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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1893-06-02 · 22 (2.6.1893) · page 8

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
10 (1893)
Issue
22 (2.6.1893)
Date
1893-06-02
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Sekte 422 Oesterrekchkfche Wochenschrift Nr. 2 2 als ob unsereiner je grab herausgekommen wäre; und weiter heißt es darin; „Rechter Hand, linker Hand, alles vertauscht, Straße ich glaube fast, du bist berauscht." So geht es mir; genau so. Ist denn der Dr. Bloch ständiger Mitarbeiter des „Vaterland" geworden? Und schreibt der Pfarrer Deckert ihm dafür die „OesterreichischeWochenschrift."? Wenn er es ihm thut, so hat er gewiß seine guten Gründe dafür, den Quadratmeter zu zehn Gulden, wie seinerzeit für die Luftvilla in der Westentasche. Hingegen finde es gar nicht schön, sondern geradezu undankbar von diesem Dr. Bloch, daß er die alte, glücklich eingeschlafene Geschichte wieder aufgeweckt hat, um sie seinen Lesern als etwas Erheiterndes zu bieten. Der Pfarrer Deckert wird sich doch nicht in seiner Willensfreiheit von ihm beschränken laffen? Dein ~ Teutobold. Die rumänische Iudensrage in ihrem heutigen Stande. (Schluß.) Wir haben gesehen, daß laut eines Artikels der Confii tution, den Juden, welche einem ausländischen Staatsverb and > angehören, die Erlangung des rumänischen Staatsbürgerrechte! verwehrt war. Andererseits haben wir eine Anzahl von Rechten abgeschen politischer und communaler, angeführt, welche blot dem Inländer Vorbehalten sind. Wenn man daher den in ländischen Juden zum Ausländer stempelte, so war er nich nur schlechter daran als jeder andere inländische Christ, fanden sogar schlechter als jeder andere ausländische Christ, dem Aus Länder, im Falle er nicht Jude war, blieb die Möglichkeit offen sich Naturalist'.en zu laffen mnd dadurch alle oben erwähnter Rechte zu erlangen. Das konnte der inländische Jude nicht; sl zum Beispiel kam es häufig vor, daß junge Leute jüdische Consession vom Auslande mit ihren Diplomen als Doctoi juris oder als Apotheker nach ihrer Heimat zurückkehrten, hiezu ihrem Erstaunen erfuhren, daß sie ihre Advocatur oder ihi Apothekergewerbe in Rumänien niemals ausüben dürfen, wei sie nicht als Inländer angesehen werden. Sie, als rumänisch, Staatsangehörige hatten demnach gar keine Aussicht, jemals ir Rumänien ihre Praxis auszuüben, während ausländischer christlichen Advocaten und Apothekern, welche sich in Numänier ansäßig machten, nachdem sie sich naturalisiren ließen, die Aus Übung der Praxis erlaubt war. Dasselbe, was für Advocater und Apotheker, galt auch für Aerzte, im Falle sie auf Staatsanstellungen aspirirten, galt für alle Staats- und Gemeindeämter und überhaupt für alles, was oben angeführt wurde. Wir haben es in Rumänien, wie man sieht, mit gan; eigenthümlichen Verhältnissen zu thun, wie sie in keinem an derem constitutionellen Lande, und überhaupt in keinem Staat, der Welt — Rußland nicht ausgenommen — existiren. Das in den anderen Balkanstaaten, Bulgarien, Serbien, Griechenland und selbst in der Türkei, alle Staatsangehörigen siä gleicher Rechte erfreuen, ist bekannt. — Wir sehen da voi Allem, daß die Inländer jüdischer Consession als eine Speciei von Menschen, sui generis, dastehen. Sie sind weder Inländer noch Ausländer. — Ausländer sind sie nicht, weil si> keinem fremden Staatsverbande angehören; Inländer sind si> wohl de jure, aber nicht de facto, da sie von der Staatsgewalt als Inländer nicht anerkannt werden. Sie sind dahei eine Art vaterlandsloser Wesen, wie sie nirgends existiren, nocl überhaupt existirt haben. — Ebenso ungeheuerlich als dies Zustände sind die weiteren Consequenzen derselben. Der inländische Jude ist, um ein Beispiel anzuführen, in Verlegen heit, auf welche Art er sich einen Reisepaß verschaffen soll wenn er ins Auslandsreisen soll; die rumänischen Behörde! verweigern ihm den Paß unter dem Vorwände, daß er nich Inländer ist; die ausländischen Consulate verweigern mi Recht die Verabfolgung irgend eines Reisedokumentes, gerad weil er Inländer ist, und nur in selteneren Fällen, nachden ein solcher rumänischer Jude lange Zeit von Pontius zr Pilatus