Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 37 (15.9.1893)
- Date
- 1893-09-15
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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Seite 702 Vesterrekhtfche Wochenschrift Nr. 37 VI. Präsidium. . Der Präsident vertritt die Cultus-Gemeinde nach Außen. 8 30. Der Präsident führt die Oberleitung der Gemeindeverwaltung und hat die Ausführung der Beschlüsse des Cultusvorstandes, beziehungsweise des Vertreter-Collegiums anznordnen und zu überwachen. Z 31. Der Präsident setzt den Termin und die Tagesordnung der Sitzungen des Cultusvorstandes und des Vertreter- Collegiums fest, ladet die Mitglieder zu denselben ein und führt den Vorsitz in denselben. Ist der Präsident der Ansicht, daß ein Beschluß des Vertreter-Collegiums dessen Wirkungskreis überschreitet oder gegen die bestehenden Gesetze verstößt, so hat er die Entscheidung des Cultusvorstandes einzuholen. Ist der Präsident der Ansicht, daß ein Beschluß des Vorstandes dessen Wirkungskreis überschreitet oder gegen die bestehenden Gesetze verstößt, so kann er die Ausführung dieses Beschlusses sistiren, muß aber in diesem Falle binnen längstens vier Wochen eine neuerliche Plenarversammlung einberufen, welcher er die Sache zur neuerlichen Entscheidung vorzulegen hat. Ist auch diese neuerliche Entscheidung übereinstimmend mit der früher gefaßten und verharrt der Präsident bei seiner Ansicht, so kann er mit dem Vollzüge inne halten; muß aber in einem solchen Falle binnen längstens acht Tagen die Entscheidung der Statthalterei einholen. 8 32. Den Wirkungskreis des Präsidenten der Cultusgemeiude bei den zur Repartitiov der Cultusfteuer berufenen Steuerbezirks -Collegien und der Schätzungs-Commission bestimmt das Steuer-Regulativ. Der Präsident hat die ordnungsmäßige Einberufung und die entsprechende Functionirung dieser Collegien zu überwachen. 8- 33. Den Wirkungskreis des Präsidenten bei der Durchführung der Wahlen der Vertretungs- und Verwaltungsorgane der Cultusgemeinde bestimmt die Wahlordnung. 8 34*). Schriftliche Ausfertigungen der Cultusgemeinde bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Secretärs der Gemeinde. Urkunden, welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründen, müssen vom Präsidenten, einem Mitgliede des Vertreter-Collegiums und dem Secretär unterfertigt sein. Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu deren Eingehung ein Beschluß des Cultusvorstandes (88 13 und 16) erforderlich ist, so muß auch der betreffende Beschluß in der Urkunde ersichtlich gemacht und diese muß von dem Präsidenten, von zwei Mitgliedern des Vertreter-Collegiums und dem Secretär unterfertigt sein. 8 35. Die Vicepräsidenten, das Vertreter-Collegium und die Mitglieder des Vorstandes haben den Präsidenten bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen und die ihnen von demselben zugewiesenen Geschäfte im Sinne des Statutes zu besorgen. Im Falleder Verhinderung des Präsidenten stehen alle seine Befugnisse dem ersten Vicepräsidenten, im Falle der Verhinderung des Letzteren dem zweiten Vicepräsidenten zu; sollte auch dieser verhindert sein, so haben die Mitglieder des Vertreter-Collegiums nach der von ihnen zu bestimmenden Reihenfolge die dem Präsidenten obliegenden Geschäfte zu führen. 8 36. Der Präsident und die Vicepräsidenten sind für ihre Amtsführung dem Cultusvorftande verantwortlich. V». Religionsdiener. § 37. Als Religionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist. Für ihre Anstellungen sind, insoweit der mit ihnen abzuschließende Dienstvertrag nichts Anderes enthält, die nachfolgenden statutarischen Bestimmungen maßgebend. 8 38. Religionsdiener der Cultusgemeinde sind: a) die Rabbiner, sowie deren Stellvertreters d) die Prediger und Religionslehrer; e) die Vorbeter (Cantoren); d) die Schächter, Aufsichts-Organe und sonstigen Cultus- Functionäre. *) § 34. Neferentenantrag: Absatz l bleibt. Urkunden, welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründen, müssen behufs ihrer Nechtswirksamkeit vom Präsidenten, einem Mitgliede des- Vertretercollegiums und dem Secretär unterfertigt sein. a) Nabvinat. § 39. Rabbiner der Gemeinde sind die vom Cultnsvorstande bestellten Ober-Rabbiner und Rabbiner. 