Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 8 (24.2.1893)
- Date
- 1893-02-24
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 8 Oefierreichifche Wochenschrift Seite 137 Selbstgefühle gelangen und es behaupten? Aristoteles definirt in seiner Ethik die Ehre „als Glückseligkeit derjenigen, welche sie suchen, um von ihrer Würdigkeit überzeugt zu werden". Wo je wahre Freiheit und Recht bestanden, da lebte als ihre Seele die Ehre. (Lebhafter Beifall.) Ein Bürger, welcher keine Ehre und kein Gefühl für die Ehre hat, wird auch Andere nicht achten und nicht geachtet werden. Die ganze Grundlage des Rechtes ist unzertrennlich von der Ehre der Bürger, ist ohne sie undenkbar. (Beifall.) Keine Jugend- und Bürgererziehung und Bildung kann kräftig sein als die auf die Ehre gegründete. Von diesem Geiste ist, wie ich Ihnen nachzuweisen in der Lage bin, unsere Lehre erfüllt. Wenn es wahr ist, daß — wie Schönerer einst behauptete — die Charactereigenschaften unserer Glaubensgenossen unzerstörbar sind und an uns haften, gleichviel ob der Urgroßvater oder ein anderer Urahne sich taufen ließen, denn kann ich Schmul Leeb Kohn's seeligen Nachfolgern (Lebhafte Heiterkeit) den beruhigenden Trost geben, daß sie sich hinsihtlich der Grundsätze der Ehre der unzerstörbaren Gemeinschaft mit unserem Volkscharacter nicht zu schäme", brauchen. (Beifall). Die jüdische Sprache bezeichnet das Wort Ehre mit dem Worte „Gewicht, Wichtigkeit, Bedeutung". Nach der Etymologie des Wortes ist Ehre das Wichtigste, was ein Mensch besitzen kann. Das Wort Ehre wird in unseren Gebeten stets im Zusammenhänge mit dem Höchsten gebraucht, das unsere Lehre kennt, mit dem Begriffe Gottes. Wir sprechen in diese.» Sinne von der Ehre Gottes, von der Ehre seines Namens, von seiner Ehre, welche die Welt erfüllt. Wir beten täglich zu Gott, daß er uns die Ehre gebe und belasse. An unseren heiligsten Festtagen beten wir zu Gott, daß er den Verlüumdern und Ehrabschneidern kein Glück zu Theil werden lassen möge, und erbitten uns seine Verzeihung, wenn wir uns mit böser Zunge an der Ehre von Mitmenschen vergangen hätten. In dem herrlichen Gebete, das wir für unfern Kaiser zum Himmel schicken, heißt es zum Schluffe: „Gib o Gott, daß wir des Segens theilhaft werden, einen Ehrenstand im Baterlaude zu gewinnen, dem wir in Liebe und Treue ergeben sind!" Und in dem deutschen Gebete, daß jetzt in unserer Stadtsynagoge am Eingänge des Sabbath gesungen wird, apostrophiren wir Gott als Schöpfer der Welt und als König der Ehre. Geht schon daraus hervor, daß wir Juden entgegen den lügenhaften Herabsetzungen, die an uns begangen werden, nach den Grundsätzen unserer religiösen Erziehung zur Ehrliebe herangezogcn werden, so spricht hiefür in noch klarerer Weise die Gesetzgebung über die Ehre, die sich in unseren Rechtsbüchern vorfindet. In unserem Staatsgrnndgesetze, in der Bibel, steht es als ein strenges Gebot Gottes: „Du sollst nicht als ein Verläumder umhergehen in Deinem Volke!" Es möge hiebei in Erwägung gezogen werden, daß naturgemäß in einem grundlegenden Gesetze, als welches sich die Lehre der heiligen Schrift darstellt, sich wohl nur die wichtigsten Rechtsnormen vorfinden können und es ist daher bezeichnend für den Character unserer Lehre, wenn bereits in diesem Fundamentalgesetze das ausdrückliche Verbot grundloser Ehrenbeleidigung sanctionirt ist. In unseren Staatsgrundgesetzen vermisse ich eine derartige, die Ehre der Staatsbürger sichernde Grundbestimmnng. Noch viel bezeichnender erscheint mir aber die Art und Weise, wie das jüdische Recht die Ehre geschützt und dem Beleidigten zur Genugthuung verholfen hat. Es ist wohl characteristisch für den Culturgrad eines Volkes, in welcher Weise seine Gesetze die Beleidigung der Ehre ahnden. Wir sehen das am klarsten an den diesbezüglichen Satzungen eines Volkes, welches auf einer hohen Stufe der Bildung angelangt ist, an den englischen Gesetzen. In England urtheilt der Geschworene in Beleidigungsfällen nicht blos über die Frage der Schuld, er spricht auch dem Beleidigten eine Summe Geldes gleichsam als Schadenersatz für die erlittene Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit zu. Die Festsetzung dieses Betrages richtet sich in erster Linie nach der Werthschätzung, welche die beleidigte Person im bürgerlichen Leben zu beanspruchen hat. So kommt es vor, daß die englischen Geschworenen einer beleidigten Person, die im Uebrigen keinen moralischen Lebenswandel führt, oder niedriger Handlungsweise überwiesen ift, einen Schadenersatz in. der Höhe eines halben Penny