Sitze des Cultusvorstandes aufzulegen und dies mittelst Kundmachung, welche in die „Wiener-Zeitung" einzuschalten ist, unter Festsetzung einer Präclusivfrist von 14 Tagen zur Einbringung von Reclamationen wegen Auslastung wahlberechtigter, oder Aufnahme von zur Wahl nicht berechtigten Personen bekannt zu machen. 7. Reclamationen sind schriftlich bei dem Vertreter- Collegium einzubringen und von demselben innerhalb acht Tagen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Vertreter-Collegiums kann innerhalb acht Tagen nach Zustellung derselben die Berufung an den Cultusvorstand ergriffen werden, welcher hierüber in seiner nächsten Plenarsitzung zu entscheiden hat. Solche Berufungen, sowie etwaige in dieser Richtung vorgebrachte Beschwerden an die Staatsbehörde haben. in Beziehung auf die im Zuge befindliche Wahlhandlung keine aufschiebende Wirkung. Acht Tage vor der Wahl darf in der Wählerliste keine Veränderung mehr vorgenommen werden. § 8. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vorher von dem Cultusvorstande in der „Wiener-Zeitung" mit genauer Angabe des Ortes, des Tages, der Stunde und der Dauer der Wahlhandlung kundzumachen; auch sollen spätestens drei Tage vor der Wahl allen Wahlberechtigten Wahllegitimationen und Stimmzettel zugesendet werden. Zugleich ist hievon an die Statthalterei die Anzeige zu erstatten.