Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 37 (15.9.1893)
- Date
- 1893-09-15
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
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Nr. 37 Seyrrreichiphe Wochrnfttzrist Seite 705 Von hont Secretär, eventuell in seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, sind die Plenarsitzungs-Protokolle des Vorstandes, sowie sämmtliche schriftliche Ausfertigungen der Cultusgemeinde mitzufertigen (§ 15 und 34). IX. Gemeinsame Bestimmungen für Religionsdiener und für Verwaltungs-Beamte und -Diener der Cultusgemeinde. § 72. Die in dem CapitelVII sub. b, o und ä bezeichneten Religionsdiener, sowie auch Verwaltungs-Beamte und -Diener, welche ihre Pflichten verletzen, werden mit Disciplinarstrafen belegt. Die Disciplinarstrafen sind, soferne bezüglich einzelner Kategorien von Religionsdienern nichts anderes bestimmt ist (§8 58 und 59): a) der Verweis: b) Gehalts- und Lohnabzüge; c) straf weise Versetzungen auf einen anderen Dienstposten ohne oder mit Verminderung der Bezüge; ä) Suspension vom Dienste auf die Dauer von nicht über 6 Monate ohne oder mit Einstellung der Bezüge; o) Dienstentlassung. Welche von diesen Disciplinarstrafen in dem einzelnen Falle zu verhängen ist, wird unter gerechter und billiger Erwägung aller Umstände beurtheilt. 8 73. Die Disciplinar-Verhandlung, sowie die Schöpfung des Disciplinar-Erkenntnisses steht in allen Fällen dem Vertreter- Collegium zu. Dasselbe kann mit der Führung der Untersuchung eines seiner Mitglieder betrauen. Gegen das Disciplinar-Erkenntniß des Vertreter-Collegiums steht den: Beschuldigten in allen Fällen das Recht zu, binnen 14 Tagen nach erfolgter mündlicher Verkündigung die Berufung an den Cultus-Vorstand zu ergreifen, welcher hierüber endgiltig entscheidet. Der Angeschuldigte ist berechtigt, in der Verhandlung, aber nicht während der Berathung und Abstimmung vor dem Vertreter-Collegium persönlich zu erscheinen und alle zu seiner Vertheidigung dienenden Umstände geltend zu machen. § 74. Religionsdiener, sowie auch Berwaltungsbcamte und Diener, welche amtlich aufgefordert wurden, den Dienst anzutreten, können, wenn sie ohne genügende Rechtfertigung dieser Aufforderung nicht Folge leisten, ohne Disciplinarverfahren von dem Vertreter-Collegium entlassen werden. Für eine bestimmte Zeit oder provisorisch angestellte Beamte und Diener können von dem Vertreter-Collegium im erlleren Falle nach Ablauf der bestimmten Zeit, im letzteren Falle gegen sechswöchentliche Kündigung entlassen werden. X. Rechte und Pflichte» der Angehörigen der Cultrrsgemeinde. 8 75. Den Angehörigen der Cultusgemeinde stehen nachstehende Rechte zu: a) das active und passive Wahlrecht bei den Wahlen in die Cultusgemeinde-Vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statutes und der Wahlordnung; b) das Recht der Theilnahme an den Anstalten und Einrichtungen der Cultusgemeinde nach Maßgabe der für die Benützung von der Cultusgemeinde-Berwaltung getroffenen Bestimmungen und Anordnungen. 8 76. Dagegen sind die Angehörigen der Cultusgemeinde verpflichtet, die ihnen nach Vorschrift des Statutes, des Steuer- Regulativs und der Gebühren- und Tax-Bestimmungen auferlegten Cultusgemeinde-Beiträge und sonstige Abgaben zu Cultusgemeinde-Zwecken pünktlich und in den festgesetzten Fristen zu entrichten. XI. Religionsunterricht. 8 77. Die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes wird von demCultusvorstande festgesetzt. 8 78. Das Lehrprogramm für den Religionsunterricht wird von dem Cultusvorstande nach Einvernehmung des Rabbinates festgesetzt.''Gegenstände des Religionsunterrichtes sind: 1. Bibel im Urtext, 2. Liturgie, 3. Glaubens- und Sittenlehre, 4. jüdische Geschichte. 