Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 33 (12.8.1892)
- Date
- 1892-08-12
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 33 Orflrrrrichifchr Wochenschrift. Seite 605 wenn er ein Verbrechen auf dem Gewissen hat, wenn er seine Amtspflichten vernachlässigt. Die einzige Sorge der Regierung richtet sich auf die Eintreibung der Steuern. Im Uebrigen wird die Bevölkerung systematisch zum Aberglauben, zur Rohheit, zur Lüge, zum Schmutze, zu Ausschweifungen erzogen. Die Juden sind ein geistig hochveranlagtes Element, sie haben diesem nichtswürdigen System der Entsittlichung und Verthierung am kräftigsten widerstanden, und deshalb wurde ihre Vernichtung beschlossen. Und hier offenbart sich der innere Zusammenhang zwischen der Judenverfolgung in Rußland und den schrecklichen Verheerungen der Hungersnoth und der Cholera. Man muß nicht an Wunder glauben, um diese beiden Würgengel, als Strafgericht des Himmels zu bezeichnen. Es besteht ein logischer Causalnexus zwischen der Judenhetze und dem „schwarzen Tod", der gegenwärtig seine Sense über Rußland schwingt. Dieselbe Unmenschlichkeit, welche die Juden in dem Ansiedlungsgebiete des Westens wie Schafe in der Hürde zusammenpfercht und sie dem Untergange preisgibt, dieselbe Unmenschlichkeit hat es verschuldet, daß Hunderttausende von Bauern im Osten dem Hunger erlagen, daß Dummheit, Schmutz und Pflichtvergessenheit nunmehr der Cholera eine breite Straße in das Herz des Reiches gebahnt haben. Die corrupte Beamtenschaft, die von der Aussaugung der Juden lebte, unterschlug die ungeheuren Summen, welche für die Verproviantirung der nothleidenden Provinzen angewiesen waren, sie unterschlägt noch heute die Gelder, welche zu Assanirungszwecken dienen sollen. Die russischen Aerzte und Beamten überlassen, mit wenigen rühmlichen Ausnahmen, die Cholerakranken ihrem Schicksal, wie sie die Hungernden ihrem Schicksal überlaffen haben. Als ein Beweis für die Nichtswürdigkeit der Regierung darf die Thatsache gelten, daß trotz der Cholera die Messe in Nischni-Novgorod abgehalten werden mußte, weil die Regierung auf die Meßgelder uud die Beamten auf die Bestechungsgelder, die sie von den Kaufleuten erpressen, nicht verzichten wollen. Der Nachruf, welchen General Baranow dem jüdischen Arzte Idelsohn widmete, ist zugleich ein Verdammungsurtheil über jenes System, das das heutige Rußland inaugurirt hat. Es erinnert an die Fürbitte Abrahams für die Sodomiten. Der Herr versprach, das sündige Sodoma zu schonen, wenn sich nur Ein Gerechter darin fände. Unter den Juden Rußlands findet sich mehr als ein Held, der gleich dem Arzte Jdelsohn sein Leben in treuer Ausübung seiner Pflichten opfert. Pobiedonoszow aber bleibt ungerührt, denn Pflichttreue und Opfermuth sind in seinen Augen verwerfliche Eigenschaften, welche die Autokratie bedrohen. Die rumänische Juden-und Fremdensrage. Bukarest, 1. August 1892. Kürzlich haben die Londoner „Daily News" den Wortlaut einer Adresse veröffentlicht, welche die Vertreter der Judenschaft Großbritanniens an König Carol I. von Rumänien anläßlich dessen Anwesenheit in der Weltstadt an der Themse gerichtet haben. Das betreffende Schriftstück bringt zunächst die Glückwünsche der Israeliten des dreieinigen Königreichs zur Verlobung des rumänischen Kronprinzen mit der Prinzessin Mary von Edinburgh unter der Motivirung zum Ausdruck, daß die aller Segnungen vollster Gleichberechtigung sich erfreuenden englischen Juden an Allem, was mit dem Glücke ihrer Königin und des Staates zusammenhängt, den lebhaftesten Antheil nehmen. Wie sodann in der Adresse weiter gesagt wird, würden sicherlich auch die Israeliten Rumäniens von ganz den gleichen Gefühlen für das Wohl ihres Vaterlandes beseelt sein, wenn ihnen das vom. Gesetze gestattet wäre. So aber sei eine Viertelmillion rumänischer Glaubensgenoffen, welche außer Rumänien kein Vaterland besitzen, von zahlreichen Erwerbszweigen, vom Avancement in der Armee und von der Erwerbung des Bürgerrechtes entweder gesetzlich oder thatsächlich ausgeschlossen, und erlaubten sich