Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 16 (21.4.1893)
- Date
- 1893-04-21
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Nr. 16 VeUerreirhffche ZVoUxenschrM Seite 309 zulesen, ") ferner, das ganze Feld abzumähen. Es müssen die Ecken desselben von der Sichel unberührt bleiben. Diese Maßregel ist einmal zum Nutzen und Frommen der Reichen, welche aus diese Weise gewöhnt werden sollen, freigiebig von ihren Aeberflusse zu spenden und nicht Alles für sich zusammenzuscharren; dann ist sie auch zum Tröste der Armen gegeben. Diesen gestattet das Gesetz, da sie keine Besitzthümer haben, auf das Feld ihrer Tribusgenossen zu gehen und die dort gelassenen Ueberreste als ihr Eigenthum einzuheimsen. Ebenso dürfen die bei der Weinlese abfallenden Beeren nicht aufgelesen, noch darf eine Nachlese gehalten werden. Dasselbe gilt auch von der Olivenernte. So erbarmt sich Gott wie ein liebreicher Vater, der, da er sieht, daß nicht alle seine Kinder vom Glücke gleich begünstigt sind, daß die einen in Uebersluß, die Andern im Mangel leben, seiner nothleidenden Kinder, h-ißt sie in die Besitzthümer ihrer Brüder gehen und dort in aller Bescheidenheit sich soviel zu holen, als ihre nothwendigsten Bedürfnisse erheischen, wodurch sw gewissermaßen zu Miteigenthümern nicht nur der Früchte sondern auch der Felder gemacht werden. Es gibt nämlich schmutzige, durch Habgier ganz verderbte, gewinnsuchende Sclavenseelen, welche in ihren Wein- und Oelbergen sogar Nachlese, auf ihren Gersten- und Weizenfeldern Nachernte halten und also ihre engherzige und sclavische Gesinnung sowie ihre Undankbarkeit gegen Gott an den Tag legen, den Spender so vieler dem Ackerbau und Wachsthum unentbehrlicher Dinge, als da sind: günstige Temperatur, Regen, gelinde Luft, häufiger und anhaltender Thau, lebensspendende Winde Schutz gegen die Unbilden des Wetters, gegen Hitze und Frost . . . Obgleich sie nun die Werke, der Natur und ihre unerschöpfliche Freigiebigkeit sehen, eignen sie sich doch die Spenden derselben in einer Weise an, als ob sie selbst die Schöpfer derselben wären und vergehen sich also nicht nur gegen ihre Mitmenschen, sondern auch gegen Gott. Solche Menschen nun werden, da sie nicht aus freien Stücken die Tugend üben, durch heilige Gesetze dazu gezwungen, welche der Fromme willig, der Schlechte aber, wenn auch mit Widerwillen, doch beobachtet. Dieselben Gesetze bestimmen auch für den Priester den zehnten Theil vom Getreide, Weine, Oele, Viehe und von der Wolle, welchen sie unter den Namen Erstlinge erhalten sollen. Auch von den Baumfrüchlen müssen ihnen je nach der Größe des Besitzthums volle Körbe abgeführt werden, und zwar, unter feierlichen, zum Lobe Gottes angestimmten Gesängen, wie sie in der heiligen Schrift angegeben sind?) Auch' die Erstgeborenen der Rinder, Schafe und Ziegen sind zu deu Erstlingen, und nicht zur häuslichen Heerde zu zählen. Auf diese Weise werden die zur Gottesverehrung und zur Verachtung der Habsucht Angehalteuen in den Besitz der vorzüglichsten Tugenden, nämlich der Fr mmigkeit und Menschenliebe gelangen. Ein anderes Gesetz wieder lautet: So Du das Thier eines Freundes, oder irgend eines Bekannten in der Einöde umherirren siehst, so führe es zu ihm zurück. Wohnt aber der Eigenthümer weit entfernt, so behalte es so lange unter Deiner Obhut, bis er abzuholen kommt, was er zwar nicht zur Aufbewahrung Dir übergeben, was Du aber aus freien Stücken aus Menschenliebe zurückerstattest?) Was soll ich nun erst von dem Gesetze betreff des siebenten Jahres sagen, an welchem der Ackerbau feiert und den Armen gestattet ist, die wildwachsenden Früchte einzuheimsen? Welch eine Fülle von Menschenliebe bürgt dieses in sich! Sechs Jahre hindurch — sagt die Schrift — sollen die Grundbesitzer die Früchte ihrer Arbeit genießen; das siebente Jahr jedoch, das auch für die Erde ein Erholungsjahr sein soll, gehört den Besitzlosen und Armen?) Da man nämlich von den Besitzenden nicht verlangen kann, daß sie für die Besitzlosen arbeiten sollen, so fällt diese Aufgabe dem siebenten Jahre zu, an welchem jede Arbeit ruht, und die Erde nur durch die göttliche Gnade Früchte hervorbringt?) Und nun erst das Gesetz betreff des fünfzigsten Jahres, das noch wohlthätigere Einrichtungen, als das ebengenannte enthält! Die Vortrefflichkeit derselben wird gewiß niemand, der nicht blos genippt, sondern mit durstigen Zügen von dsesen Gesetzen geschlürft und sich an ihnen erquickt hat, in Abrede stellen. ') Levit. XIX. 9, 19. -) Deut. XXVI 1—16. 