8 79. Die Kosten des Religionsunterrichtes werden, insoferne sie nicht dem Staate, dem Lande oder der politischen Gemeinde obliegen, durch die Cultusgemeinde bestritten. 8 80. Der Cullusvorstand errichtet je nach dem vorrtett Bedürfnisse und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften hebräische Sprach- und Bibelschulen. 8 81. Zur unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes bestellt der Cultusvorstand Schulinspectoren (8 60), welche zumindest die Qualification von Religionslehrern haben müssen. 8 82. Periodische Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes übt der Cultusvorstand durch die voll ihm hiezu delegirten Mitglieder des Vorstandes und des Rabbinates, welche ihre hiebei gemachten Wahrnehmungen zur Kenntniß des Vorstandes zu bringen haben. XII. Consessionelle Anstalten, die nicht von der Cultnsgemeinde selbst erhallen werden, consessionelle Stiftungen und Vereine, Bethänser der Gemeinde, Vereins- und Privatbethäuser und Zusammenkünfte zu gottesdienstlichen oder rituellen Zwecken. 8 83. Die für israelitische Cuttuszwecke bestimmten, nicht von der Cultusgemeinde selbst erhaltenen Anstalten, dann die solche Zwecke verfolgenden Vereine, sowie die nicht von der Cultusgemeinde selbst unmittelbar verwalteten Stiftungen konfessioneller Natur stehen — unbeschadet der in den Gesetzen begründeten staatlichen Einflußnahme — unter Aufsicht der Cultusgemeinde. Diese Aufsicht wird durch den Cultusvorstand, welcher dieselbe entweder selbst oder durch dazu berufene Organe ausübt, geführt. 8 84. Die Cultusgemeinde wird die bestehenden Bethäuser der Gemeinde, und zwar: im I. Bezirke, Seitenstettengasse 4, „ 11. „ Tempelgasse 5, „ XV. „ Turnergasse 2, „ XVI. „ Hubergasse 10, „ XVIII. „ Wienerstraße 39, auch fernerhin erhalten. Ueber die Gründung neuer Bethäuser, ferner über die allsällige Verlegung oder Aufhebung bestehender Bethäuser der Cultusgemeinde entscheidet der Vorstand, und zwar in ritueller Beziehung im Einvernehmen mit dem Rabbinate (8 12 Abs. 3). 8 85. Die Errichtung uub der Bestand von Vereins- und Privatbethäusern, sowie die Veranstaltungen von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen ist von der Zustimmung des Cultusvorstandes abhängig, dessen Aussicht sie auch unterstehen. 8 86. Der Cultusvorstand kann die Zustimmung zur Errichtung von Vereins- und Privatbethäusern ertheilen, wenn ein diesbezügliches Ansuchen gestellt und in demselben bescheinigt wird: a) daß ein religiöses und locales Bedürfniß dafür vorhanden, b) daß die Errichtung und der Bestand des Privatbethauses gesichert ist, o) daß die für das Bethaus gewählten Localitäten weder an sich selbst noch durch ihre Nachbarschaft Aergerniß erregen. Die unter e) angegebenen Erfordernisse sind auch für die Bewilligung zur Veranstaltung von vorübergehenden Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Hebungen maßgebend. Die ertheilte Bewilligung kann bei Wegfall oder Nichterfüllung der angegebenen Erfordernisse nach Anhörung des Vorstandes des betreffenden Privat- oder Vereinsbethauses oder der betreffenden Bereinigung vom Cultusvorstande widerrufen werden. 8 87. Die Zustimmung zur Errichtung und zum Bestände von neu zu errichtenden Vereins- und Privatbethäusern ist von dem Vorstande jedenfalls dann zu ertheilen, wenn mindestens 100 Cultussteuer zahlende Angehörige der Cultusgemeinde, die in demselben Stadtbezirke wohnen, die Errichtung oder den Bestand solcher Bethäuser, sei es aus rituellen Rücksichten, sei es wegen zu großer Entfernung von den bestehenden Bethäusern der Gemeinde, verlangen und wenn die Bedingungen des 8 86, lit. a. c. vorhanden sind. 8 88. Der Cultusvorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen zur Errichtung und zum Bestände von Vereins- und Privatbethäusern, sowie zur Veranstaltung von Zusammenkünften