Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 34 (19.8.1892)
- Date
- 1892-08-19
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 34 Oesterrrichischr WorhenschrW. Seite 621 Weil ein unschuldiger Knabe ermordet worden, ohne daß sich sofort ein Thäter und ein Motiv der That vor Augen stellte, mußte, gemäß einem aus den dustersten Zeiten des Mittelalters überkommenen Aberglauben, ein Jude die That gethan haben, um sich Christenblut für irgend tvelchen geheimen Ritualzweck zu verschaffen. Ein Ritualmord also! Was lag näher, als daß der Schächter, der Judenmetzger, der zudem dem Orte der That nahe wohnte, sie verübt haben mußte. Sobald dieser Aberglaube einmal die vom Geiste mittelalterlicher Gläubigkeit beherrschte Bevölkerung des Städtchens Lallten ergriffen hatte, suchte Niemand mehr nach einem anderen, nach dem wirklichen Thäter; darum vor allem fand man auch diesen nicht. Wer aber trägt die Schuld, daß der wüste Wahn des Mittelalters in so erschreckender Gestalt wieder aufleben und die Masse ergreifen konnte? Zwei Momente, widernatürlich. verbunden, wirkten zusammen. Einmal der gemeine Neid, der einen großen Theil des hohen und nieder» Pöbels in Deutschland ergriffen hat: Neid, weil die Juden Geld besitzen und alle die Genüsse und Vortheile, die man sich mit Geld erkaufen kann; dann aber und mehr noch der seit dem Vaticanum in der römischen Kirche zur Alleinherrschaft gelangte Geist des abergläubischen Fanatismus. — Wenn ein Jesuit, der Pater Hattler, in angesehenem katholischen Verlag (bei Herder in Freiburg) mit kirchlicher Approbation unter dem Titel „Katholischer Kindergarten oder Legenden für Kinder" drei Erzählungen herausgeben darf, in denen berichtet wird, wie die gottlosen Juden drei nachher zu Heiligen oder Seligen erhobene Christenkiuder abgeschlachtet haben, um ihr Blut zu abergläubischen Zwecken zu verwenden, wie könnte da das frommgläubige katholische Volk noch zweifeln, daß so etwas noch heute sich ereignen könne und ereignen müsse! Wird ihm doch von der Kanzel und in Büchern täglich vorgepredigt, wie gewissenhaft die Kirche bei ihren Canonisationen verfahre, und daß alles lautere Wahrheit sei, was von den Thaten und Leiden der Heiligen berichtet wird, — sei es auch der barste Unsinn und Aberwitz. Schlimmer noch als die Dummgläubigen sind aber jene berechnenden, mit moderner Bildung genährten Hetzer, die in der „Germania", in der „Deutschen Reichs - Zeitung", im „Baierischen Vaterland" und ihren zahllosen Ablegern ihr schändliches Handwerk treiben, sie sind es, welche den Fanatismus der Masse aufstacheln, weil sie dabei ihre Rechnung finden. Sie sind es, die auch jetzt, nachdem die volle Unschuld des jüdischen Metzgers erwiesen ist, nicht aufhören, mit allerhand sophystischen Deuteleien der Zeugenaussagen, wie der wissenschaftlichen und ärztlichen Gutachten dem katholischen Volke einzureden, die Sache sei noch nicht klar und noch nicht entschieden. Wenn nicht Buschhoff, dann könnte doch irgend ein anderer Jude, mit oder ohne Buschhoff's Mithilfe, die Schandthat verübt haben. Nicht mehr von „Ritualmord" will man reden, aber von „Judenmord aus Aberglaube und Fanatismus", als wäre das nicht ein und dasselbe. Es gilt den Schein festzuhalten, als gestatte den Juden ihr Gesetz und ihr Gewissen eine andere Moral als den Christen. Gerade als hätte das Christenthnm seine zehn Gebote, insbesondere das Gebot: „Du sollst nicht tödten" nicht selbst dem Gesetz des Alten Bundes entnommen, von dem kein Buchstabe vergehen soll, bis zum Ende der Zeiten. Solchem frechen Gebühren gegenüber gilt es immer wieder zu betonen, daß dieses in's Herz geschriebene natürliche Sittengesetz für Juden und Christen die gemeinsame Grundlage des Handelns bildet. Wer die Bekenner der jüdischen Religion für fähig hält, aus religiösen Gründen einen Mord zu begehen, der muß auch die Christen gleicher Schandthat für fähig halten. Will man auf geschichtliche Thatsachen verweisen, in denen angeblich Christenkinder von Juden aus Fanatismus hingeschlachtet worden sind, so wird es nicht schwer fallen, zehnmal mehr ebenso gut oder besser beglaubigte Thatsachen anzuführen, wo Christen sich mit Judenmord das Gewissen belastet haben. Zehnmal mehr, aus dem einfachen Grunde, weil die Christen die große und die herrschende Mehrheit gebildet haben, die Juden aber als unterworfene, geknechtete Minderheit sich beffer zu Opfern als zu Werkzeugen des religiösen Fanatismus eigneten. Allgemein wird zugegeben, daß die Staatsanwaltschaft, rein juristisch aufgefaßt, fehlerhaft gehandelt habe, indem sie vor dem Schwurgericht eine