Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 29 (21.7.1893)
- Date
- 1893-07-21
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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-i-rTrurrr^-Ti*"*- ~<rr"1Tn~'"HTMJ"~rini,iT’ Nr-. 29 Oesterrrichifche Wochenschrift Seite 547 rischer Bedeutung dem Reuchlin-Pfefferkorn'schen Streite gleichkommt. Umsomehr habe ich mich darüber gewundert, daß die jüdische Presse im Ganzen nur oberflächlich und ohne Nennung der Verdienste Dr. Bloch's von diesem denkwürdigen Ereignisse Notiz nahm. In dieser Politik liegt unsere Schwäche. Wir sind nicht einig genug in Vertheidigung unserer gemeinsamen Interessen. Und doch gäbe es einen Punkt, auf den wir uns, unbeschadet unserer sonstigen Differenzen, zum Wohle des Judenthums sowie des Staates vereinigen könnten. Das ist die Anstrebung einer völligen Trennung von Staat und Kirche. Wir könnten daun ruhig solchen Publicationen, wie sie die Schule Rohling's hervorgebracht, zusehen, denn Rohling wäre kein staatlicher Beamter, er wäre ein Mitglied einer mächtigen Organisation, die aber, soweit ihr öffentlicher Charakter in Betracht kommt, nur ein Verein wäre. Das Judenthum selbst würde dabei wenig verlieren, denn sein Verlust an officiellem Ansehen wäre reichlich dadurch ausgewogen, daß ihm die Demüthigungen erspart blieben, welche immer mit ostentativ unterschiedlicher Behandlung verbunden sind. Es sei mir gestattet, diese Anschauung durch ein Beispiel zu beleuchten. In der Schule erfreut sich das Judenthum des staatlichen Schutzes, der Staat bezahlt die Religionslehrer, räumt ihnen Localitäten ein, hilft in der Aufrechterhaltung der Disciplin und zwingt sogar die Schüler, an ihren religiösen Uebungen theilzunehmen. Was ist der Werth dieser Maßregeln? Null. Dem Religionsunterrichte werden dadurch die störendsten Elemente zugeführt, Kinder, deren Eltern oft nur darauf warten, daß ihre Sprößlinge das 14. Lebensjahr vollendet haben, damit sie dieselben der Taufe zuführen. Die religiösen Uebungen können auch unmöglich einen bleibenden Werth haben, wenn sie sich auf wie Zeit des Schuljahres und auf die schulbesuchende Jugend beschränken. So kann also der Religion als solcher kein uenuenswerther Schaden aus der Entziehung des staatlichen Schutzes erwachsen. Dieser Schutz bringt ihr aber entschiedene "Nachtheile. Wenn der Schüler die Stellung seines Religionslehrers mit der des christlichen vergleicht, so findet er, daß jener eine niedrigere Stellung einnimmt als dieser. So sieht es mit dem Gottesdienste, mit der Stundenzahl, die dem Unterrichte zngewiesen ist und mit, Allem aus, wa» dazu gehört. Alle diese Untrrscheidungen würden aber aufhören, wenn der Religionsunterricht nicht mehr vom Staate ertheilt würde. Man könnte einwenden, daß das der Religion schaden würde, aber man braucht nur an das Beispiel der Volksschule zu denken, um zu finden, wie unbegründet diese Befürchtung ist. Bis vor drei Jahren hat der Staat gar nichts für den Religionsunterricht in der Volksschule geleistet, wurde deswegen kein Unterricht ertheilt? Wer hat in früheren Jahren die jüdischen Schulen erhalten? Wer erhält sie in den deutschen Staaten? Wer erhält sie in Amerika? In New-Iork besteht eine Talmud Thora-Schule, die einen jährlichen Aufwand von 20.000 Dollars erfordert und die begreiflicherweise nur von den russischen Einwanderern, dem ärmsten Theil der Bevölkerung, erhalten lvird. Und sie besteht doch! Wer erhält den Cultus in den Gemeinden unserer Großstädte, die sich alle erst in den letzten Jahrzehnten gebildet haben? So lange das Bedürfniß vorhanden ist, werden die Mittel vorhanden sein. — . Wie sieht es mit den anderen Vorrechten des Judenthums aus? Der Staat deeretirt zwangsweise die religiöse Trauung. In Deutschland besteht dieser Zwang nicht, ohne daß darum auch nur ein einziges Paar auf die religiöse Einsegnung der Ehe verzichtenwürde. In Oesterreich sitzt ein Vertreter des Judenthums in den Schulbehörden. Welchen Bortheil hat das dem Judenthum gebracht? Gar keinen. Der Jude muß erst recht schweigen, wenn er einem jüdischen Bewerber um ein Lehramt nicht schaden will. Der Jude muß, wenn er vereidigt wird, auf die hebräische Bibel und mit bedecktem Haupte schwören. Ist das ein Privilegium, warum kehren wir nicht gleich zu dem alten Judeneide zurück, wo man, mit Tallith und Tefillin angethan, auf einer Schweinshaut stehend und unter anderen erniedrigenden Ceremonien schwören mußte. Eine andere Anerkennung des Judenthums sind officielle Empfänge. Man kann fich über diesen Punkt nicht io ganz frei aussprechen, aber