Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 37 (15.9.1893)
- Date
- 1893-09-15
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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Nr. 37 Oekerreichische WochenfchrM Seite 703 § 44. Der Competenzkreis der Gemeinde-Rabbiner wird durch den Cultusvorstand bestimmt und den Angehörigen der Cultusgemeinde mittelst Anschlages in den öffentlichen Bethäusern der Cultusgemeinde bekanntgegeben. Die Rabbiner haben sich die ihnen bestimmten Grenzen ihrer Competenz strenge vor Augen zu halten, unbeschadet der Rechtswirksamkeit der von ihnen vorgenommenen Functionen. (§ 17 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57). § 45. Ehetrennungen und Chalizoth, sowie die Ueberwachung der rituellen Anstalten und Institutionen (Frauenbad, rituelle Schlachtung) und der in Verwendung stehenden Religionsdiener können nur durch das vom Cultusvorstande bestellte Rabbinats-Collegium (Beth din) vorgenommen werden. Dem Ermessen des Cultusvorstandes bleibt es überlassen in dieses Rabbinats-Collegium Gemeinde-Rabbiner und Vereins-Rabbiner, welche als Gemeinde-Rabbiner bestellt werden (Z 50), zu berufen und wird bezüglich der Letzteren dem Cultusvorstande anheimgestellt, thunlichst dafür Sorge zu tragen, daß Bethaus-Vereine, welche einer strengeren religiösen Richtung angehören, durch einen ihrer als Gemeinde-Rabbiner bestellten Vereins-Rabbiner in dem Rabbinats-Collegium vertreten seien. Der ständig fungirende Obmann und Obmann-Stellvertreter dieses Collegiums wird vom Cultusvorstande ernannt. 8 46. Die Anstellung der Gemeinde-Rabbiner ist sofort oder nach Ablauf eines Provisoriums von längstens drei Jahren eine dauernde, jedoch unbeschadet des der Staatsbehörde nach Maßgabe des 8 31 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, vorbehaltenen Enthebungsrechtes. 8 47. Ein Gemeinde-Rabbiner kann bei eintreienden zeitweiligen oder dauernden körperlichen oder geistigen Gebrechen, welche die Führung seines Amtes beeinträchtigen oder unmöglich machen, auch gegen seinen Willen übereinen diesfälligen Antrag des Vertreter-Collegiums von dem Cultusvorstande in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand versetzt werden. 8 48. Ein Gemeinde-Rabbiner kann von dem Cultusvorstande auch außer den in § 31 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, bezeichneten Fällen gegen seinen Willen von seinem Dienste suspendirt oder entlassen werden, wenn er wesentliche Amtsobliegenheiten nach vorausgegangener wiederholter schriftlicher Ermahnung andauernd und ungerechtfertigt vernachlässiget, wenn er durch seine Haltung das religiöse Gewissen der Gemeinde auf eine sein Verhältniß zu derselben beeinträchtigende Weise beleidigt, wenn er die Ehre und Würde des Standes verletzt oder seinen Berufspflichten zuwiderhandelt, oder wenn sich Umstände ergeben, welche seine Ernennung ausgeschlossen hätten. Die Vorerhebungen in allen diesen Fällen sind vom Vertreter-Collegium zu führen, welches auch während deren Dauer zu jeder Zeit, jedoch nur mit einhelligem Votum, berechtigt ist, den Rabbiner bis zur definitiven Erledigung des anhängigen Disciplinar-Verfahrens zu suspendiren. Ueber den mit absoluter Mehrheit zu fassenden Antrag des Vertreter-Collegiums auf die Disciplinarbehandlnng sind vom Präsidenten der Cultusgemeinde die sämmtlichen Mitglieder der Cultusgemeinde zur Verhandlung mit dem Btmerken einzuladen, daß diejenigen, welche ohne vom Cultusvorstande als genügend zu erachtende Entschuldigung der Einladung nicht Folge leisten, ihres Mandates als Mitglieder des Cultusvorstandes, des Vertreter-Collegiums und des Präsidiums verlustig werden. Die Verhandlung ist allen Fällen nicht öffentlich. Der betreffende Rabbiner ist berechtigt, drei Vertrauensmänner aus den Mitgliedern der Gemeinde namhaft zu machen, welche der Verhandlung mit berathender und beschließender Stimme beizuziehen sind. Dem Rabbiner muß gestattet werden, sich persönlich gegen die wider ihn vorgebrachten Anschuldigungen vor dem Cultusvorstande zu rechtfertigen. Er darf bei der Verhandlung, jedoch nicht bei der Berathung und Abstimmung gegenwärtig sein. Der Beschluß gegen den Rabbiner kann auf zeitweilige Einstellung seiner Functionen (Suspension § 72 lit. d) in der Dauer von höchstens sechs Monaten oder auf Entlassung geschöpft werden. Der Beschluß erfolgt