Anklage gegen Bnschhoff erhob, obwohl sie von vornherein von seiner Unschuld überzeugt war. Aber auch politisch hat sie, wie der Erfolg zeigt, einen Fehler begangen: denn der aufgestachelte Fanatismus ist durch die wochenlange Verhandlung, nicht, wie man hoffte, beschwichtig; worden. Beffer wäre es gewesen, wenn Staatsanwalt und Richter offen verkündigt hätten, die Beschuldigung des Ritual - mordes sei an sich ein Unfinn und jede Anklage, die auf der Annahme seiner Möglichkeit beruhe, von vornherein so gut abzuweifen, wie wenn man heutzutage im Ernst Jemand eines Verbrechens aus dem Grunde beschuldigen wollte, weit er Zauberei getrieben, oder weil er mit dem Bösen einen Pact geschlossen habe. Eine offene entschiedene Erklärung solchen Inhalts würde vielleicht mehr zur Aufklärung und demnach zur Beruhigung der Bevölkerung gedient haben, als die kühle Bemerkung des Oberstaatsanwalts, der Meinungsstreit, ob es einen Ritualmord überhaupt gebe oder nicht, sei eine Doctorfrage, in die sich das Gericht nicht einzumischen habe. Uns scheint, wenn ein sonst unbescholtener frommer Mann blos deshalb des Mordes beschuldigt wird, weil das fanattsirte Volk an einen Ritualmord glaubt und eines solchen auch einen sonst braven Juden für fähig hält, daß dann die erste Pflicht des Richters gewesen wäre, sich selbst und dann auch die anderen zu überzeugen, daß es einen jüdischen Ritualmord überhaupt nicht gibt und nicht geben kann." Eine ungedruckte Bulle Gregors X. gegen die Blntbesthuldigung. G r e g o r X. hat durch Urkunde vom 7. Juli 1274 bekanntlich die Bulle Jnnocenz' 1247 gegen die Blutbeschuldigung erneuert. Das war bekannt. Allein die „Jüd. Presse" publicirt noch eine zweite Bulle Gregor's X., iu welcher er mit einer Entschiedenheit, wie keiner seiner Vorgänger oder Nachfolger die Blutbeschuldigung verdammt und Anordnungen dagegen trifft, welche wahrhaftig noch in unseren Tagen Nachahmung ver dienten. Diese bisher ungedruckte (früher im bischöflichen Archiv zu Trient, gegenwärtig im Statthalterei-Archiv zu Innsbruck unter 69) lautet in deutscher Uebertragung: „Gregor Bischof, Knecht der Knechte Gottes, entbietet den in Christo geliebten Söhnen, den getreuen Christen, den heutigen und den zukünftigen. Heil und Ilpostolischen Segen. Wie es den Juden nicht gestattet ist, in ihren Synagogen mehr als ihnen durch Gesetz erlaubt wurde, vorzunehmen, so dürfen sie in dem, was sie eingeräumt erhalten, keine Beeinträchtigung erfahren. Obschon sie lieber in ihrer Hartnäckigkeit verharren wollen, als die Worte der Propheten und die Geheimnisse ihrer heiligen Schrift zu erkennen und zur Kenntniß des christlichen Glaubens und Heils zu gelangen, wollen Wir dennoch, da sie Unsere Vertheidigung und Hilfe und die Sanftmuth christlicher Milde anrufen, den Spuren Unserer Vorgänger seligen Angedenkens, der Päpste Cal ixt, Eugen, Alexander, Clemens, Coelestin, Jnnocenz und Honorius folgend, ihrem Gesuche willfahren und ihnen den Schild Unseres Schutzes gewähren. Wir bestimmen, daß kein Christ sie oder einen der ihrigen wider ihren Willen zur Taufe zu kommen zwinge, außer, wenn er freiwillig aus Ueberzeugung zu den Christen sich geflüchtet; wenn sein Wille offenbar wurde, soll er ohne irgendwelche Ränke Christ werden, weil der als nicht zum wahren Christenglauben gehörig gilt, der nicht aus freier Entschließung, sondern aus Zwang zur Taufe der Christen gekommen ist. Auch soll sich kein Christ herausnehmen, sie zu sahen, einzukerkern, zu verwunden, zu foltern, zu verstümmeln, zu tödten, Gewalt ihnen anzuthun, oder um ihnen oder anderen ihr Geld oder Gut zu rauben, das gute Berhältniß in dem Gebiete, wo sie wohnen, ohne Urtheil der Landesgewalt zu ändern. Außerdem soll Niemand, sei es bei Tage oder bei Nacht, sie in der Feier ihrer Feste mit Knütteln, Steinen oder auf irgend eine andere Weise stören; auch soll Niemand mit Zwang von ihnen Dienste fordern, außer denen, welche sie in früheren Zeiten zu leisten pflegten. Ferner verordnen Wir, datz das Zeugnitz von Christen gegen Juden nur dann Gültigkeit hat, wenn unter jenen Christen sich ein Jude zur Ablegung des Zeugnisses befindet, da die Juden gegen Christen nicht Zeugniß oblegen können, (und) weil es bisweilen vorkommt, daß Christen ihre Kinder verlieren und dann die Juden durch ihre Feinde bezichtigt werden, sie rauben und tödten heim lich Christenkinder und opfern mit dem Herzen und Blute derselben, daß die Bäter dieser Kinder oder andere Christen, Gegner der Juden, heimlich die Kinder verbergen, um den Juden etwas anhaben und als Preis des Loskanfes von den Quälereien eine