es kommt dabei mehr heraus als eine officielle Constatirung der tiefen Rangstufe, welche das Judenthum auf der Rangleiter der Bureaukratie einnimmt. Ja noch eins darf nicht vergeffen werden. Das Judenthum genießt den Schutz der Gerichte. Wie viel dabei herauskommt, sehen wir alle Tage an dem ungenirten Ton antisemitischer Publicationen, während zu gleicher Zeit ein Auszug aus den Kirchenvätern behördlich beschlagnahmt und der Verfasser eines Artikels gegen die Verehrung des heiligen Rockes von Trier mit sechs Wochen Gefängniß bestraft wird. Das Judenthum kann durch Aufhören des staatlichen Schutzes nur gewinnen, verlieren kann es nichts. Ein hiesiges katholisches Blatt, hat z. B. kürzlich eine „wahrheitsgetreue" Darstellung des Martyriums des h. Simon von Trient seinen Lesern aufgetischt und daran die Bemerkung geknüpft, daß daraus mit unbezweifelbarer Gewißheit hervorgehe, daß jeder Jude noch .heute in seinenr Gewissen verpflichtet sei, Blut von christlichen Knäblein bei rituellen Anlässen zu genießen. Die Antwort, die darauf ertheilt wurde, war eine solche, wie sie in Oesterreich nicht hätte ertheilt werden können und die dem Verfasser des Artikels jedenfalls die Frage nach der Zweckmäßigkeit seiner historischen Untersuchungen zu Gemüthe führen wird. Darum möchte ich zum Staate sprechen wie der Graf Montecuccoli vor der Schlacht bei St. Gotthard gebetet hat: „Uns brauchst du nicht zu helfen, hilf nur unseren Feinden nicht, dann wollen wir uns selber helfen." Für diese Trennung von Staat und Kirche spricht aber noch ein anderer Grund, das ist die Consequenz der Culturgeschichte der Menschheit. Die großen Kämpfe des 15. Jahrhunderts waren dadurch hervorgerufen, daß der Staat sich berufen glaubte, über den Ritus der Kirche zu entscheiden; das 16. Jahrhundert sah Ströme von Blut fließen und den Wohlstand von Millionen untergehen, weil der Staat es sich anmaßte, über dogmatische Fragen zu urtheilen. Durch diese traurigen Erfahrungen klüger gemacht, lernten die Culturstaaten des 18. Jahrhunderts Toleranz üben; das 19. Jahrhundert räumte den Bekennern der verschiedenen Culte völlige Gleichberechtigung ein. Was man den Bekennern gewährt hat, kann man logischerweise den Culten nicht versagen. Darum ist die Aufhebung des gegenwärtigen staatskirchlichen Verhältnisses eine Consequenz der weltgeschichtlichen Entwicklung. Von besonderer Bedeutung ist aber die Thatsache, daß in der Lösung jedes Verhältnisses zwischen Staat und Kirche das Princip liegt, welches den Antisemitismus, zum mindesten als politischen Factor, tödten muß. Wir können bei der angeborenen Selbstsucht der menschlichen Natur nicht erwarten, daß selbst die billig denkenden Durchschnittsmenschen sich für das Judenthum vom rein menschlichen Standpunkt interessiren. Anders wäre das, wenn man einsehen lernt, daß die Stellung des Judenthums im Staate symptomatisch ist für die bürgerliche Freiheit. Dann würden alle Diejenigen, welche sich durch die vom Staate anerkannten kirchlichen Ehegesetze bedrückt fühlen, Alle, deren Kinder in der Schule von den Uebergriffen eines Katecheten zu leiden haben, kurz Alle, denen der ungebührliche Einfluß der Kirche auf das öffentliche Leben im Wege ist, sich vom Antisemitismus lossagen, ja ihn bekämpfen. Der großen weltgeschichtlichen Mission des Judenthums, das die Welt davor bewahren half, dem Banne der Autorität zu verfallen, wäre damit die Krone aufgesetzt, und für unsere Feinde, die ihre Macht znm größten Theile dem Schutze des Staates verdanken, wäre das ein tödtlicher Schlag, dessen Androhung sie schon zur Vorsicht mahnen müßte. Von den Folgen, die die Entziehung des staatlichen Schutzes für das Judenthum mit sich brächte, habe ich bereits gesprochen. Zur Beruhigung ängstlicher Gemüther will ich nur hinzufügen, daß die Religion, die stark genug war, dem feindlichen Staate zu widerstehen, von dem gleich giltigen Staate gewiß nichts zu fürchten hat. Die herrschende Kirche hätte aber auch kein Recht, sich einer solchen Maßregel zu widersetzen, denn Cardinal Gibbons, Erzbischof von Baltimore, der höchste Würdenträger der katholischen Kirche in den Bereinigten Staaten, erklärte in einer großen Versammlung kürzlich, er wolle den Tag nicht sehen, wo der Staat mit der Kirche nur das Geringste zu thun haben würde. Man wird darauf freilich erwidern, das seien andere Verhältnisse, aber deswegen bliebe es doch wahr, daß nur politische und nicht dogmatische Gründe gegen diese Maßregel sprechen, welche einzig und allein uns die Aussicht auf den für alle Theile gleich nöthigen Frieden eröffnet.