Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1893-09-15 · 37 (15.9.1893) · page 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
10 (1893)
Issue
37 (15.9.1893)
Date
1893-09-15
Page
– (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3020846-3020954-3020991--02755-3026860
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Statut der israelitischen Cultusgemeinde in Wien. sVon der Ildministrativ-Commiflion unter Zuziehung der zu Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Cultns und Unterricht vom 12. Juli 1892, Z. 15.440, delegirten Vertrauensmänner in II. Lesung genehmigter Entwurfs -- l. Gebiet der Cultusgemeinde. § 1. Die Wiener israelitische Cultusgemeinde umfaßt das Gebiet der politischen Gemeinde Wien. Der CultusVorstand hat seinen Sitz in Wien. § 2. Jeder Israelit, der in dem Gebiete der politischen Gemeinde Wien seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist ohne Rücksicht auf seine Heimatsberechtigung und Staatsbürgerschaft Angehöriger der Wiener Cultusgemeinde. U. Aufgabe der Cultusgemeinde. § 3. Aufgabe der Cultusgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern. Insbesondere sorgt die Cultusgemeinde: a) für die Errichtung, den Bestand und die Erhaltung gottesdienstlicher Anstalten und ritueller Einrichtungen; für die regelmäßige Abhaltung des täglichen öffentlichen Gottesdienstes; für die Vornahme der rituellen Schlachtungen und das rituelle Bad; b) für die Bestellung eines Rabbinats-Collegiums (§ 45), für die Anstellung und Besoldung von Rabbinern und der übrigen Religionsdiener, sowie der erforderlichen Verwaltungs- Beamten und Diener der Gemeinde; o) für die Ertheilung eines geregelten Religions-Unterrichtes und für dessen Beaufsichtigung (§§ 5*8; 77—82); d) für den Bestand und die Erhaltung eines israelitischen Friedhofes, für die immerwährende und unantastbare Erhaltung bestandener und aufgelassener israelitischer Friedhöfe, für die dem Ritus entsprechende Beerdigung der Verstorbenen, unbeschadet der diesbezüglich bestehenden Gesetze und Vorschriften; e) nach Maßgabe ihrer Mittel für den Bestand und die Erhaltung vorhandener, sowie für die Errichtung neuer Anstalten und Stiftungen der Cultusgemeinde, welche für Unterrichtszwecke, für die Unterstützung von Armen, Witwen und Waisen, für Krankenpflege und Altersversorgung und überhaupt für gemeinnützige und humanitäre Zwecke gewidmet sind, sowie für die Wahrung des rituellen Charakters aller dieser Anstalten und Stiftungen. II. Bertretungs- und Verwaltungs-Organe der Cultusgemeinde. § 4. Die Bertretungs- und Verwaltungsorgane der Cultusgemeinde sind: a) der Cultusvorstand, b) das Vertreter-Collegium, e) das Präsidium. § 5. Der Cultusvorstand besteht aus 24 Mitgliedern, welche in Wien ihren ordentlichen Wohnsitz haben müssen. Derselbe wählt aus seiner Mitte das Vertreter-Collegium und das Präsidium. § 6. Die Mitglieder des Cultusvorstandes werden ans die Dauer von sechs Jahren durch Wahl bestellt. Bon zwei zu zwei Jahren scheidet ein Drittel derselben aus. Die Reihenfolge des Austrittes wird bei der erstmaligen Wahl nach dem Inkrafttreten des Statutes, sowie in dem Falle einer späteren gänzlichen Erneuerung des Vorstandes durch das Los bestimmt. Im Falle einer Neuwahl des gesammten Cultusvorstandes bleibt der alte Vorstand bis zur Constituirung des neuen Vorstandes im Amte. § 7. Kommt ein Mitglied des Cultusvorstandes im Lause, der Wahlperiode in Abgang, so ist es dem Ermessen des Vorstandes überlasten, die Ersatzwahl jederzeit vor oder unter Einem mit der nächsten Neuwahl auszuschreiben. Der Neugewählte tritt bezüglich seiner Functionsdauer an die Stelle desjenigen, welchen zu ersetzen er berufen wurde. Scheidet jedoch im Laufe einer Wahlperiode ein Vierttheil der Mitglieder des Cultusvorstandes aus, so muß für die Abgängigen innerhalb längstens vier Wochen die Ersatzwahl ausgeschrieben werden. § 8. Das Amt eines Mitgliedes des Cultusvorstandes» des Vertreter-Collegiums, sowie des Präsidiums ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Dasselbe gilt bezüglich aller Functionen, welche den genannten Personen im Sinne dieser Statuten übertragen werden. § 9. Der Cultusvorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und nach Maßgabe des § 10 einen ersten und einen zweiten Vicepräsidenten. Der Präsident wird für eine dreijährige Functionsdauer bestellt, sofern er nicht mit Rücksicht auf den Zeitpunkt seiner Wahl in den Vorstand früher aus demselben auszuscheiden hat. Unter der gleichen Beschränkung werden die beiden Vicepräsidenten für eine einjährige Functionsdauer bestellt. § 10. Das Vertreter-Collegium besteht aus dem Präsidenten und den Obmännern der Sectionen (§ 19). Bei Abgang oder dauernder Verhinderung des Obmannes einer Section ist dessen Stellvertreter in das Vertreter-Collegium zu berufen. Die Obmänner nnd die Obmann-Stellvertreter werden von dem Vorstande aus dessen Mitte aus die Dauer eines Jahres gewählt. Die beiden Vicepräsidenten werden aus den Obmännern der Sectionen gewählt. § 11. Ein Mitglied des Cultusvorstandes, des Vertreter- Collegiums oder des Präsidiums wird seines Amtes verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.