Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 37 (15.9.1893)
- Date
- 1893-09-15
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3020846-3020954-3020991--02757-3026862- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 37 VrArrrtchisrhr Wochrnfitzrifl Seite 701 auch diese beschlußunfähig, so ist eine dritte Vorstands-Sitzung einzuberufen, welche beschlußfähig ist, wenn mindestens 12 Mitglieder des Vorstandes und ein Mitglied des Präsidiums anwesend sind. Bei dieser dritten Vorstands-Sitzung ist im Falle der Anwesenheit von 15 Vorstands-Mitgliedern zur Beschlußfassung die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Anwesenden erforderlich. Bei der Einberufung sowohl der ersten, als je der neuerlichen Sitzung muß der Gegenstand (lit a—g) ans die Tagesordnung gesetzt sein. § 17. Mitglieder des Cultusvorstandes, welche ohne Angabe eines ausreichend befundenen Grundes in drei aufeinander folgenden Plenar-Sitzungen nicht erscheinen, werden als ausgetreten betrachtet. § 18. Jnwieferne den Sitzungen des Cultusvorstandes, sei es daß zur Beschlußfähigkeit eine qualificirte Majorität erforderlich ist oder nicht, das Rabbinat der Gemeinde mit berathender Stimme beiznziehen ist, wird in dem § 43 Abs. 7, und inwiefern bei der Disciplinarbehandlung von Rabbinern die Beziehung von Vertrauensmännern mit berathender Stimme erforderlich ist, wird in dem § 48 bestimmt. § 19. Der Cultusvorstand theilt sich in die nachbenannten sechs Sectionen: 1. für Bethäuser, Cultus und rituelle Angelegenheiten; 2. für Unterrichtswesen; 3. für Armenwesen und Wohlthätigkeits-Anstalten; 4. für Finanzen und Controle; 5. für administrative und Rechts-Angelegenheiten, Statistik und Stiftungen; 6. für Friedhofs- und Beerdigungswesen. Der Vorstand ist berechtigt,' die Zahl der Sectionen bis auf vier zu vermindern. § 20. Der Wirkungskreis der Sectionen besteht in Folgendem: 1. Vorberathung aller zu den Gegenständen der betreffenden Section gehörigen Angelegenheiten und allfällige Berichterstattung und Antragstellung; 2. Ueberwachung und Controle der der betreffenden Section zugewiesenen Anstalten und Einrichtungen sowie der bei denselben angestellten Beamten und Diener und diesfällige Antragstellung; 3. In unaufschiebbaren Fällen Beschlußfassung in den die Section betreffenden Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Vertreter-Collegium unter nachträglicher Genehmigung des Cultusvorstandes, welche in dessen nächster Sitzung einzuholen ist (8 26 lit. o). 8 21. Jedes Mitglied des Cultusvorstandes muß mindestens zwei Sectionen angehören. Die Theilnahme an den Sectionen geschieht durch freiwillige Einzeichnung. Jede Section muß aus mindestens sechs Mitgliedern.bestehen. Wenn sich in einer Section weniger als sechs Mitglieder einzeichnen ließen, oder in der Folge die Anzahl der Mitglieder unter diese Zahl herabsinkt, so hat der Präsident die angeführte Zahl ans den Mitgliedern des Cultusvorstandes zu ergänzen. 8 22. Die Sectionen sind beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern und dem Vorsitzenden. 8 23. Dem Präsidenten und den Bicepräsidenten der Cultnsgemeinde ist es, wenn sie nicht Mitglieder der Section sind, unbenommen, an den Sitzungen derselben mit berathender Stimme theilzunehmen. 8 24. Beschlüsse der Section werden mittelst absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; der Vorsitzende hat jederzeit mitzustimmen. Im Falle von Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorsitzenden doppelt gezählt. 8 25. Uiber die Sitzungen der Sectionen werden Protokolle geführt, welche von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen sind. Es steht jedem Vorstandsmitgliede frei, in die Sitzungsprotokolle der Sectionen Einsicht zu nehmen. V. Wirkungskreis des Vertreter-Collegiums. 