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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1893-01-20 · 3 (20.1.1893) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
10 (1893)
Issue
3 (20.1.1893)
Date
1893-01-20
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 44 Orsterreichifchr Wochenschrift dir. 3 Ist man ehrlich, so führt man die ganze dazu gehörige Discussion an, wobei sich dann zeigen wird, daß auch die entgegengesetzte Ansicht ihre Anhänger hat. Thun das nun die Schriftsteller, deren Bücher wir hier besprechen? Nein, im Gegentheil: Herr Dc. Justus hat säst allen „Gesetzen" eigene Gedanken und Erklärungen, als gehörten sie zum „Gesetz", angehängt; oft liegt der ganze Stachel in dem unberechtigten Zusatz des Herrn Dr. Justus. Manchmal fügt er auch Citate aus anderen Schriften bei, die Qaro abgelehnt hat, und ein „Gesetz" an sich unschuldig, wird so durch Anfügung eines Satzes, der wo anders hergenommen, gehässig. Im Uebrigen übersetzt Herr Dr. Justus häufig wissentlich falsch. (Verfasser zeigt das in sehr eingehender Weise). An Stelle von Götze, Götzendienst oder Götzenbild hat, in den nachstehenden „Gesetzen" Herr Dr. Justus willkürlich Kirche, christliche Kirche oder Christliches gesetzt: 8—10, 55 58, 60—65, 70, 79, 83. Qaro hat in seiner gedankenlosen Weise viele alte Vorschriften gegen wirkliche Götzendiener in sein Werk mit ausgenommen, in Safet wohnten zu seiner Zeit wohl wenig Christen. Eine ganze Zahl von Aussprüchen, welche) Herr Doctor Justus als gemeinschadlich auffährt, enthalten Vorschriften über Speisegesetze, oder ganz gleichgiltige Dinge, durch die Anderen kein Schaden geschieht und die nur für Juden von Wichtigkeit sind. Es bleiben demnach als wichtig genug zur Besprechung: Nr. 21. 24, 33—36, 39. 45, 46, 50, 61, 65, 81, 85, 96, 98, oder im Ganzen 16 „Gesetze". Von den 100 „Gesetzen" sind 18 dem 1. Theil (Orach Chajim) des Schulchan Aruch entnommen. Seit 1869 existirt von diesem Theil die deutsche Uebersetzung des Rabbiners Dessauer mit gegenüberstehendem punktirten Text. Das erledigt z. Th. das große Geschrei der Herren Justus und Paasch, daß man jüdischerseits eine Uebersetzung des Schulchan Aruch zu verhindern suche. Auch in Zedner's „Catalogne of the Hebrew Books in the.... British Museum" S. 335 u. f. sind verschiedene spanische und jüdisch-spanische Auszüge und theilweise Uebersetzungen des Schulchan Aruch ausgezählt. Aus dem Talmud und besonders mit Hilfe von Hamburgers Realencyklopädie für Bibel und Talmud ist es nicht schwer gegen jede von Rohling-Justus angeführte Stelle Entlastungszeugnisse anzuführen. Wir wollen im Folgenden nur noch einige Stellen bringen, welche über den Verkehr mit Nichtjuden Vorschriften enthalten. Die allgemeinen Regeln über Handel und Wandel stehen überall mehr mit der Klugheit in Verbindung (Weltsachen im Gegensatz zu himmlischen Sachen Pesachim 113 a). Es wird -ii bei allen Menschen Frage des Gewissens sein, wie man zu ebc ^eln hat. Die Sprüche des Sirach (Dukes, Rabb, Blumenhän-. ~. 75) sagen: „Eine verworfene Seele hält sich verpflichtet lese S. >r von dannen zu ziehen, als bis sie ihren Wohlthätern nicht eh. s erwiesen hat; eine edle Seele dagegen fühlt sich ver- Schlimme. b ihren Feinden Gutes zu erweisen", bunden aua, osaische Recht theilt im Allgemeinen nicht den Das m sticularismus der Griechen und Römer, die in nationalen Par nur den Barbaren sahen, der mehr oder jeden Ausländer mr. Vergl. 3 M.. 19, 33. 4 M. 9, 14. 5 M. weniger rechtlos w 'indische Recht sind, wie schon oben bemerkt, -23, 7. Für das tau. haltniffe und Geistesrichtungen bei der -bie verschiedenen Ber -ner im Auge zu behalten. Dabei gilt Beurtheilung der Rabb. bige Thorastellen: Sämmtliche Gebote aber, in Hinblick aus o. - cin 2gort in ber Thora keinen der Rabbinen haben gegen Werth, J-r- ^bschn-a- ©,.) sagt: Dag Recht des R. Samuel (3. >zahW. jül. un§ gültiges Recht. Baba Landes (m dem wir wohnen)^ ,. Obrigkeit auf der Erde bathra 113b^ Grttui ^0d. Ferne. Berachoth 58 b Und: Es ist wie die Obrigkeit un ^mmel ben ober ist verboten einen Menschen, ob a durch Worte zu hintergehen, Chulm - * .. Sotc B°°r Gottes^chtcrktuhl werde» die Iw den und die Heiden ^Völker» gleich gerichtet, Jer Rosch Hasch- 1- -' Es ist verboten im K°us und Verknus die Mensche» zu üet'chaen oder sie zu hintcrgehc», Inden und Heide:, sind dann qfc d,'’ ia oniafflonte einSe^et, fo (ottbet Verkanser es vorher sagen, Maim. 