Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 11 (17.3.1893)
- Date
- 1893-03-17
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/3020846-3020954-3020965--02230-3026309- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 198 Orstrrrrlchlsche Wvcheilsrlzrtft Nr. 11 ist, daß dieser und viele ihm ähnlichen Psalmen aus ältester. Zeit herstammen; wahrscheinlich aus altakkadischer, weil die Literatur. die Asurbenipal sammeln ließ Neurecensionen sumeriscyakkadischer Literaturwerke sind und somit in jener grauen Vorzeit entstanden sein werden, da die Altbabylonier am Euphrat und Tigris siedelten. Aus der verhältnismäßig großen Zahl sogenannter Bußpsalmen ist ersichtlich, daß die Babylonier sich viel der Betrachtung Hingaben und die Religiosität ein Hauptmotiv für poetische Ergüsse bildete; und das ist nicht anders möglich bei einem Volke, unter dem um Priester und Tempeldienst sich alles dreht. Das ganze Leben wurde von zwei Factoren beherrscht; von Krieg und Gottesdienst. Vasallen und Pflichtige des Königs, als Oberste des Kriegsherrn, waren die Unterthanen zugleich Lehensmänner, des ersten Lehens- Herrn Gott, dem vor allem Tribut geleistet werden mußte. Keinem war sein Besitz völlig zu eigen, jede? hatte sich als der irdische Verwalter himmlischen Gutes zu betrachten. Kein- Wunder, daß bei jedem Unternehmen in Krieg und Frieden, zu Wasser und zu Lande, für Haus, Familie und Staat zu allererst der Schutz der Götter erfleht wurde und Opfer die bösen Geister versöhnten, Zaubersprüche den Einfluß der schädlichen Götterboten bannen mußten. Für Krankheit, Mißwuchs, Hungersnoth, Kriegsgefahr, für geschäftliche Unternehmungen, kühne Pläne zu Bauten, für alles gab es ein Sprüchlein, das heilsam wirkte und wie heute noch im ganzen Oriente, jo waren die „Besprecher" und „Geheimkünstler" geachtet und gefürchtet zugleich. Zur rein wissenschaftlichen Literatur sind vor Allem die zahlreichen astronomischen, eigentlich astrologischen Tafeln zu rechnen; es sind wohlgeordnete Tabellen über Vorgänge am beobachteten Himmel, Sonnen- und Mondesfinstel nisse, Constellationen rc. Die Namen, welche die Allchaldäer den Sternblldern gegeben haben, bestehen heute noch. Bär, Skorpion, Venus, Mars, Saturn, Merkur, denn mit den Gottheiten wurden von den Griechen auch die Namen der Sterne übernommen und in's Griechische übersetzt. — Eine hervorragende Stelle nehmen die philologischen Arbeiten ein. Der Zweck derselben war allerdings zunächst ein practischer. Die in sumerischer Sprache überkommenen Verträge und Regeln über Tausch und Verkauf beweglichen und unbeweglichen Gutes mußten von Kundigen übersetzt und erklärt werden. Zu diesem Behufs verfaßten die babylonischen Gelehrten, Paradigmentafeln, Wörterverzeichnisse, Phrasensammlungen von großem Umfange; es sind dies nationalgrammatische und lexikalische Sammlungen, wie sie aus so früher Zeit nicht tvieder bei einem Volke zu finden sind. Originalgrammatiker haben die A r a b e r große, so große, daß es in nioderner Zeit kaum Einen geben dürste, welcher den alten Corancommentator Baidawis übertrifft; sonst aber sind derartige Werke nicht zu finden. Umfassende Syllebare, Synonymasammlungen, ethymologische Erklärungen, Speciallexien für Hausgeiäthe, Kleidungsstücke, Vögel, Säugethiere, Pflanzen, Steine legen Zeugniß ab von hochentwickeltem, philologischen Verständnisse und geben dem Sprachforscher unschätzbare Behelfe zur allersichersten Lösung der Keilschristtexte an die Hand. Auch die S ch ü l e r a r b e i t e n, welche uns auf Thontafeln erhalten sind, haben Werth; das sind Copien verschiedenartigster Schriftstücke, fehlerhaft und offenbar von Schülern angesertigt. doch von kundiger Hand corrigirt, die Correcturen finden sich deutlich und lesbar angebracht. Es leuchtet ein, daß ein König, welcher zur Aufbewahrung auch solcher verhältnismäßig geringwerthigcn Dinge Sorge trägt, ohne Zweifel für_ alles literarische hohes Interesse besessen haben müsse. A f u r b e n i p a l's Zeitalter muß eine Renaiffanceperiode für Babel und Asur gewesen sein und insbesondere die Wissenschaften und Literatur, weniger die Kunst, haben wohl unter ihm eine Auferstehung in größtem Style gefeiert. Ihm danken wir die Sammlung der literarischen Schätze, welche uns heute das Geistesleben jener Völker lebendig und klar vor Augen führen, so daß wir sicherste Schlüsse für den Cnlturgrad zu ziehen vermögen. Freilich ist ein Niedergang selbstschöpferischer Kraft in der spätassyrischen Zeit unverkennbar, schön geistige Originalliteratur ist fast gar nicht mehr vorhanden; nur Comprlatorcn und allerdings vortreffliche Uebersetzer sind mit der