Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 36 (2.9.1892)
- Date
- 1892-09-02
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 36 Orsterrrichischr Wochenschrift. Sette 653 2. Dem Minister des Innern wird es anheimgestellt, besondere Anordnungen bezüglich der Zusammenstellung von Verzeichnissen der auswandernden Juden, ferner über die Ertheilung von Auswanderungsscheinen an dieselben und über die Beaufsichtigung der Abreise von Juden, welche derartige Scheine erhalten haben, zu treffen. Se. Majestät der Kaiser haben den Beschluß des Ministercomites Allerhöchst genehmigt und den Entwurf des Reglements am 8. Mai 1892 in Gatschina durchzusehen und zu bestätigen geruht. Reglement der in England gegründeten jüdischen Colonisations-Actiengesellschaft bezüglich ihrer Wirksamkeit in Rußland. 1. Der jüdischen Colonisationsgesellschaft ist es gestattet, in Rußlcürd Comite's zu gründen, welche die Bestimmung haben, die Uebersiedlung russischer Inden nach anderen Ländern zu fördern. 2. In St. Petersburg wird von der Gesellschaft ein Centralcomite gegründet, welches in seiner Thätigkeit einerseits durch Localcomite's, welche je nach Bedürfniß mit der Genehmigung des Ministers des Innern in einigen Städten Rußlands eröffnet werden, andererseits durch Bevollmächtigte unterstützt wird, deren Ernennung, Entlassung und Thätigkeit durch die Bestimmung der vorliegenden, auf die Localcomiles bezüglichen Vorschriften geregelt wird. Die Thätigkeit des Centralcomites, der Localcvmites und der Bevollmächtigten unter» liegen der Aufsicht der Regierung. 3. Das Centralcomite der Gesellschaft steht unter der Leitung und Aufsicht des Polizeidepartements des Innern; es besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern, welche vom Eonseilspräfidenten der gedachten Gesellschaft unter Genehmigung des Ministers des Innern ernannt werden. Der Minister des Innern kann jeder Zeit die Entlassung derjenigen Mitglieder des Centralcomites verlangen, deren Thätigkeit den Anschauungen der Regierung nicht entsprechen sollte. 4. Im Falle des Ablebens oder des Austrittes eines Mitgliedes des Centralcomites wird der Stellvertreter nach Maßgabe des vorstehenden Paragraphen ernannt. 5. Das Centralcomite wählt aus der Zahl seiner Mitglieder einen Präsidenten, einen Vicepräsidenten, einen Cassier, einen Secretär und wenigstens drei Personen, welche d.'s Anordnungscomite zu bilden haben. Der Wahlmodus der gedachten Personen und der Mitglieder des Anordnungscomite's sowie die Ordnung der Beschlußfassung durch das Central-, sowie durch das Anordnungscomite werden von elfterem festgesetzt. 6 Die Beschlüsse des Centralcomitä? werden nicht anders als mit Genehmigung des Ministers des Innern in Ausführung gebracht. Falls der Minister innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Beschlüsse das Central-Comite nicht von deren Aufhebung in Kenntniß gesetzt haben sollte, so dürfen dieselben in Ausführung gebracht werden. Das Central-Comite ist verpflichtet, dem Minister des Innern alljährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Thätigkeit vorznlegen. 7. Der Conseilspräsident der Gesellschaft ist zu jeder Zeit berechtigt, einer oder mehreren Vertrauenspersonen den Auftrag zu crtheilen, sich an Ort und Stelle von der Thätigkeit der Gesellschaft zu überzeugen, und zu diesem Zwecke auch den Comitesitzungeu beizuwohnen. Zur Ernennung dieser Vertrauenspersonen muß vorher die Genehmigung des Ministers des Innern eingeholt werden. 