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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1893-07-14 · 28 (14.7.1893) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
10 (1893)
Issue
28 (14.7.1893)
Date
1893-07-14
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 532 Vrflerreichische IVochenjoxrlst »Jir.- 28 und hebräischen Unterrichtes eine Verletzung der rabbinischen Autorität, eine Competenzüberschreitung involvirt rc. Wenn ich mir erlaube, auch meine Ansicht zu äußern, so glaube ich hierzu berechtigt zu sein und der Sache zu nützen. Meine Berechtigung basire ich auf die Thatsache, daß an der meiner Leitung anvertrauten Schule der hebräische Unterricht in sehr bedeutendem Umfange betrieben wird, daß derselbe behördlich genehmigt ist, daß gute Resultate — so behaupten die fachmännisch abgegebenen Ürtheile der Aufsichtsorgane — erzielt werden, und daß ich zweifellos der mit Jnspectoren und Jnspectioncn gesegnetste Mensch auf Gottes Erdboden bin. Beweis : Als 1. Jnspector fungirt der k. k. Bezirks-Schulinspeetor, der mit der größten Genauigkeit den Stundenplan und die Lehrbücher für den hebräischen Unterricht stetig überwacht. Ein vom hohen k. k. Ministerium nicht genehmigtes Buch läßt derselbe absolut nicht zu. Da er nicht im Stande ist, das Hebräische zu inspiciren, so wurde vor 4 Jahren vom hohen Landesschulrathe ein separater Fnspector für diesen außerobligaten Gegenstand bestellt. Das ist also schon der 2. Jnspector, vom k. k. Bezirks- Schulrath ernannt. Da der damalige Rabbiner diese Stelle nicht occupiren wollte, so wurde ein Laie gewählt. Ein neuer Rabbiner kam in die Gemeinde, der die Cultivirung des Hebräischen leidenschaftlich betreibt. Selbstverständlich ist die Jnspiciruug dieses Unterrichtes eine seiner Agenden. Das ist somit mein 3. Jnspector. Der Cultusvorsteher in der Gemeinde, der die Lehrkräfte honorirt, mit Eifer für die Pflege und Hebung des hebräischen Unterrichtes eintritt, sollte nicht berechtigt sein, sich vom jeweiligen Stande im Verlaufe des ganzen Jahres persönlich zu überzeugen? Warum nicht? Ich kann ihm das Recht auf Jnspection nicht absprechen und erhalte somit einen 4. Jnspector. Der von der Delegirtenversammlung resp. vom Curatorium hieher gesandte Jnspector gilt mir natürlich als legal und bildet meinen 5. Jnspector. Ich ersuche, mir einen Concurrenten in Bezu.; auf die Anzahl der Jnspectoren namhaft zu machen und mich zu belehren, ob ich berechtigt bin, auch nur einen dieser 5 Jnspectoren zu ignoriren. Ich habe abw auch gar nicht das. Bedürsniß, eine Reducirung derselben zu veranlassen und bemerke, daß ich mit allen außerordentlich zuftieden bin. Ich krieche nicht, sorge, soviel es möglich ist, für einen guten Unterricht und bin nicht im Mindesten durch die Jnspectionen verletzt. Meine Autorität und die der übrigen Lehrer leidet auch nicht im Geringsten darunter. Wenn ich meine Wenigkeit so breit stelle, so geschieht es, um damit die Frage zu verknüpfen, warum sollte die Autorität des Ortsrabbiners leiden, wenn ein fremder Rabbiner, also ein College, ihn besucht, um den Stand des hebräischen Unterrichtes in dieser Gemeinde kennen zu lernen. Es ist Nikolsburg und Lundenburg genannt worden. Nun, ich sehe durchaus nichts Kränkendes darin, wenn der Lundenburger Rabbiner in Begleitung des Nikolsburger Rabbiners die Schule in Nikolsburg besuchen würde. Der gekränkte Theil wäre in diesem Falle sicherlich der Lundenburger Rabbiner, denn, ohne Lundenburg irgendwie nahe zu treten, glaube ich, daß nach beendigter Jnspection sich dieser denken würde: Wollte Gott, daß meine Schule mit Nikolsburg rc. . . Warum fühlt sich der k. k. Bezirks-Schulinspector nicht verletzt, wenn der Landes-Schulinspector mit ihm in eine Schule zur Jnspection kommt? Ein General ist Excellenz (ein Rabbiner nicht) und doch muß er sich eine Jnspection durch einen — ich glaube, Feldzeugmeister gefallen lassen. Der Localrabbiner sieht stets nur seine Schule, der Jnspector sämmtliche Schulen eines Kreises, kann Vergleiche anstellen, erhält einen größeren Gesichtskreis, lernt an verschiedenen Orten und kann nützlich wirken. Competenzüberschreitung! Man vergesse doch nicht, daß die Delegirtenversammlung von sämmtlichen Landesgemeinden gewählt ist, daß dieselbe also die Stimme der gesammten Judenheit Mährens repräsentirt, daß dieselbe die Schöpferin des Statutes ist, daß sie jederzeit berechtigt ist, die Statuten zu int erpreLiren, zu erweitern. Wenn also die Delegirtenversammlung erklärt: Ich will selbst prüfen lassen, ob die Schulsubvention entsprechend verwendet wird, warum sollte man ihr dieses verübeln? Wird z. B. das Kriegsministerium dem Reichsrathe verbieten wollen, ein Militärdepöt, für