durch absolute Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und stimmberechtigten Vertrauensmänner. Im Hinblicke jedoch auf die Stellung, das Ansehen und die unbedingt erforderliche Vertrauenswürdigkeit des Rabbiners werden, falls mehr als zwei verschiedene Meinungen bestehen, die dem Rabbiner ungünstigsten Stimmen den zunächst ungünstigen hinzugezählt und ist, wenn sich bei solcher Zusammenzählung, oder wenn sich überhaupt Stimmengleichheit ergibt, der dem Rabbiner ungünstigere Ausspruch zu schöpfen. Die ausgesprochene Entlassung ist durch Anschlag in den öffentlichen Bethäusern der Cultusgemeinde zu verlautbaren und der Statthalterei anzuzeigen. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Cultusvorstandes ist nicht statthaft. § 49. Im Falle der Erledigung der Stelle eines Rabbiners oder der Verhinderung eines Rabbiners ist hievon sofort die Anzeige an die Statthalterei zu erstatten unter gleichzeitiger Namhaftmachung jener Persönlichkeit, welche zur Versetzung der Rabbinatsfunctionen für die Dauer der Erledigung der Stelle eines Rabbiners oder der Verhinderung des Rabbiners bestellt wurde. Wird gegen die Stellvertretung von der Staatsbehörde binnen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige eine Einsprache unter Angabe der Gründe nicht erhoben (8 11 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57), so ist der Stellvertreter des Rabbiners in das Amt einzuführen und dessen Bestellung durch Anschlag in den Bethäusern der Cultusgemeinde zu verlautbaren. Vereinsrabbiner, welche als Gemeinde-Rabbiner bestellt werden. § 50*). Der Cultusvorstand kann in Berücksichtigung der freien Bethätigung der religiösen Ueberzeuguvg auch Rabbiner der Bethausvereine als Gemeinde-Rabbiner bestellen. § 51. Die Rabbiner der Bethausvereine, welche als Gemeinde-Rabbiner bestellt werden, haben lediglich die durch das Gesetz vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, und die bezügliche Ausführungs-Verordnung des Cultusministeriums vom 27. December 1891, Z. 17164, L.-G.-Bl. Nr. 4, geforderten Nachweise zu erbringen oder den Dispens von diesen Nachweisen bei dem Cultusminister zu erwirken. § 52. Für diese Rabbiner gelten hezüglich der Anzeige an die Behörde, des der Behörde zustehenden Einspruchsrechtes, ihrer Bestellung, sowie auch der diesfalls erforderlichen Kundmachung die Bestimmungen der §§ 41 und 42, Absatz 1, 2, 3 und 5. § 53. Die Festsetzung ihrer Competenz in Betreff des ihnen eingeräumten Rechtes zur Vornahme von Trauungen wird diesen Gemeinde-Rabbinern (§ 48) in dem ihnen vom Cultusvorstande auszusolgenden Decrete bekanntgegeben und sohin verlautbart. Sie haben sich an die Grenzen ihrer Competenz strenge zu halten, unbeschadet derjRechtswirksamkeit der von ihnen vorgenommenen Functionen (§ 17 des Gesetzes vom 21. Mürz 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57). Im Falle der Ueberschreitung ihrer Competenz, sowie überhaupt in den Fällen des 8 46 Absatz 1 ist der Cnltusvorstand berechtigt, sie von ihrem Amte als Gemeinde-Rabbiner jedoch auf nicht länger als auf ein Jahr, zu suspendiren oder sie auch dieses Amtes für immer zu entsetzen. Bezüglich der einzuleitenden Vorerhebungen der vorläufigen Suspendirung sowie der Antragstellung des Vertreter- Collegiums an den Cultusvorstand und der Einberufung der Mitglieder des Cultusvorstandes haben die Bestimmungen des 8 48 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe zu gelten, daß die Vorstände jener Bethausvereine, welchen der betreffende Rabbiner angehört, zur Erstattung einer schriftlichen Aeußer»"- ,.fzufordern sind und daß die Mitglieder dieser Borst 'elche in Kenntniß der betreffenden Thatsachen sein verpflichtet sind, ihre Aussage vor dem Vertreter-Collegium zu Protokoll zu geben. Die Verhandlung vor dem Cultusvorstande ist nicht öffentlich. Dem angeschuldigten Rabbiner muß die Gelegenheit gegeben werden, sich in der Verhandlung vor dem Vorstande der Cultusgemeinde zu rechtfertigen; er darf bei der Verhandlung, jedoch nicht bei der Berathung und Abstimmung zugegen sein. Der Ausspruch auf Suspension oder auf Amtsentsetzung wird mittelst absoluter Majorität der anwesenden Vorstands- Mitglieder geschöpft und werden, falls sich die Stimmen in mehr *) § 50. Refererrten-Arttrag: Der Cultusvorstand kann auch Rabbiner von Bethausvereinen als Gemeinde-Rabbiner bestellen.