8. Die Localcomite's und die Bevollmächtigten stehen unter der Aussicht der Gouverneure, bezw. der von diesen hiermit betrauten Personen. 9. Die Mitglieder der Localcomite's sowie die Bevollmächtigten werden von dem Centralcomite für einen gewissen Zeitraum und unter Bedingungen ernannt, die von diesem Cvmite nach vorher eingeholter Genehmigung des Ministers des Innern festgestellt werden. Der Minister des Innern darf zu jeder Zeit die Entlassung von Mitgliedern der^ Localcomite's und der Bevollmächtigten verlangen, sobald deren Thätigkeit den Anschauungen der Regierung nicht entsprechen sollte. 10. Alle Anordnungen der Localcomites und der Bevollmächtigten werden zur Kenntniß des Gouverneurs gebracht. Dieser ist befugt, die Ausführung der gedachten Maßnahmen zeitweilig zu sistiren, indem er dieselben zuvor dem Ermessen und der Genehmigung des Ministers des Innern unterbreitet. 11. Wenn in einem Gouvernement ein Localcomite eröffnet worden ist, so erstreckt sich dessen Thätigkeit auf das gesammte Gouvernement. Sollten dagegen mehrere Comites eröffnet oder mehr als zwei Bevollmächtigte in einem Gouvernement ernannt werden, so wird der Wirkungskreis eines jeden derselben durch den örtlichen Gouverneur festgestellt. 12. Dem Central-, sowie den Localcomite's und den Bevollmächtigten ist es gestattet, Spenden und vermachtes Vermögen zur Erreichung des von ihnen verfolgten Zweckes entgegenzunehmen, jedoch nicht anders, als in barem Geloe oder in zinstragenden Papieren. 13. Das Central-Comite, sowie die Localcomite's führen ein Siegel mit der Inschrift: Central-, bezw. Localcomite der Jüdischen Colonialgesellschait. 14. Die Beschäftigung im Comite, sowie die Erfüllung der Obliegenheiten von Bevollmächtigten gewähren den Juden keinerlei besondere Rechte und Vergünstigungen hinsichtlich der Wahl ihres Aufenthaltsortes. 15. Auf Grund des vorliegenden Reglements wird es gestattet, Juden überzusiedeln und zwar: a) in ganzen Familien, wobei der Vater, die Mutter und die unverheiratheten Söhne und Töchter jeden Alters als eine Familie angesehen werden und b) einzelne elternlose Personen beiderlei Geschlechtes und jeden Alters. 16. Den Juden, welche auf Grund des vorliegenden Reglements Rllßland verlassen, werden seitens der örtlichen Gouverneure unentgeltlich Auswanderungsscheine erlheilt. 17. Juden, welche auf Grund der gedachten Auswanderungsscheine fortreisen, werden als Personen betrachtet, welche Rußland für immer verlassen haben. 18. Die im vorstehenden Punkte erwähnten Juden werden von der Wehrpflicht, sowie anderen Pflichten entbunden und rechtzeitig in den Einberufungslisten gestrichen. 19. Die in Rußland zurückbleibenden Familien der Juden werden keinerlei Strafen unterzogen und nicht an Stelle ihrer im Einberufungsalter stehenden ausgewauderten Glaubensgenossen zur Ableistung der Wehrpflicht herangezogen. Die Auswanderung der im Punkte 6 des 8 15 erwähnten Inden gewährt jedoch ihrenin Rußland zurückbleibenden Verwandten keinerlei durch ihre Familienstellung bedingten Vergünstigungen hinsichtlich der Ableistung der Wehrpflicht. 