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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1893-09-15 · 37 (15.9.1893) · page 24

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
10 (1893)
Issue
37 (15.9.1893)
Date
1893-09-15
Page
– (sequence 24)
Language
German
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Seite 706 Nesterrrichifchr Wochenfchrifl Nr. 37 zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen Subventionen zu ertheilen. Im Uebrigen sind diese Kosten von den Interessenten selbst zu tragen. § 89. Vereins- und Privatbethäuser, sowie Zusammenkünfte zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen unterstehen der Aufsicht des Cultusvorstandes, welcher diese entweder selbst oder durch die von ihm hiezu berufenen Organe ausübt. Für Vereins- und Privatbethäuser ist eine Bethausordnung zu verfassen und eine Bethausverwaltung zu bestellen. Beides unterliegt der Bestätigung durch den Cultusvorstand. In ritueller Beziehung ist von dem Cultusvorstande und dessen Organen bezüglich der Zustimmung zur Errichtung oder zum Bestände von Vereins- und Privatbethäusern oder zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen, ferner bezüglich der Aufsicht das Einvernehmen mit dem Rabbinate zu pflegen (§ 12 Abs. 3). § 90. Häusliche Religionsübungen werden durch die obigen Bestimmungen nicht berührt. § 91. Die freie Bethätigung der religiösen Ueberzeugung, insbesondere auch in ritueller Beziehung darf nicht behindert werden (§ 25 des Ges. vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. 57). Verband der türkisch-israelitischen Glaubensgenoffen. § 92. Die Rechtsverhältnisse des Verbandes der türkischen Israeliten werden durch das von der Staatsverwaltung genehmigte, einen integrirenden Bestandtheil dieses Statutes bildende Regulativ geregelt. XIII. Bethaus-Vorstände. § 93. Der Cultusvorstand bestellt für die Gemeinde- Bethäuser Bethaus-Vorstände. Jedem der Bethaus-Vorstände (Vorstandscollegien) werden ein oder mehrere Bethäuser zugewiesen. Die Mitglieder der Bethaus-Borstände müssen Angehörige der Cultusgemeinde und in ihrem Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei sein. Es können auch Mitglieder des Cultusvorstandes in die Bethaus-Vorstände berufen werden. Die Bestellung derBethaus-Borstände(Vorstandscollegien) oder ihrer einzelnen Mitglieder kann von dem Cultusvorstande jederzeit widerrufen werden. Bezüglich der Constituirung, der Functionen, der Rechte und Pflichten der Bethaus-Vorstände werden die Bestimmungen durch die von dem Cultusvorstande zu erlassenden Regulative getroffen. Solche Regulative können von dem Cultusvorstande nach Anhörung der betreffenden Bethaus-Vorstände jederzeit abgeändert werden. Dem Ermessen des Cultusvorstandes bleibt es überlassen, die Besorgung einzelner ihm obliegender Geschäfte, z. B. des Armen- und Leichenwesens u. dgl., dem einen oder anderen Bethaus-Vorstande für einen bestimmten Sprengel auf Widerruf zuzuweisen. XIV. Haushalt der Cultusgemeinde. Verwaltung der Stiftungen und Fonds. § 94. Das gefammte bewegliche und unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und ihre sämmtlichen Gerechtsame, sowie die ihr zur Verwaltung überlassenen Stiftungen und Fonde sind vom Cultusvorstande mit gewiffenhafter Obsorge zu verwalten und in ordnungsmäßiger Evidenz zu halten. Hiebei ist das Vermögen der Stiftungen und Fonde von dem Eigenthum der Gemeinde gesondert zu verwalten und auszuweisen. § 95. Das Verwaltungsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. December eines jeden Jahres. ß 96. Der Cultusvorstand hat alljährlich auf Grund der vom Vertreter-Collegium vorzulegenden Voranschläge die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Cultusgemeinde, sowie sämmtlicher unter der Verwaltung der Cultusgemeinde stehender Fonde und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Berwaltungsjahr festzustellen. Diese Festsetzung hat in der Regel mindestens einen Monat vor Beginn des Jahres, für