Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 48 (25.11.1892)
- Date
- 1892-11-25
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 48 Oestrrreichische Wochenschrift ©eite 867 Die auf letzterer getroffenen 23 Verordnungen sind merkwürdiger Weise von 2 Landrabbinern, D. Coppenheim und dem hiesigen Rabbiner Jisachar Ber, unterschrieben, mit dem Ersterer diese Würde als Ovation gegen den Ortsrabbinern getheilt haben mag und welchen Titel dieser später beibehalten hat. Doch befaßte sich diese Synode zumeist mit der Regelung des Verhältnisses der Gemeinden zum Lande, mit der Bemeffung des auf sie entfallenden Antheiles an den Landesumlagen (§. 176—311). Selten beschäftigte sie die innere Angelegenheit einer Gemeinde, die zu ordnen jedem nach ihren besonderen Verordnungen selbst überlassen wurde. Es waren dies die Thekonot ha Kehilo die sie für ein unantastbares Heiligthum beachtete, und deren Umgestaltung nach dem Geiste der Zeit nur mit Einwilligung des des Gesetzes und seinerQuellen kundigen Rabbiners möglich war. Als Sachverständiger war ausschließlich sein Urtheil in cultuellen und rituellen Fachern maßgebend. Das Gespenst vom Mißbrauche der rabbinischen Hierarchie kannte man damals nicht. Bei der jüdischen echt demokratischen Verfassung war es auch nicht denkbar, daß er sich Machtvollkommenheit vindicire. So entwickelte sich die Gemeinde innerhalb der sich gesetzten Schranken frei selbstständig. Und kam es noch zuweilen vor, daß der Fürstbischof seine Officiere in den Tempel sandte, mit dem Aufträge, daß ein Mitglied nicht mit dem üblichen Chabertitel aufgerufen wurde, oder daß der Rabbiner in der deutschen Sprache predige. Diese vereinzelten Fälle kamen zumeist auf Intervention der Juden vor. Unaufgefordert kümmerte er sich wenig um die inneren Angelegenheiten; im ganzen besaß die Gemeinde das freie Verwaltungsrecht unter dem Schutze des jeweiligen Parnes und Rabbiners, welche gemeinschaftlich mit selbstloser Hingebung, oft mit Gefährdung ihrer eigenen Interessen die Autonomie gegen alle Ein- und Uebergriffe von Außen bewahrten und bewachten. Eingesendrk. Löbliche Redaction! Gestatten Sie mir eine Bemerkung zu dem Artikel in Nr. 46 „Die Chewra Kadischah". Das Alter der Vereine für Licbeswerke ragt in die Zeit vor der Zerstörung Jerusalem's, wie der ehrwürdige Verfasser nach Messecheth Semachoth vermuthet. Die betreffende Stelle rührt her von R. Elieser-bar-Zadok, der die Zerstörung überlebt hat und vieles aus jener Zeit mittheilt; in Messechet Semachoth jedoch ist sie verstümmelt. In Tosiphta Megilah 4 lautet sie: Xwsr rabbi Lli-eser dar Zadok cach haju chabharoth schebiruschalajim nohagoth, ela lissudath erussin wa-ela lissudath nissoia, ela lischbhua habben w-elu lalikkut azomoth, ela libeth hammischte wa-elu libeth haebhel. (Bgl. Chasda David von R. David Pardo). Die Chabburath — Vereine — für das Trauerhaus — vUXn — waren verschieden: a) Sapdanim, die die Leichenreden hielten und Trauerlieder mit Instrumentalbegleitung sangen; vgl. Talmud Sabbath 151, a, und Möed Katan gegen Ende. b) Melavin und Mewachim, die der Leiche das Ehrengeleite gaben und bei der Rückkehr vom Grabe stationenweise — Trostworte an die Leidtragenden richteten; vgl. M'schnah Megilah 4. c) Mabhrin, die das Trauermahl mit Speisen und Wein besorgten und daran theilnahmen. Bergl. Moed-Katan 27 a, u. Kethubath 8 b. Endlich: d) Nofse-ha-mittah und Kabhranim, die den Sarg trugen und sich überhaupt mit der Leiche beschäftigten. Das letztere stellte sich als dringende Nothwendigkeit heraus. Man muß sich vergegenwärtigen, welch' ungeheure Schwierigkeiten eine Leichenbestattung in jener Zeit geboten. Die Berührung einer Leiche macht nach dem Gesetze für 7 Tage unrein, wodurch der Betreffende von jedermann gemieden wurde und sich an vielen religiösen Uebungen nicht betheiligen konnte; besonders aber vor den Wallfahrtsfesten und dem Paffahfeste wichen selbst die nächsten Angehörigen der Verunreinigung aus; vgl. Siphre, Ed. Friedmann 17, b, 68, Note 1. Pie nächsten, in Leviticus 21, 2 genannten Verwandten sind unausweichlich hiezu verpflichtet; wo aber keine solchen Verwandten vorhanden sind, oder die