Neubelebung der alten Literaturwerke beschäftigt. Auch Anfänge eines codisicirten Rechtes hatten die Babylonier. Daß sie aber ein hochentwickeltes, überliefertes Rechtsverfahren besaßen, erhellt aus den alle möglichen Rechtsfälle behandelnden Urkunden, die uns -zu vielen Hunderten erhalten -sind. Schon die Sumerier und Akkader besaßen feste Gesetze und ein Bruchstück, die su n e rischen Familiengesetze, welches auf uns gekommen ist, gibt einen Begriff von der Art ihrer Abfassung. Dieses Bruchstück ist sowohl in sumerischer als semitischer Sprache erhalten und lautet: Gesetz: Wenn ein Sohn zu seinem Vater „mein Vater n'cht bist Du" spricht, schert er ihn, thut ihn in Bande und für Silber ihn her. Gesetz: Wenn ein Sohn zu seiner Mutter „meine Mutter nicht bist Du" spricht, so schneidet mau ihm .... ab, sie jagen ihn aus dem Hause und treiben ihn aus der Stadi. Gesetz: Wenn ein Aufseher gemiethete Sclaven tödtet, schädigt, auskommen läßt, sich von ihnen trennt oder sie krank macht; so soll seine Hand für den Tag ein halbes Maß Getreide darmeffen. Unter den mannigfaltigen Rechtsurkunden aus neubabylonischer Zeit sind hervorzuheben: eine Reihe von Heiratsverträgen, Mitgiftbestellungen, Quittungen über empfangene Mitgift. Der Frauen kauf war unter Neb ukadnezar noch nicht erloschen. Für den Fall, daß der Ehemann eine zweite Frau heirathet, darf die erste gehen und er .muß ihr eine Mine Goldes geben; es soll dies offenbar ein Präservativ gegen eine zweite Ehe sein und zugleich eine Versorgung der ersten Frau. Die Frau bringt gewöhnlich eine Mitgift. Die in Geld gegebene Mitgift wird dinglich gesichert. Der Brautvater zahlt die Mitgift erst dann, wenn der Bräutigam die Ehecontracte unterzeichnet hat. Die Adoption war bei den Babyloniern häufig. Der Adoptant Pflegt sofort eine bestimmte Verschreibung zu machen, wofür mehrere Urkunden zeugen. L e tz willige Verfügungen besitzen wir zahlreiche, ebenso Schuldscheine, Pf an dbriese, Bürgs ch a f t s l e i st u n g e n und Miethsver träge; unter * letzteren ist insbesondere eine S ch i f f smiethe interessant: sie lautet: „Das Schiff des Nabunzurschu, welches zur Betreibung der Schiffahrt, zur Verfügung des Nirgaliddin, Sohnes des Ardia stand, hat Nirgaliddin für seine Miethe von pro Tag 1 Schekel Geld an Schillibi, Sohn des Jddina-Nebu, Sohn's vom Schmied, gegeben; vom 28ten Tage steht das Schiff zu seiner Verfügung; je ein Schriftstück nehmen sie. Zeugen: Nabuknzurscha; Azta, Sohn des Pio, Sohn des Amil-Bel, Sohn des Zamama-iddin: — Nidinti Marduk, der Smreiber, Sohn des Baumeisters —. Babylon 27 Marinschwan, 26 Jahr des Darms, Königs von Babyltn und der Länder." (d. i. 495 v. Ehr. geb. im November.) Die vorhandene juristische Literatur berechtigt uns zu dem Schluffe, daß auch in Babylonien die s o c i a l e Entwicklung vom Landbau ausging. Die Beivohner Mesopotamiens mußten, angewiesen auf die Ueberschwemmungen des Euphrat und Tigris, sich zu corperativer Thätigkeit vereinen. In Ermanglung einer Alles leitenden, centralisirten politischen Macht mußte eine spezielle Idee den nöthigen Culturzwang aüsüben; und das war die G o t t e s i d e e. Das gesammte Land gehörte dem Könige, als dem Gottvertreter auf Erden und jeder Bürger hatte von den Grundstücken, die er besaß, an den Tempel Tribut zu zahlen, zu dessen Sprengel er gehörte. Grenzverschiehung galt als schweres Ver> brechen. Das Re-chtsbewußtsein muß in hohem Grade entwickelt gewesen sein; dann ist es nicht zu bezweifeln, daß das Gewohnheitsrecht strikt eiAgehalten und durch stetige-Beobachtung derselben Norm bei gleichem, vorliegenden R.chtsfalle, sich allniälig zu großen Rechtsgrundsätzen emporgediehen sein wird. So ergibt sich aus der Betrachtung der Literatur' der Babylonier, daß dieses Volk ein Cnlturvolk in eminentem Sinne gewesen ist. Wir haben gesehen, wie sie auf allen Gebieten Erhebliches leisteten, wie sie die Erhaltung und Bewahrung ihrer eigenen Geschichte vorsichtig besorgten und in ausführlichen Ch'.oniken der Nachwelt Kunde geben von ihren Thaten und dem Leben der Könige und Fürsten; wie sie zwar sich selbst verherrlichten dadurch aber spätesten Geschlechtern Nachricht geben über die Geschehnisse in grauester Vorzeit Wir hörten die Stimme dieser Völker aus ihren Epen und Psalmen, vernahmen von Sintfluth und Weltschöpfung, von guten und bösen Geistern, welche das Leben regieren. Die Geschichte des menschlichen Geistes darf fürderhin nicht geschrieben werden, ohne daß die Babylonier eingehend berücksichtigt werden, die Geschichte der Literatur zumal, darf, wenn sie von den Geistesprodncten des Orients spricht, nicht bloß von den Persern, In-'