4. hachaz. h. mechstalö, 1 nach Baba kama 113 a. Wer mit uns umgeht, sei unserm Bruder gleich, jede Uebervortheilung eines Nichtjuden ist streng verboten, Tana de be Eliaha Cap. 15 (10. Jahrh.). R. Moses aus Couch (1236) sagt in seinem Sepher mizwoth ha^adol b. ha8chabath haabeda: Man lüge nicht gegen einen Israeliten oder Nichtjuden (*oj) man betrüge sie auf keine Weise, denn es heißt: Der Rest Israels thue kein Unrecht. Man darf mit den Christen am Sonntage und an ihren Feiertagen verkehren, weil wir doch von ihnen wissen, daß sie keine Götzen verehren, Tosephot Ab. sara 2 a (12. Jahrh.). Ueber den Ackerbau führt Herr Prof. Dr. Rohling S. 134 die Talmudstelle Jebamoth 61b an: „Es giebt keine schlechtere Hantierung als den Feldbau". Obschon wir hierin weiter keine jüdische Schlechtigkeit erblicken, wollen wir doch dagegen die Aussprüche von N. Juda und R. Nehemia anführen die nach Midrasch Rabba 3 1. Abschn. 22 sagen: „Ist er auch ein König, der von einem Ende der Welt zum andern herrscht, hat er sich mit dem Ackerbau beschäftigt, so hat er etwas gethan; wer sich ihm aber nie hingegeben, hat nichts gethan". Und: „Wer nur dem Geld nachjagt, und keinen Ackerbau betreibt, welche Freude genießt der? Betreffs Zins und Wucher sind die Herren Rohling- Justus besonders entsetzt. Herr Prof. Dr. Rohling führt S. 83 an: „Es ist verboten dem Gojim ohne Wucher zu leihen; aber auf Wucher ist es erlaubt". Ab. S. 77, 1, Tos. 1. Der Satz stammt also gar nicht aus dem Talmud, sondern ist ein Zusatz der französischen Tosaphisten des 12. und 13. Jahrhunderts. Herr Pros. Dr. Rohling übersetzt nicht nur tharbith, sondern auch nesehech mit Wucher, aber selbst rbarbitb heißt nicht immer Wucher (s. Sammters Uebersetzung des Tractat Baba Mezia passim.) Die Thora-Stellen gegen Zinsnahme von Juden, Einsassen und Proselyten stehen 2 M. 22, 25; 3 M. 25, 36. Vom Ausländer (nochri — Nachbarländer, z. B. Phönicier, mit denen man Handel trieb) durfte man Zins vom Gelde (nesehech) und Ueberschuß von Maaren (tkarbitk) nehmen, 5 M. 23, 20. Wer sein Gut mehrt mit Wucher und Uebersatz (wörtlich: Zins und Ueberschuß), der sammelt es zu Nutz der Armen, Sprüche 28, 8. Wer darf wohnen in deinem Zelt: wer sein Geld nie aus Zinsen auslieh, Psalm 15, 1 und 5. Die Wucherer sind Mördern zu vergleichen, Hesek. 18, 13. Der Wucherer ist gleich dem Lügner Gottes, Baba Mezia 62, 71. Sch. Ar. Jore Da 160. Auch ist Wuchern mit Heiden verboten, da8 159. Auch bem Kol Nidre * (gebet müssen wir einige Worte widmen. S. 102 wiederholte Herr Professor Dr. Rohling die alten Angriffe gegen dies Gebet, der Jude glaube sich durch dasselbe am Versöhnungstage für falsche Eide religiösen Dispens holen zu können. Das Geb?t steht in dem jüdischen Gebetbuch (Machsor) und lautet: „Alle Gelübde, Entsagungen, Bannungen und Schwüre (Gelübdeschwüre), die wir geloben, schwören, bannen und uns versagen (als Verbot uns auferlegen), von diesem Bersöhnungstage bis zum nächsten, der für uns zum Guten eintressen möge, alle bereue ich, sie sollen gelöst, erlassen und aufgehoben, ungiltig und nichtig sein, nicht bleiben und fortbestehen. Unsere Gelübde seien keine Gelübde, unsere Versagungen keine Versagungen, unsere Schwüre (Gelübdeschwüre) keine Schwüre." Es werde verziehen der ganzen Gemeinde der Söhne Israels, auch dem Fremden, der unter uns wohnt, denn das ganze Volk (sündigt) aus Versehen (4 M. 15, 26)." Hamburger Suppl. I. S. 95: „Es ist in diesem Gebetstück von keinen Eiden vor Richtern und Obrigkeiten die Rede, sondern nur von Gelübden, und von diesen wieder nicht von Gelübden gegen andere, sondern einzig von Gelübden gegen uns selbst, durch die wir uns etwas versagen, die keinen Andern als uns selbst betreffen." Es kann gar keine Frage sein, daß d?s betreffende Gebet )o und nicht anders zu verstehen ist. Dasselbe sagt auch Herr Professor Dr. H. Strack in einem Gutachten, welches die Strafkammer des Bückeburger Landgericht für den gegen einen Kl/ungsredacteur wegen Beschimpfung der jüdischen Religions- Gesellschaft angestrengten Proceß von ihm einholte. Herr Professor Dr. Strack ist kein Judenfreund und fügt seinem Gutachten unnöthig erweise (man erinnere sich der Discussion über die Göttinger Machsor Handschrift) hinzu, das Gebet sei bedenklich und er würde rathen, es abzuschaffen. Es seien viele wissenschaftlich hochbedentende Männer zu der Ansicht gekommen

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