8 40. Die vom Cultusvorftande zu ernennenden Rabbiner der Gemeinde müssen sich über Uuiversitätsstudien"und hinsichtlich ihrer theologischen Befähigung entweder durch das Zeugniß eines Rabbiner-Seminars oder durch eine von einer anerkannten rabbinischen Autorität ausgestellte Hattarat-Horaah (venia docendi) ausweisen. Bon dem Nachweise der Universitätssiudien und von der Beibringung sonstiger wissenschaftlicher Zeugnisse kann ein Candidat nur dann vom Vorstande dispensirt werden, wenn er in einer größeren Gemeinde bereits fungirt oder sich als ein Mann von wissenschaftlicher Bedeutung bewährt hat. 8 41. Die Anstellung der Gemeinde-Rabbiner erfolgt durch den Cultusvorstand nach Anhörung von Vertrauensmännern, welche von demselben aus der Mitte der Gemeinde mit thunlichster Rücksichtnahme auf die den verschiedenen rituellen Richtungen angehörenden Bethausvereine hiezu berufen werden. Die Anzahl der berufenen Vertrauensmänner muß mindestens die doppelte Zahl der zur Zeit fungirenden Mitglieder des Vorstandes betragen. 8 42. Hat der Vorstand einen Gemeinde-Rabbiner ernannt, so ist dieser der Statthalterei vom Präsidenten der Cultusgemeinde namhaft zu machen. Der Statthalterei steht das Recht zu, binnen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige gegen die Bestellung unter Angabe der Gründe (8 11 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57) Einsprache zu erheben. Die definitive Bestellung erfolgt erst nach Ablauf dieser Frist, wenn innerhalb derselben eine solche Einsprache nicht erhoben wurde. Die Anstellung erfolgt mittelst Änstellungsdecretes in der Regel auf Lebensdauer. Die erfolgte definitive Bestellung ist durch Anschlag in den öffentlichen Bethäusern der Cultusgemeinde zu verlautbaren. 8 43. Der Rabbiner hat im Allgemeinen folgende Rechte und Pflichten: ( a) die Mitwirkung am Gottesdienste überhaupt und insbesondere in dem Bethause, welches ihm zugewiesen ist oder in welchem er functionirt, nach Maßgabe der vom Cultusvorftande getroffenen Verfügungen; dann das Halten von Predigten und sonstigen religiösen Vorträgen an Sabbathen und bei feierlichen Gelegenheiten; die Vornahme von Aufgeboten, Trauungen und Bersöhnungsversuchen (88 132 und 133 a. b. G. B.); überhaupt die Vornahme von allen Functionen die ihm vom Vorstände zugewiesen werden; K) die Mitwirkung bei der Feststellung des Lehrprogrammes für den Religionsunterricht (8 78), die Ertheilung des Religionsunterrichtes und die Theilnahme an der Beaufsichtigung desselben, insoweit ihm solche Agenden vom Cultusvorftande zugewiesen werden; die Bekanntgabe seiner Wahrnehmungen Hinsichtlich des Religionsunterrichtes und die Stellung von Anträgen an den Vorstand; c) die Beaufsichtigung der Cultus- und rituellen Anstalten, die Entscheidung in den beim Gottesdienste sich etwa ergebenden rituellen und liturgischen Fragen, die Bekanntgabe seiner Wahrnehmungen und die Stellung von Anträgen an den Vorstand; d) die Beaufsichtigung der Schächter, Maschgichim rc. e) die Erstattung oder Begutachtung von Vorschlägen in Betreff des Gottesdienstes; die Beantwortung aller auf denselben und auf die Ritualien überhaupt bezüghabenden Anfragen. Es hat als Grundsatz zu gelten, daß in allen religiösen und rituellen Fragen, sowie in den principiellen Fragen des Religionsunterrichtes (8 78) die mit der Vorberathung betraute Section des Cultusvorstandes mit dem Rabbinate das Einvernehmen zu Pflegen hat, und daß in dem Falle, als eine Einigung zwischen der Section und dem Rabbinaie nicht erzielt worden ist, oder in dem Falle, als der Cultusvorstand oder das Vertreter-Collegium dem Anträge der Section zuzustimmen nicht geneigt sein sollte, das Rabbinat den Sitzungen des Cultusvorstandes, resp. des Vertreter-Collegiums mit berathender Stimme beizuziehen ist (§ 12 Abs. 3 und 8 18). Die Vertretung des Rabbinates geschieht in diesen, wie in allen anderen Fällen durch die Ober-Rabbiner, unter allfälliger nach dem Ermessen des Cultusvorstandes zu erfolgender Beiziehung von anderen Gemeinde-Rabbinern.