3) Ex. XXIII, 4. Deut. XXII. 1—4. 4) Exod. XXIII. 10, 11. Levit. XXV. 2—i 5) Levit. XXV. 8—17. Deut. XV. 2. 8. Außer den am siebenten Jahre geltenden Bestimmungen kommen hier noch andere vorzüglichere zur Anwendung. Es tritt nämlich am fünfzigsten Jahre ein Jeder in seinen durch die Ungunst der Verhältnisse ihm entrissenen Besitz wieder ein. Denn unser Gesetz begünstigt nicht das Erwerben fremden Eigenthums und schiebt also der Habsucht einen Riegel vor. Um die Nachstellung und die Habgier, die Ursache aller Uebel so viel als möglich einzuschränken, verbietet es, daß der Besitzer für alle Zeiten seines Eigenthums beraubt werde und statt des verdienten Mitleids Strafe ernte. Es giebt noch sehr viele andere, von der Liebe zu den Tribusgenossen handelnde Gesetze, deren ich schon in den früheren Abhandlungen erwähnt habe; allein die hier angeführten genügen vollkommen, um ein Urtheil über den Geist derselben zu ermöglichen. Aber nicht nur für die Einheimischen hat das Gesetz gesorgt, es hat auch die Fremden bedacht, welche ihren Verwandten, dem Vaterland, ihren heimischen Sitten und Gebräuchen und Göttern den Rücken gekehrt und in das heilige Land eingewandert sind, um ihren Aberglauben mit der Wahrheit und dem Glauben an einen einzigen Gott zu vertauschen, m Diese empfiehlt Gott seinem Volke, nicht blos als Freunde und Verwandte, sondern auch als Theilnehmer aller materiellen und geistigen Güter, als Genossen in Freud und Leid, die als Glieder eines und desselben Körpers alle Bortheile desselben genießen sollen. Ich will es nicht besonders hervorheben, daß das Gesetz dem Eingewanderten Speise, Trank, Kleidung und alle sonstigen zum Leben nothwenigen Dinge zu reichen befiehlt, denn dieß ergibt sich ja von selbst in einem Staate, dessen Bürger die Eingewanderten wie sich selbst achten und schätzen: aber auch auf die Beisassen erstreckt sich die Vorsorge des Gesetzes, indem es befiehlt, daß die auf eine Zeit irgendwohin Reisenden alle Ehrerbietungen gegen jene hegen müssen, von denen sie gastfreundlich ausgenommen wurden. Und wenn ihnen nichts weiter als Herberge gewährt wird, so sind sie auch dafür Erkenntlichkeit schuldig, denn es fei schon dies für diejenigen, die in ihrer Heimat nicht bleiben können, eine nicht zu verachtende Wohltbat, in einem fremden Staate wohnen zu dürfen, die Erlaubniß erhalten zu haben. Ja die Liebe des Gesetzes geht so weit, daß es jede Erinnerung an mißbrauchtes Gastreckr verwischt wissen will, empfehlend, daß man sich wohl der gefundenen Aufnahme, nicht aber der erlittenen schlechten Behandlung erinnern solle.") In diesem Sinne lehrt auch die Schrift: Feinde den Aegypter nicht an Obgleich nun die Aegypter hart mit unserm Volke verfuhren und immer neue Grausamkeiten gegen dasselbe ersannen, so erklärt doch die Schrift, daß sie schon darum, daß sie vom Anfänge dem jüdischen Volke ihr Reich nicht verschlossen, gegründeten Anspruch auf unsere Freundschaft sich erworben hätten. Und so Jemand von ihnen zum jüdischen Glauben übertreten wollte, so dürfe er nicht als Abkömmling der Feinde feindselig abgewiesen werden, sondern müsse unter der Bedingung aufgenommen werden, daß das dritte Geschlecht in die göttliche Gemeinde kommen dürfe, um des göttlichen Wortes in gleichem Maße als die Eingeborenen und die Vornehmsten theilhaftig zu werden?) So ungefähr lautet das die Fremden betreffende Gesetz. Aber selbst das Kriegsrecht ist voll menschenfteundlicher Bestimmungen. Es verordnet nämlich, daß die Belagerten von den Belagerern, selbst wenn diese schon vor den Thoren der Stadt stehen, nicht eher als Feinde behandelt werden dürfen?) als bis sie den die Friedensvorschläge überbringenden Herold abgewiesen haben, damit die Angreifenden im Falle, daß der dargebotene Friede angenommen wird, entweder das vorzüglichste Gut, die Freundschaft, gewinnen, oder aber, im Falle eines hartnäckigen Widerstanoes, gestützt auf ihre gerechte Sache, mit Siegeszuversicht in den Krieg stürmen können. Weiter heißt es: Wenn Du unter den Kriegsgefangenen ein schönes Weib siehst und sie liebgewinnst, so darfst Du sie nicht als Sclavin Deiner Leidenschaft opfern, mußt Dich vielmehr ihres traurigen Geschickes erbarmen, mußt ihr Unglück zu mildern, ihre Lage nach Möglichkeit zu verbessern uchen. Sie soll ihr Haupthaar scheeren, ihre Nägel abschneiden, die Kleider, in denen sie gefangen wurde, mit anderen vertauschen ») Levit. XIX 33. 34. Exod. XXU. 21. Deut. X. 18, 19. *) Levit XXIH. 7. 3) Levit XXIII. 8. *) Deut. XL