welches dieselbe zu gelten hat, durch den Cultusvorstand in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Der vom Cultusvorstande festgestellte Voranschlag ist durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist dies durch Einschaltung in die „Wiener-Zeitung" zu verlautbaren. Die Gemeindemilglieder sind berechtigt, innerhalb dieser Frist Erinnerungen bezüglich des Voranschlages bei dem Cultusvorstande schriftlich zu überreichen, welcher dieselben in Erwägung ziehen muß. 8 97. Der Cultusvorstand prüft und erledigt alljährlich die Rechnungsabschlüsse über die Einnahmen und Ausgaben der Cultusgemeinde und sämmtlicher unter Gemeindeverwaltung stehender Fonde und Anstalten. Das Vertreter-Collegium hat diese Rechnungsabschlüsse spätestens vier Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres vorzulegen. Durch vierzehn Tage vor Prüfung und Erledigung der .Rechnungsabschlüsse werden dieselben zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und wird dies durch Einschaltung in die „Wiener- Zeitung"^ verlautbart. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber sind schriftlich zu überreichen und müssen bei der Prüfung in Erwäguno. gezogen werden. Die Erledigung des Rechnungsabschlusses hat in öffentlicher Sitzung des Cultusvorstandes zu erfolgen. ß 98. Die für die ökonomischen Bedürfnisse der Cultusgemeinde erforderlichen Mittel werden durch die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen oder den Gemeindeanstalten, durch die zu erhebenden Abgaben, 'Taxen und Gebühren und durch die Cultussteuer aufgebracht. 8 99. Die für die Benützung der Anstalten der Wiener israelitischen Cultusgemeinde normirten Gebühren, sowie die sonstigen Abgaben und Taxen sind in der angeschlossenen Tabelle festgesetzt. 8 100. Die in dieser Tabelle angesetzten Einheitspreise gelten als Maximalpreise. Es steht dem Cultusvorstande frei, geringere Beiträge einzuheben. Andere Abänderungen an diesem Normal-Ausweise unterliegen der Genehmigung der Staatsbehörde. 8 101. Die von den Angehörigen der Cultusgemeinde zu zahlende Cultussteuer wird durch Steuerbezirks-Collegien und durch eine.Schätzungs-Commission bemessen. Die Zusammensetzung fber Steuerbezirks-Collegien und der Schätzungs-Commission, die Beschlüsse Wirksamkeit, das Verfahren und die gefaßten Bestellung zulässigen Rechtsmittel werden in dem anruhenden Steuer-Regulativ bestimmt. 8 102. Zur Zahlung einer Cultussteuer ist jeder Angehörige der Gemeinde, welcher ein eigenes Vermögen, einen Erwerb oder ein Einkommen besitzt, ohne Unterschied des Alters, des Geschlechtes und ohne Rücksicht auf Dispositionsfähigkeit und Staatsangehörigkeit verpflichtet. Es steht den im Sinne des Steuer-Regulativs zur Steuererhebung berufenen Organen zu, die Steuerfähigkeit jedes Angehörigen der Cultusgemeinde zu bestimmen. Bei dieser Bestimmung sind die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Steuerträgers, dessen Familienverhältnisse und dessen freiwillige Beitragsleistungen zu wohlthätigen oder gemeinnützigen Anstalten der Cultusgemeinde zu berücksichtigen. Die Steuerpflicht des in Wien seinen Wohnsitz.nehmenden Israeliten hat vom 1. Jänner des nächstfolgenden Verwaltungsjahres zu beginnen. Die Steuerpflicht desjenigen Israeliten, der seinen Wohnsitz in Wien aufgibt und dies mindestens einen Monat vor Ablauf des Verwaltungsjahres dem Cultusvorstande mittheilt, hat mit Ablauf dieses Jahres zu entfallen. 8 103.*) Der niedrigste Steuersatz wird mit fl. 10 per Jahr, die höchste Steuerleistung mit fl. 3000 per Jahr festgesetzt. 8 104. Die Einreihung der Steuerträger in die Steuer- Kategorien und -Classen wird gemäß dem Regulativ auf drei Jahre bestimmt. 8 105. Ergibt sich aus dem Gebahrungsvoranschlage für das zweite oder für das dritte Jahr einer Schätzungsperiode *) ß 103. Reserentenantrag: Der niedrigste Steuersatz wird mit fl. 10 per Jahr, die höchste Stenerleistung mit fl. 5000 per Jahr festgesetzt.

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