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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1893-09-15 · 37 (15.9.1893) · page 22

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
10 (1893)
Issue
37 (15.9.1893)
Date
1893-09-15
Page
– (sequence 22)
Language
German
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&ttte 704 VesterrekWchr WochenfchrM Nr. 37 als zwei verschiedenen Meinungen theilen, so daß keine dieser Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich hat, die dem Rabbiner nachtheiligsten Stimmen den zunächst nachtheiligen so lange hinzugezählt, bis sich eine absolute Mehrheit ergibt. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Cultusvorstandes findet nicht statt. § 54. In dem Falle, als ein zum Gemeinde-Rabbiner bestellter Vereinsrabbiner seine Stelle bei einem der Bethausvereine, welchen er angehört, aufgibt oder derselben aus was immer für einem Grunde verlustig wird, ist von diesem Bethausvereine unverzüglich die Anzeige an die Cultusgemeinde zu erstatten, und kann das Vertreter-Collegium sofort und ohne vorausgehende Verhandlung diesen Rabbiner auch seines Amtes als Gemeinde-Rabbiner entheben. 8 55. Die Suspension, Amtsentsetzung oder Enthebung eines Vereinsrabbiners von dem Amte eines Gemeinde-Rabbiners ist durch Anschlag in den Bethäuseru der Cultusgemeinde, sowie der Bethausvereine, welchen der betreffende Rabbiner angehört, zu verlautbaren und der Statthalterei anzuzeigen. § 56. Das Privatrechtliche Verhältniß der Vereins-Rabbiner gegenüber den Bethausvereinen, von welchen sie angestellt' sind, wird durch die Zuerkennung des Charakters als Gemeinde- Rabbiner nicht berührt. Auch haben sie keinerlei Gehalts- oder Pensionsansprüche an die Cultusgemeinde zu stellen. b) Prediger, Religionslehrer und Schulinspeetoren. Der Cultusvorstaud ist berechtigt, zur Vornahme aller den Rabbinern zustehenden Functionen, mit Ausschluß derjenigen, welche staatsbürgerliche Rcchtswirkungen nach sich ziehen (§ 17 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57) Prediger anzustellen. Für deren Bestellung ist zunächst der mit ihnen abzuschließende Dienstvertrag maßgebend. Im Uebrigen haben rücksichtlich ihrer Bestellung, ihrer Dienstleistung, ihrer Enthebung, Quiescirung, Disciplinarbehandlung und Gltlaffung die in den §§ 41, 43, 44, 47, 72—74 getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden. § 58. Die mit der Ertheilung des öffentlichen Religionsunterrichtes zu betrauenden Religionslehrer haben sich mit einem ihnen vom Cultusvorstande ertheilten Befähigungszeugnisse für dieses Lehramt auszuweisen. Diese Religionslehrer werden vom Staate, vom Lande oder von der politischen Gemeinde nach Einvernehmen des Cultusvorstandes bestellt. Insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen, für eine derartige Bestellung nicht vorhanden sind, hat der Cultusvorstand behnfs eines ausreichenden Religionsunterrichtes die Anstellung von Religionslehrern vorzunehmen. § 59. Hinsichtlich der Bestellung der Religionslehrer, ihrer Befähigung zum Religionsunterricht, ihrer Rechte und Pflichten sind die für öffentliche Lehrer überhaupt und speciell für Religionslehrer geltenden allgemeinen gesetzlichen und die vom Cultusvorstande zu erlassenden Bestimmungen maßgebend. Insbesondere ist der Cultusvorstand berechtigt, in den Fällen des § 48 Abs. 1 und § 68 dem Religionslehrer nach vorhergegangener Disciplinarverhandlung die Lehramtsbefähigung zu entziehen. Für die Vorerhebnng, die Verhandlung, das zu schöpfende Erkeuntniß haben die Bestimmungen der §§ 72 und 73 Anwendung zu finden, mit der Maßgabe, daß, wenn und insoweit der betreffende Religionslehrer nicht vom Cultusvorstande bestellt wurde, der Vorstand an Stelle der strafweisen Suspension oder Dienstentlassung die zeitweilige oder gänzliche Entziehung der Lehrbefähigung auszusprechen und hievon die Anzeige an die competente Behörde zu erstatten hat. § 60. Die im § 58 Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Religionslehrer, sowie die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 und §§ 68, 72 und 73 haben auch auf die vom Cultusvorstande zu bestellenden Schulinspectoren