20. Juden, welche im dienstpflichtigen Alter stehen und Auswanderungsscheine erhalten, Rußland aber bis zu dem Tage, an welchem das Loos von ihren Altersgenossen gezogen wird, noch nicht verlassen und die zuständigen Ersatzbehörden hiervon nicht benachrichtigt haben, werden als Militärpflichtige behandelt, welche sich der Wehrpflicht, ohne gelost zu haben, entziehen. Denjenigen, welche von ihrem ferneren Verbleiben in Rußland rechtzeitig Anzeige gemacht haben, ist es gestattet, sich bei der Ziehung der Lose laut den allgemeinen Bestimmungen zu betheiligen. Juden, welche von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht haben, um Rußland zu verlassen, aber keine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, werden bei ihrer Rückkehr nach Rußland in Gemäßheit der allgemeinen Bestimmungen zur Ableistung der Wehrpflicht herangezogen. 21. Die Localcomite's und die Bevollmächtigten tragen für die Beförderung der Auswanderer in das Ausland nicht länger Sorge, als einen Monat, gerechnet von dem Tage, an welchem der Auswanderungsschein ertheilt worden ist. 22. Die Comite's und die Bevollmächtigten benachrichtigen die Ortspolizei rechtzeitig von dem Zeitpunkt, an welchem die Dislocirung beträchtlicher Partien auswandernde« Juden zu erfolgen hat, und geben auch den Grenzpunkt an, nach welchem sie dirigirt werden sollen. 23. Bevor die Gesellschaft ihre Thätigkeit in Rußland eröffnet, hinterlegt dieselbe in der Reichsbank in von der Regierung garantirten zinstragend.!! Papieren oder in barem Gelbe ein Depositum von 100.000 Rubel, aus welchen^ der Minister des Innern diejenigen Unkosten zu bestreiten beftlgt ist. welche der Regierung durch die Rückkehr und Wiederinstall irung der durch Vermittlung der Gesellschaft ausgetvanderten, und mit Auswanderungsscheinen versehenen Inden entstehen, wenn letztere von den benachbarten Staaten nicht durchgelassen werden, oder aber aus dem Lande ihrer neuen Niederlassung, ohne daselbst dessen Staatsangehörigkeit erworben za haben, uusgewiesen werden sollten. Die von den gedachten 100.000 Rubel verausgabten Summen müssen von der Gesellschaft auf Verlangen des Ministers des Innern ergänzt werden, sobald die restirende freie Summe nicht mehr wie 25.000 Rubel beträgt. Die Zinsen des vorerwähnten Capitals sind Eigenthum der Gesellschaft und werden der von dieser zum Empfange beauftragten Person ausgezahlt. 24. Die jüdische Colonisationsgesellschaft zur Uebersiedlung russischer Juden stellt ihre Thätigkeit ein, sobald sich diese im Lause zweier Jahre seit Bestätigung der Gesellschaft in Rußland nicht weiter entwickeln sollte. 25. Dem Minister des Innern wird anheimgestellt, wenn er solches für nöthig halten sollte, der Gesellschaft die Thätigkeit in Rußland zu untersagen. Es kann dies in folgenden Fallen geschehen: 1. Wenn die benachbarten Staaten sich weigern sollten, die durch Vermittlung der Gesellschaft auswandernden Juden ihre Besitzungen paffiren zu lassen; 2. Wenn die betreffenden Juden, ohne eine fremde Staatsangehörigkeit erworben zu haben, zurückkehren und 3. Wenn die von der vorstehend erwähnten Caution im Bettage von 100.000 Rubel verausgabten Gelder auf Verlangen des Ministers des Innern nicht ersetzt werden sollten. 26. Falls die Thätigkeit der Gesellschaft eingestellt werden sollte, so wird die auf Grund des § 24 des gegenwärtigen Reglements deponirte Caution im Betrage von 100.000 Rubel der Gesellschaft sofort zurückerstattet. Sollte die Thätigkeit der Gesellschaft indeß aus Gründen eingestellt werden, die in dem § 25 des vorliegenden Reglements an-! gegeben sind, so wird die nicht verausgabte Caution nach Ablauf eines Jahres nach der betreffenden Verfügung der Gesellschaft zu- , rückerstattet. | 27. Alle Anordnungen der im vorliegenden Reglement erwähnten Comites und Bevollmächtigten der Colonisationsgesellschaft können mit allen ihren Folgen vom Minister des Innern aufgehoben werden.