Vorhandenen hiezu nicht genügen, ist diese Leiche ein — JTÜfiD fiÖ — und alle im Orte vorhandenen Israeliten, Priester ausgenommen, es sei denn, daß nicht genügend Israeliten da sind, wurden verpflichtet, sich mit der Beerdigung der Leiche zu beschäftigen. Diese Umstände berechtigen zu der Annahme, daß schon in ältester Zeit dafür gesorgt wurde, solche Leichenbestattungs- Vereine zu gründen. Deshalb wurde auch die Beerdigung einer verlassenen Leiche — ITtSÖ DÖ — als die höchste Pflicht aller religiösen Pflichten angesehen. Der Name Chewra-Kadischah ist der Kehala-Kadischah (Brachoth 8, 6) und Eda-Kedaschah (Midrasch-Koholoth 9) nachgebildet, die in Jerusalem bestanden, ist aber eigentlich ein Euphemismus für „lewitisch-unrein". Schließlich erlaube ich mir noch der in diesem Artikel angeführten Literatur über jüdische Beerdigung ergänzend zuzufügen „Todtencultus bei den Juden" von Rabbiner Dr. I. Rabbinowicz, I. Kaufmann, Frankfurt a. M. 1888. M. Friedmann. Correüpomlenzen. Wien, 20. November 1892. Herr Red acteur! In Nummer 47 Ihres geschätzten Blattes wird berichtet, daß die Curatoren der Baron Hirsch-Stiftung. am 16. d. M. im Sitzungssaale des Cultusvorstandes sich versammelt haben, um über die Wahl des Präsidenten sich zu besprechen. Wollen Sie die Güte haben, zu constatiren, daß diese Besprechung in Folge einer von mir ausgegangenen Einladung an die Curatoren stattgefunden hat und daß ich die Besprechung durch eine kurze Ansprache eröffnet habe. Wollen Sie mir ferner gestatten, hinzuzufügen, daß der kaiserliche Rath, Herr Wilhelm Na schauer, den Antrag stellte, an Herrn David Ritter von Gut mann eine Deputation zu senden und ihn zu ersuchen, an die Spitze des Präsidiums zu treten, daß Herr Baron Hirsch mir seinen wärmsten Dank für meine neuerdings bethätigte Förderung seiner galizischen Stiftung vor seiner Rückreise nach Paris brieflich ausdrückte. Dr. Ad. Jellinek. Wien. Dieser Tage überbrachte der dänische Gesandte in Wien, Graf Lövenörn, dem Herrenhausmitgliede Freiherrn von Königs Wärter das Commandeurkreuz des Danebrog- Ordens mit einem Handschreiben des Königs von Dänemark, in welchem aus die Verdienste, die sich derselbe in seiner Stellung als dänischer General-Consul erworben hatte, hingewiesen wird. Schon früher hatte der König Baron Königswarter bei dessen Anwesenheit in Kopenhagen zur Hoftafel zugezogen und^ sein lebhaftes Bedauern darüber ausgedrückt, daß derselbe die Stelle als dänischer General-Consul niedergelegt habe. Wien, (Schönerer und Bergani.) Das officielle Organ des Großherrn von Zwettl macht sich lustig über^ie jüngste Loyalitätsheuchelei im „Deutschen Bolksblatt", dessen Herausgeber — ein geborener politischer Heuchler — einst „komödiantenhafte Spielerei mit dem Hochverrathe" getrieben und von mancher Person in einem, alles eher als ehrerbietigem Tone gesprochen hat und der dann „aus Rücksichten fors Geschäft" zum ekelhaftesten „patriotischen" Augendiener und Loyalitätsheuchler wurde und sich im Interesse seines Geldbeutels den Einzelnverschleiß für sein „Deutsches (!) Bolksblatt" in der undeutschesten Weise geradezu erkrochen hat. Man lese doch den ersten Jahrgang dieses „nationalen" Blattes und vergleiche dessen Inhalt mit dem der nachfolgenden Jahrgänge, außerdem wird das keusche „Deutsche Bolksblatt" der Lascivität geziehen. Zu einer Theaterrecension dieses Blattes, welche die mit schier verschwenderischer Offenheit enthüllten Reize einer Schauspielerin gepriesen hatte, wird bemerkt: „Man hört den Lüstling vor Wollust fast kichern". Auch werden die Rechtgläubigen daran er, rinnert, daß zwei österreichische Officiere, welche Bergani verklagte, weil sie ihm die Satisfactionsfähigkeit abgesprochen hatten, vom Gericht mit der Begründung sreigesprochen wurden, daß Bergani wirklich nicht satisfactionssähig sei. Der Richter habe das Urtheil in folgender Weise begründet: „Der von beiden Geklagten für ihre beleidigenden Aeußerungen angebotene und nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässige Wahrheitsbeweis wurde erbracht, und haben die Geklagten erwiesen, daß Kläger Bergani unwahre Behauptungen über seine Angelegenheit mit Herrn H .... ver-