welches dieser eine Subvention bewilligt, durch eine Commission besuchen zu lassen, wenn jedes Mißtrauen von vorneherein ausgeschlossen ist. Und was hätte das Curatorium mit der Eingabe der 16 Rabbiner auch machen sollen? Den Beschluß der Delegirtenversammlung ignoriren? Mit welchem Rechte? Die Eingabe gehört vor die Delegirtenversammlung. Es ist eigenthümlich. Ueberall hat man das Gefühl, daß es ohne Centralleitung nichr geht. Nur bei uns tsuchen sofort Schwierigkeiten auf, wenn ein bescheidener Versuch einer solchen irgendwie sichtbar ist. Darum sehen wir auch so zerfahren aus, darum ist der Willkür auch nirgends so Thür und Thor geöffnet, wie bei uns. L. Riesenfeld, Oberlehrer. Straftnitz, 9. Juli 1893. In dem „Die Ueberwachung des Religions-Unterrichtes in Mähren" betitelten Artikel in Nr. 26 der Wochenschrift „Neuzeit" werden jene 16, respective 19 Rabbiner Mährens, die collectiv mit dem Herrn Rabbiner Dr. Feuchtwang in Nikolsburg gegen die neue Bescheerung in Form von Jnspectoren zur Ueberwachung des hebräischen- und Religions-Unterrichtes Stellung genommen, mit den wenig schmeichelhaften Worten „und der von ihm (Dr. Feuchtwang) ins Schlepptau genommenen Herren" apostrophirt. Als einer der Mitunterzeichneten der an das löbliche Curatorium und an die mit der Jnspection betrauten Collegen gerichteten Petitionen, die das Mißfallen des Herrn Artikelschreibers so sehr erregten, daß er hierüber in Harnisch gerieth und sich zu nichts weniger als liebenswürdigen Expectorationen veranlaßt fühlt, sehe ich mich genöthigt, die niedrigen Zumuthungen, wie sie der anonyme Verfasser jenes famosen Artikels allen Mitunterfertigten der Petitionen in Bausch und Bogen imputirt, für meinen Theil entschieden zurückzuweiseu. Es kann wohl nicht in Abrede gestellt werden, daß die Idee der Ueberwachung des Religions-Unterrichtes eine vortreffliche, die Realisirung derselben als eine geradezu dringend gebotene erscheint, u. zw. in Gemeinden, in welchen der in Rede stehende Unterricht von weltlichen Lehrern ertheilt und ein Rabbiner auf die, Leitung, Hebung und Förderung des betreffenden Unterrichtes > keinen Einfluß nimmt; in jenen Gemeinden jedoch, in welchen dem Ortsrabbiner der hebräische und Religions-Unterricht selbst an Volksschulen überantwortet ist, kann diese neue Jnspections-Verordnnng aus mehrfachen triftigen Gründen nicht so brevl manu ein- und durchgeführt werden. Es läßt sich trotz aller journalistisch kraftvollen Entgegnungen nicht hinwegleugnen, daß auf dem flachen Lande das Ansehen und die moralische Stellung des Rabbiners eine empfindliche Einbuße erleiden würde, so außer dem als Jnspector geeigneten Landesrabbiner in Brünn, ein anderer , Provinzrabbiner in eine Gemeinde käme, um seinen in jeder Beziehung gleichgestellter! Collegen in der Erfüllung seiner Berufsagenden, wozu doch in erster Linie die Ueberwachung, die Leitung und Hebung des hebräischen Unterrichtes und der religiösen Erziehung der Jugend gehört, zu controliren. Am Allerwenigsten ist eine solche Jnspection hierorts in meiner Gemeinde am Platze, da ich mit dem Aufgebote aller Kraft bemüht bin, in meiner Gemeinde den Religions-und hebräischen Unterricht auf die nur allermöglichste Höhe zu bringen. So kann ich mit Genugthuung auf die Thatsache Hinweisen, daß an der hiesigen Volksschule Knaben im Alter von 10 bis 12 Jahren allwöchentlich den laufenden Wochenabschnitt mit theilweise Raschi Commentar gründlich erlernen, leichtere Sätze von der deutschen in die hebräische Sprache übersetzen, jeden hebräischen Satz sprachrichtig und syntaxisch analysiren und die Poelim aller 7 Binjanim zu decliniren verstehen; Mädchen außer dem vorgeschriebenen Pensum biblische Geschichte und Religionslehre, die wesentlichen Bestandtheile der Gebetstücke, selbst die Sprüche der Väter vom hebräischen Urtexte ins Deutsche übersetzen und alle im Gebetbuche enthaltenen Segens- und Lobsprüche hebräisch und deutsch genau kennen, ja es ist hier schon der Fall vorgekommen, daß ich zwei Knaben in Llisebuab und leichte' Piecen aus dem Talmud unterrichtete, die sich nun mit Erfolg für den rabbinischen Beruf heranbilden. Und wahrscheinlich hat auch aus dem Grunde, weil es hier um den hebräischen Unterricht so vorzüglich bestellt ist, der hiesige Cultusvorstand die Mittheilung des Curatoriums, daß auch für unsere Schule ein Jnspector ausersehen sei, einfach ignorirt, weil wir hier eines solchen Aufsichtsorgans ganz und gar nicht nöthig haben. Das Curatorium des m. j. Landesmaffafondes in Brünn, das Gemeinden zu Zwecken der Förderung des hebräischen Unterrichtes subventionirt, hat wohl das Recht, ja die Pflicht, sich

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