gelaufen ist, gelingt es ihm, irgend ein Reisedocument zu erlangen. Jeder logisch denkende Mensch würde nach allem dem voraussetzen, daß die inländischen Juden, nachdem man ihnen, als Fremde, die Rechte der christlichen Inländer versagt, auch den Pflichten der Inländer enthoben sind. — Das ist jedoch merkwürdigerweise nicht der Fall. — Die inländischen Juden müssen nicht nur alle Steuern zahlen, welchen blos der Inländer unterworfen ist, sie werden sogar zur Leistung der Militärpflicht, gerade so wie die anderen christlichenJnländer angehalten, mit dem allemigen Unterschied, daß sie von jedem Avancement ausgeschlossen sind. — Daher Pflichten ohne Rechte. — Wo bleibt da das Rechtlichkeitsgefühl? Muß man schon das Bestehen solcher Zustände im Interesse Rumäniens bedauern, so muß man noch mehr die Art, wie man zu Werke ging, um dieselben zu Stande zu bringen, verurtheilen. Man wollte ä tout prix die inländischen Juden treffen, man wollte ihnen die oben erwähnten Rechte vorenthalren. Der einfachste und geradeste Vorgang idäre demnach gewesen, Gesetze zu schaffen, wo deutlich gesagt wird, der Inländer jüdischer Consession ist von der Ausübung politischer und bürgerlicher Rechte, sowie von anderen Rechten, wie wir sie oben erwähnt haben, ausgeschlossen. In dieser offenen Weise verfuhr man in früheren Zeiten in anderen Ländern, wo man eine gewisse Menschenklasse ihrer Consession halber verfolgte, wie z. B. im MittAalter in Frankreich gegen die Hugenotten, in England gegen die Katholiken, in Spanien gegen die Juden und Protestanten. In Rumänien jedoch hat man es für opportun gefunden, diesem geraden Weg auszuweichen. Man wollte den Schein wahren, man wollte civilisirt erscheinen, man wollte demzufolge keine offenen Gesetze gegen die Juden schaffen und gerade dadurch verstrickte man sich, da man dasselbe erreichen wollte, wie die Potentaten des Mittelalters in ein Gemisch von administrativen Willkürakten und Gesetzlosigkeiten, wodurch die ganze Affaire noch viel abstoßender wirkt Um die inländischen Juden zu treffen, auf die es eigentlich abgesehen war, schuf man als Vorbereitungsmittel eine Reihe harter Gesetze gegen Ausländer. Dann ging man bei Ausführung dieses Planes um einen Schritt weiter und schuf das Gesetz, wodurch dem Ausländer jüdischer Consession die Naturalisation verwehrt wird. Nachdem man sich dieses Piedestal erbaut hatte, holte man erst zum eigentlichen Schlage gegen die inländischen Juden aus, indem man dieselben, nicht etwa durch ein Gesetz, sondern auf administrativem Wege, durch ministerielle geheime Circulare zu Ausländern machte. Wenn schon diese Circuläre, ihres arbiträren Characters halber, eine herbe Beurtheilung verdienen da es sich um die Existenz von 200.000 rumänischer Staatsangehöriger handelte, so muß die Sache noch außerdem aus einem anderen viel wichtigeren Grunde absolut verurtheilt werden. Es wurde da gegen von jeher festgestellte völkerrechtliche Begriffe, welche selbst von auf niedriger Culturstufe stehenden Völkern immer und überall hochgehalten wurden, in arger Weise verstoßen. Seit jeher wurde in der ganzen Welt derjenige, der im Lande geboren ist und dessen Eltern niemals einem fremden Staatsverbande angehörten, als Inländer angesehen. Man schuf .wohl im Mittelalter in vielen Staaten Gesetze gegen Andersgläubige, es ist jedoch niemals jemandem eingefallen, dieselben als Ausländer auzusehen; niemals ging die Vergewaltigung von Seite der Majorität irgend einer Bevölkerung der andersgläubigen Minorität gegenüber so weit, daß man letztere, wie dies in Rumänien der Fall ist, zu Ausländern stempelte. Wenn wir daher sagen, daß in Rumänien, dem einzigen constitutionellen Staate der Welt, wo überhaupt eine Claffe Menschen ihrer Consession halber Ausnahmsgesetzen unterliegen — in Bezug der Juden Zustände existiren, wie solche nirgends und niemals anderswo angetroffen werden und daß dieser Zustand nicht Kraft irgend eines rumänischen Gesetzes besteht, sondern die Folge administrativer Gewaltacte ist, welche letztere noch dazu gegen Fundamentalgesetze des allgemeinen Völkerrechtes verstoßen, so haben wir damit Thatsachen erwiesen,

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