Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 37 (15.9.1893)
- Date
- 1893-09-15
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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Seite 700 VestrrrekMchr Wochenschrift Nr. 37 Verfällt'ein Mitglied des Cultusvorstandes, des Vertreter- Collegiums oder des Präsidiums in eine Untersuchung wegen einer im § 4 der Gem.-Wahl-O. für Wien vom 19. December 1890, L.-G.-Bl. Nr. 45 genannten strafbaren Handlungen oder wird über sein Vermögen der Concurs eröffnet, so kann derselbe für die Dauer des Strafverfahrens, beziehungsweise der Concursverhandlung sein Amt nicht ausüben. IV. Wirkungskreis des Cultusvorstandes. tz 12*). Der Cultusvorstand ist in allen Angelegenheiten der - Cultusgemeinde das oberste Organ. Sein Wirkungskreis umfaßt die gesammte oberste Verwaltung der Cultus- und der Vermögens-Angelegenheiten der Cultusgemeinde. Jnwieferne solche Angelegenheiten dem Vertreter-Collegium oder dem Präsidium zugewiesen sind, wird in den §§ 26 bis 36 bestimmt. Es hat als Grundsatz zu gelten, daß seitens des Cultusvorstandes und des Vertreter-Collegiums in allen religiösen und rituellen Fragen, sowie bezüglich des Lehrprogrammes und überhaupt in den principiellen Fragen des Religions-Unterrichtes mit dem Rabbinate nach Maßgabe des demselben zustehenden Wirkungskreises das Einvernehmen zu Pflegen sein wird (tz 18 und § 43, lit. b) und Abs. 7 und § 78). § 13. Zum Wirkungskreise des Cultusvorstandes gehören sonach insbesondere folgende Angelegenheiten: a) die Berathung und die Beschlußfassung in allen die Ausübung des Cultus selbst betreffenden Angelegenheiten; die Sorge für die Errichtung, den Bestand und die Erhaltung der erforderlichen gottesdienstlichen und rituellen Anstalten und Einrichtungen, die Bestimmung der Art und Weise der Benützung derselben, beziehungsweise die Erlassung diesbezüglicher Hausordnungen, Instructionen, Directiven u. dgl.; die Entscheidung betreffs der Neugründung, Verlegung oder Aufhebung von Gemeinde-Bethäusern; die Bestellung und Auflösung von Bethausvorständen der Gemeinde-Bethäuser; die Erlassung von Instructionen für die Bethausvorstände und die Ernennung und Abberufung ihrer Mitglieder (tz 93); b) die Sorge für die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes, die Beaufsichtigung desselben, die Festsetzung der Lehrpläne) die Aufsicht über confessionelle Anstalten, Vereine und Stiftungen, unbeschadet der diesfalls geltenden Gesetze und Vorschriften; dann die Zustimmung zur Errichtung und die Beaufsichtigung der Privat-Betyäuser, sowie der Zusammenkünfte zu gottesdienstlichen oder rituellen Hebungen und die Entziehung der diesbezüglichen Zustimmung; c) Entscheidungen über Wahlreclamationen, Anordnung der Vorstandswahl, Mitwirkung bei Bestimmung der Caudidaten für die engere Wahl, Agnoscirung der gewählten Vorstandsmitglieder nach Maßgabe der $ 7 Abs. 2, §§ 8 und 15 Abs. 6 und 10 und § 17 der Wahlordnung, die Vornahme der Wahlen des Präsidiums, sowie der Obmänner und Obmann- Stellvertreter der Sectioncn (Vertreter-Collegiunl § 9), die Erlassung der Geschäftsordnung für den Vorstand, die Sectionen und das Vertreter-Collegium; ä) Verfügungen über die Gebahrung mit den: Cultusgemeindevermögen; Erwerbung, Verpfändung oder Veräußerung von Stamm- oder unbeweglichem Vermögen der Cultusgemeinde; die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages und die Prüfung und Erledigung des jährlichen Rechnungsabschlusses; e) die Feststellung der Beiträge der Cultusgemeindeangehörigen fiir das Jahreserforderniß laut Voranschlag; die Bestimmung der Cultussteuersätze, die Festsetzung des Maximums der Beitragsleistung innerhalb der statutenmäßig festgesetzten Grenze (§§ 103 und 105), die Wahl und Bestimmung der Anzahl der Vertrauensmänner für die Repartltion der Cultussteuer (§8 1—4 des Steuer-Regulativs) die Bestimmung der zu bildenden Steuerbezirke (§ 6 ib.), die Entsendung der Vorstands- Mitglieder in die Schätzungs-Commission (§ 7 ib.), die Erledigung der Beschwerden'gegen die Vorschreibung der Cultusbeiträge (§ 16 ib.); t) Die Bewilligung zu einer jeden nicht präliminirten Auslage oder zur Verwendung etwa vorkommender Einnahms- Ueberschüsse; die Bewilligung zu Bauten; die Bewilligung zur Contrahirung