8 26. Das Vertreter-Collegium ist das unmittelbar verwaltende und vollziehende und nebftdem innerhalb seines Wirkungskreises berathendes und beschlußfassendes Organ der Cultnsgemeinde. Das Vertreter-Collegium ist für seine Amtsfiihrung dem Cultusvorstande verantwortlich. Der Wirkungskreis des Vertreter - Collegiums umfaßt insbesondere: a) die Vollziehung der Beschlüsse des Cultusvorstandes; b) die Führung der laufenden Geschäfte und die Ueberwachung der Functionäre, Beamten und Diener der Cultusgemeinde; e) die Verfassung und Publicirung der Wählerliste, die Entgegennahme von Reclamationen gegen die Wählerliste und die Entscheidung über dieselben vorbehaltlich der Berufung an den Cultusvorstand, die Leitung der gesammten Wahlhandlung, die Ermittlung und Publicirung des Resultates der Wahl (§8 6, 7 und 14 der Wahlordnung); ct) die Evidenthaltung der Angehörigen der Cultusgemeinde; e) die Evidenthaltung des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Cultnsgemeinde und der von ihr verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonde und die Verfassung der diesbezüglichen Jnventarien und Ausweise im Vereine mit der zur Vorberathung berufenen Section (8 20 Z. 2); f) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens sowie der Anstalten und Fonde der Cultnsgemeinde, dann der Stiftungen, insoferne der Stiftbrief nichts anderes verfügt, im Vereine mit der zur diesbezüglichen Vorberathung berufenen Section im Sinne der Beschlüsse und Anordnungen des Cnltusvorstandes und innerhalb der jeweilig statutenmäßig beschlossenen Jahresvoranschläge; g) die Vorbereitung der von dem Cultusvorstande zu berathenden Angelegenheiten, wenn dieselben von mehreren Sectionen vorberathen, oder von einer Section zunächst an das Vertreter-Collegium geleitet wurden; Stellung von Anträgen in Hinsicht auf die Erledigung solcher Angelegenheiten; h) die Einhebung der statutenmäßig vorgeschriebenen Cultusbeiträge und die Veranlaffung der zwangsweisen Eintreibung der diessälligen Rückstände; i) die Vorbereitung der Disciplinarbehandlung von Rabbinern und in dem Falle, als eine Disciplinarverhandlung für zulässig erachtet werden sollte, die diesfällige Antragstellung vn den Cultusvorstand; die Snspendirung des Rabbiners bis zur definitiven Erledigung der Disciplinarsache (8 48 Abs. 2 und 3 und 8 53 Abs. 4) und die Enthebung von dem Amte als Gemeinde-Rabbiner in dem Falle des 8 53; k) Ausübung der Disciplinargewalt über die Beamten und die Diener der Cultnsgemeinde mit Vorbehalt der Berufung gegen das Erkenntniß an den Cultusvorstand; l) die Kündigung und Entlassung von zeitweilig oder provisorisch angestellten Beamten und die Anstellung, Pensionirung, Kündigung und Entlassung von Dienern; w) Bewilligung von Gnadengaben, Unterstützungen und Aushilfen bis zum Belaufe von fl. 200 ein für allemal, innerhalb des Jahresvoranschlages, unter nachträglicher Bekanntgabe an den Cultusvorstand in dessen nächster Plenarsitzung; n) Bewilligung von nicht präliminirten Ausgaben bis fl. 1000, gegen nachträgliche Genehmigung seitens des Culvorstandes, welche in. dessen nächster Sitzung einzuholen ist; o) in unaufschiebbaren Fällen, welche den Competenzkreis des Vertreter-Collegiums überschreiten; Beschlußfassung im Einvernehmen mit der betreffenden Section (8 19 Z. 3) unter nachträglicher Genehmigung des Cultusvorstandes, welche in dessen nächster Sitzung einzuholen ist. 8 27. Die Sitzungen des Vertreter-Collegiums sind nicht öffentlich. Dieselben finden über Einberufung des Präsidenten der Cultnsgemeinde statt. Das Vertreter-Collegium ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern desselben und einem Mitgliede des Präsidiums als Vorsitzenden. Beschlüsse des Vertreter-Collegiums werden — den Fall des 8 48 Abs. 2 ausgenommen — mittelst absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; der Vorfitzende hat jederzeit mitzustimmen. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorsitzenden doppelt gezählt. 8 28. Ueber sämmtliche Sitzungen des Vertreter-Collegiums werden Protokolle geführt, welche von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen sind. Es steht jedem Vorstandsmitgliede frei, in die Sitzungsprotokolle des Vertreter-Collegiums Einsicht zu nehmen.