für den Religionsunterricht sinngemäße Anwendung zu finden. v) Vorbeter (Cantoren). § 61. Der Cultusvorstand ernennt Vorbeter (Cantoren) für die Function in den Gemeinde-Bethäusern. § 62. Als Cantoren können nur solche Personen angestellt werden, welche die Eignung zu ihrem Berufe durch öffentliche Zeugnisse oder durch ihre in anderen Cultusgemeinden geleisteten Dienste oder durch Probevorträge darthun. Der Wirkungskreis der Cantoren besteht im Versehen des öffentlichen Gottesdienstes in den Gemeinde-Bethäusern in Gemäßheit der in denselben eingeführten Gottesdienstordnung und in der erforderlichen Mitwirkung bei den außer den Bethäusern üblichen religiösen Acten. Hinsichtlich ihrer Bestellung, ihrer Rechte und Pflichten, ihrer Pensionirung, Quiescirung, Enthebung und Entlassung, sowie hinsichtlich ihrer disciplinaren Behandlung haben die für die Religionsdiener geltenden Bestimmungen (§§ 69, 73, 74 und 75) Anwendung zu finden. d) Aufsichts-Organe (Maschgichim), Schächter und sonstige Cultusfunetionäre. § 63. Die Bestellung der AufsichtsMrgane (Maschgichim), Schächter und sonstigen Cultusfunetionäre erfolgt durch Beschluß des Cultusvorstandes (§ 13 lit h) nach vorheriger Einholung des schriftlichen Gutachtens des Rabbinats-Collegiums. Die Bestellung ist entweder eine provisorische oder dauernde. Die näheren Bestimmungen enthalten der Dienstvertrag, beziehungsweise das Bestallungsdecret und die vom Cultusvorstande zu überlassenden Instructionen. § 64. Alle im § 63 angeführten Cultusfunetionäre unterstehen in ritueller Beziehung der Aufsicht des Rabbinats-Collegiums, welches seine Wahrnehmungen und eventuellen Anträge dem Vorstande schriftlich zu übermitteln hat. § 65. Die Maschgichim sind Hilfsorgane des Rabbinats- Collegiums und werden mit der unmittelbaren Beaufsichtigung der von. der Gemeinde erhaltenen rituellen Anstalten betraut. Als Aufsichts-Organ kann nur ein verläßlicher Mann angestellt werden, welchem die einschlägigen rituellen Vorschriften genau bekannt sind. § 66. Als Schächter können von dem Cultusvorstande nur solche Personen angestellt werden, deren Befähigung durch das Rabbinats-Collegium anerkannt wird. vm. Berwaltungsbeamte und Diener. § 67. Der Verwaltungsdienst der Cultusgemeinde und ihrer Anstalten wird unter der Oberleitung des Präsidenten durch die Beamten und Diener der Gemeinde besorgt. Die Anstellung derselben ist entweder eine provisorische oder eine definitive. . Den Beamten und Dienern gebühren die mit der Stelle normalmäßig verbundenen, oder für den einzelnen Fall von dem Cultusvorstande bestimmten Bezüge. § 68. Die Angestellten der Cultusgemeinde haben im Allgemeinen die mit der Stelle, welche sie bekleiden, verbundenen Geschäfte zu besorgen und die bestehenden Gesetze und Verordnungen, die einschlägigen Vorschriften und die von dem. Cultusvorstande und von ihren Amtsvorgesetzten ertheilten Anordnungen genau nnd gewissenhaft zu befolgen. Die Angestellten der Cultusgemeinde haben Alles zu unterlassen, tvas die Achtung vor dem Stande, welchem sie angehören, und das Vertrauen, welches ihr Beruf erfordert, zu vermindern geeignet wäre. Die weiteren Bestimmungen über die Art ihrer Bestellung, ihre Rechte und Pflichten, sowie die Festsetzung ihres Wirkungskreises werden vom Cultusvorstande mittelst Regulativs, Dienstpragmatik, allenfalls auch in besonderen Anstellungs-Verträgen festgesetzt. § 69. Die Anstellung der Beamten erfolgt durch den Cultusvorstand; die der Diener durch das Vertreter-Collegium.. § 70. Als Beamte oder Diener der Gemeinde oder ihrer Anstalten können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, bereu Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist. § 71. An die Spitze des Beamtenkörpers wird Zur Leitung und Ueberwachung der Gemeindeverwaltung ein Secretär gestellt. Derselbe, eventuell in seiner Verhinderung derjenige Beamte, welcher zeitweilig mit seiner Stellvertretung betraut ist, empfängt von dem Präsidenten alle Anordnungen und ist für deren Ausführung, sowie für die statutenmäßige Durchführung der Agenden dem Cultusvorstande verantwortlich. «nrimm

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