einer schwebenden Schuld, sowie zur Aufnahme ß 12. Referentenautrag: Der Cultusvorstand ist in allen Angelegenheiten der Cultusgemeinde das oberste beratbende und beschlußfasfende Organ. eines die Gemeinde dauernd belastenden Darlehens, dann zur Führung von Rechtsstreiten, zur Eingehung von Verträgen und Vergleichen für die Cultusgemeinde; g) die Ueberwachung der Geschäftsführung der Sectionen, des Vertreter-Collegiums und des Präsidiums, insbesondere die Controle über die Cassagebahrung und Buchführung; die Ueberwachung der Verwaltung der Anstalten, Stiftungen und Fonde der Cultusgemeinde, sowie die Erlassung von Instructionen und Directiven für diese Verwaltung unbeschadet der diesfalls bestehenden Gesetze und Vorschriften; ü) die Anstellung, Quiescirung, Pensionirung und Entlassung der Rabbiner, sowie der übrigen Religionsdiener und der Administrationsbeamten der Cultusgemeinde; die Festsetzung der Bezüge aller dieser Functionäre, sowie der Bezüge der Diener; i) die Erlassung von Instructionen an die Rabbiner, an die übrigen Religionsdiener und an sämmtliche Verwaltungsbeamten und Diener der Cultusgemeinde; ü) die Disciplinarbehandlung der Rabbiner; y Entscheidung über alle Arten von Beschwerden und Berufungen gegen die Verfügungen des Präsidiums und des Vertreter-Collegiums, insbesondere auch gegen Disciplinar-Erkenntnisse und -Verfügungen des Letzteren, betreffend sämmtliche Cultus- und Administrationsbeamten und Diener der Gemeinde; m) Austragung der aus dem Cultusgemeinde-Berbande entstehenden Streitigkeiten; u) Beschlußfassung über Aenderung in dem Statut, in der Wahlordnung, im Steuer-Regulativ und im Gebühren- und Taxreglement der Cultusgemeinde: o) die freiwillige Auflösung des gesummten Cultusvorvorstandes und Anordnung der vollständigen Neuwahl desselben. K 14. Sitzungen des Vorstandes haben nach Erforderniß, in der Regel jedoch einmal in einem jeden Monate und überdies immer dann stattzufinden, wenn mindestens sechs Mitglieder des Cultusvorstandes es verlangen. Die Einberufung zu einer Vorstairds-Sitzung erfolgt durch den Präsidenten. Jede Vorstands-Sitzung, ivelche nicht in dieser Weise einberufen wird und zu welcher nicht alle Vorstands-Mitglieder eingeladen werden, ist ungesetzlich, und es sind die in derselben gefaßten Beschlüsse ungiltig. Der Cultusvorstand ist beschlußfähig, wenn nlindestens 10 Mitglieder und ein Mitglied des Präsidiums als Vorsitzender anwesend sind. Beschlüsse tverden mittelst absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der überhaupt nur in dem Falle der Stimmengleichheit und bei Wahlen zu votiren hat. § 15. Die Sitzungen des Vorstandes sind je nach der Beschaffenheit der Gegenstände öffentlich oder vertraulich; die Bestimmungen hierüber sind in der Geschäftsordnung enthalten. Ueber sämmtliche Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle geführt, welche von dem Vorsitzenden und dem Secretär der Gemeinde zu fertigen sind (§ 71). § 16. Zur Beschlußfassung über nachstehende Agenden ist die Anwesenheit von mindestens 15 Vorstands-Mitgliedern und einem Mitgliede des Präsidiums und die Zustimmung von mindestens 12 Vorstands-Mitgliedern erforderlich: a) Aenderungen der Cultusordnung in den Gotteshäusern der Cultusgemeinde; Errichtung, Verlegung oder Aufhebung von Gemeinde-Bethäusern; b) Erwerbung, Verpfändung und Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen und Aufnahme eines die Gemeinde dauernd belastenden Darlehens; e) Ausführung von Neubauten, welche einen Kostenbetrag von fl. 25.000 übersteigen; generelle Erhöhung der Cultussteuersätze (§ 102); e) Anstellung von Rabbinern der Gemeinde; Quiescirung, Pensionirung und Entlassung derselben außer den Fällen der Disciplinarbehandlung; f) Aenderungen in dem Statute und in der Wahlordnung; die Beschlußfassung hierüber hat in öffentlicher Sitzung zu erfolgen und ist die Genehmigung der Staatsbehörde einzuholen: g) die freiwillige Auflösung des gesammten Cultusvorstandes und Anordnung der vollständigen Neuwahl desselben. Sollte eine zum Zwecke der Verhandlung über einen der obigen Gegenstände iM a—g) angeordnete Vorstands-Sitzung nicht beschlußfähig jein, so ist innerhalb vier Wochen eine neuerliche Vorstands.Sitznng mit derseben Tagesordnung einzuberufen; bleibt