zuerkennen und andererseits wird es Ihnen erinnerlich sein, daß die Times, welche den irischen Deputaten Parnell mit Unrecht auf Grund gefälschter Documente, der Theilnahme an der Ermordung des Vicekönigs von Irland beschuldigt hatte, im Ausgleichswege und um einer noch empfindlicheren Bestrafung durch das Geschworenenverdict zu entgehen, dem Beleidigten einen Schadenersatz, ein Bußgeld in der Höhe von zehntausend Pfund Sterling leisten mußte. Aehnliche Grundgedanken erfüllen auch das jüdische Gesetz bei der Aufstellung von Strafbestimmungen zum Schutze der Ehre. Das jüdische Recht verfügte, daß derjenige, welcher einen andern verletzt, ihm nach Umständen fünferlei Entschädigung zu leisten habe und zwar eine Entschädigung: 1. Für den, dem Beleidigten beigebrachten Schaden nach Maßgabe des betreffenden Personenwerthes; 2. für den ihm verursachten Schmerz und Kummer, wobei berechnet wird, was ein Mann von den Verhältnissen des Verletzten wohl drumgeben würde, um von dem erlittenen Ungemach befreit zu sein; 3. für die durch eine etwaige Erkrankung herbeigefüyrte Berufsversäumniß; 4. im Falle der concurrirenden körperlichen Verletzung für die Kosten der vollständigen Heilung, und 5. ein Strafgeld für die verursachte Schande (Ehrenkränkung) nach Maßgabe der beiderseitigen Verhältnisse. Dieses Swafgeld tritt jedoch nur dann ein, wenn die Ehrenkränkung wirklich in der Absicht des Beleidigers lag, setzt also den animus injuriandi voraus. Es finden sich in unseren Geschichtsbüchern manche Fälle aufgezählt, welche beweisen, daß dieses Strafgeld in empfindlicher Höhe dem Beleidiger zur Zahlung auferlegt worden ist. viel empfindlicher, als dieß bei uns in Oesterreich nach den Gesetzen möglich wäre. So wurde eine Ohrfeige mit umgewendeter Hand mit hundert Schekel Silber geahndet; wer einem anderen den Mantel herabriß, wer einer Frau auf der Straße das Haupt entblößte, zahlte ein Strafgeld in der gleichen Höhe. Die besondere Empfindlichkeit dieser Geldstrafen ergibt sich daraus, daß derjenige, der sie nicht bezahlen konnte, sie seinem Beleidigten abdienen mußte. Das mag wohl die herbste Züchtigung für den Verläumder gewesen sein, daß er gezwungen wurde, demjenigen, den er grundlos herabgewürdigt hatte, sich a's Diener unterzuordnen. Ich sehe ganz davon ab; daß auf gewiße qualificirte Ehrenbeleidigungen, besonders strenge Strafen gesetzt waren. Ein Kind, das seine Eltern frech beleidigt hatte, wurde mit denr.Tode bestraft; die falsche Beschuldigung des Abfalls vom Glauben — im theatralischem Staate allerdings eine fürchterliche Berläumdung— wird durch dieselbe schwere Strafe geahndet, welche auf die Apostasie selbst gesetzt war. Zur vollständigen Klarstellung bemerke ich noch, daß'das jüdische Strafsystem, die Haft als Strafe überhaupt nicht kannte, daß aber die Eizenthumsstrafen — wie bereits ausgeführt — in strengster Weise exequirt wurden. Aus dieser Darstellung ist zu ersehen, welches Gewicht unsere Lehre auf die Ehre, auf das Ehrgefühl und auf den Schutz der Ehre legt. Möchten es doch alle unsere christlichen Mitbürger hören und erfahren, die uns Wohlwollen, damit sie sehen, daß wir ihrer Sympathien würdig sind, — die uns herabsetzen, damit sie sich wenigstens innerlich ihrer Handlungsweise schämen! Möchte es doch unseren Jugendbildnern gelingen, die Heranwachsende Generation über den edlen sittlichen Gehalt unserer Lehre aufzuklären! Möchten sich doch alle Bekenner unseres Glaubens die Grundsätze unserer Religion über die Ehre stets vor Augen halten! Wenn christliche Mitbürger in unserer Gegenwart sich in verläumderischer Weise über die Juden aussprechen, dann wollen wir uns nicht verbergen, sondern wie der Prophet Jona hervortreten und sagen: „Ich bin ein Jude!" Und wenn sie dann erwiedern, — wie dieß zu geschehen pflegt — „ja, Sie sind nicht gemeint, Sie schätzen wir, und wenn alle Juden so wären, wie Sie, gäbe es gar keinen Antisemitismus mehr", dann wollen wir wieder mit dem Propheten sagen: „Ich bin ein Jude, wie jeder andere meiner Glaubensgenossen; ich gehöre einem Volke an, daß um der Güter seines Glaubens willen die schwersten Verfolgungen, das herbste Martyrium ausstehen muß, dem kein irdisches Gut so theuer ist, als die Ehre." Baron Hirsch-Stiftung. Die Sitzung des Curatoriums vom 15. d. M. zählt zu den feierlichsten, welche diese Körperschaft seit Anfangs abgehalten. Der neugewählte Präsident Herr David Ritter von Gutmann präsidirte zum erstenmal, und wurde Herr Sectionsches R. v. Gniewosz unter feierlicher Acclamation zum Präsidenten- Stellvertreter wiedergewählt.