daher die Vertreter der Judenschaft Großbritanniens an den König von Rumänien die ergebenste Bitte zu richten, seinen Einfluß zu Gunsten ihrer rumänischen Glaubensbrüder geltend zu machen, um auch den bisher Rechtlosen die erwünschte Mitarbeit am Gedeihen ihres Vaterlandes zu ermöglichen. Wie aus dem Gedankengange der im loyalsten und hochachtungsvollsten Tone gehaltenen Adresse, welche in diesen Blättern im Wortlaut vorgelegt worden, hervorgeht, dürften an derselben wohl auch die eiftigsten Anhänger des Grundsatzes der Nichtintervention kaum einen erheblichen Anstoß nehmen. Gleichwohl würde aber die weitaus größere Anzahl unserer zumeist im Fahrwasser eines mit irredentistischen und antisemitischen Elementen verquickten Chauvinismus segelnden Blätter gegen die anmaßliche Einprengung englischer Juden in die inneren Angelegenheiten Rumäniens ganz gewaltig protestirt haben, wenn ihnen nicht durch die von der Presse protegirten antiungarischen Protestkundgebungen und deren Ausartungen schon im eigenen Interesse eine gewisse Mäßigung im Urtheil auferlegt worden wäre. Und wenn auch nicht anzunehmen ist, daß durch das dem König Carol überreichte Memorandum der Judenschaft Großbritanniens irgend ein fühlbarer Einfluß zu Gunsten der politischen Emanzipationsbestrebungen der Israeliten Rumäniens ausgeübt werden wird und kann, so ist doch der in diesem Memorandum berührte Gegenstand insofern von einer das confessionelle Interesse weit überragenden, allgemeinen Bedeutung, als den darin angeführten Klagen durchaus nicht auf dem Wege konfessioneller Gesetze, sondern eben einzig und allein nur durch eine Revision der Verfassung und durch Abänderung der auf die Bürgerrechtsertheilung bezüglichen Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes abgeholfen werden kann. Wie allgemein bekannt, hat der nach dem letzten Orientkrieg zusamniengetretene Berliner Congreß zwar die Beseitigung des als Judenartikel berüchtigten Artikels VH der rumänischen Verfassung vom Jahre 1866 durchgesetzt, durch welchen alle Nichtchriste» von der Erwerbung des rumänischen Bürgerrechtes principiell ausgeschlossen waren. Aber abgesehen davon, daß dieser Artikel schon in Folge des Austausches des rumänischen Antheils von Bessarabien gegen die von vielen Mohamedanern bewohnte Dobrudscha in seiner alten Form ohnedies ganz unhaltbar gewesen wäre, hat wohl noch niemals ein sogenannter „diplomatischer Erfolg" in augenfälligerer Weife das gerade Gegentheil des angestrebten Zieles herbeigeführt, als es bei der unter Intervention der Mächte erfolgten famosen Abänderung des Artikels VII der rumänischen Verfassung der Fall gewesen war. Denn erstlich vermochte die nunmehr in das rumänische Berfassungsstatut aufgenommene Gleichstellung aller Confessionen vor dem Gesetze auf die vom Berliner Congreffe gewünschte Regelung der rumänischen Judenfrage deshalb keinerlei praktisch fördernden Einfluß auszuüben, weil die Zulassung zum rumänischen Bürgerrechte nicht von der Erfüllung sachlicher, durch ein indiskutables Gesetz festgestellter Bedingungen, sondern vielmehr vom freien Ermessen der jeweiligen Parlaments-Majoritäten abhängig gemacht wurde. Zweitens waren aber denselben Zufälligkeiten der parlamentarischen Entscheidung nicht allein die israelitischen, sondern überhaupt alle Jndigenatswerber ansgesetzt, und war somit bezüglich der Zuerkennung oder Nichtanerkennung des rumänischen Bürgerrechts auch der Bethätigung nationaler und anderer Borurtheile, sowie der parlamentarischen Kameraderie und Coulissenagitation Thür und Thor geöffnet worden. Wie die verschiedenen seit 1878 in Rumänien vorhandenen Parlaments-Majoritäten über die Aufnahme von Juden in den Staatsbürger-Verband dachten und denken, geht daraus hervor, daß, wie im Eingangs erwähnten Memorandum der englischen Jsraeliten-Repräsentanz betont wird, von 3000 israelitischen Jndigenatsgesuchen nur zehn im genehmigenden Sinne erledigt worden sind. Daß sich die mit ihren Gesuchen abgewiesenen Bewerber durchaus nicht aus den Reihen jenes zumal in der oberen Moldau zahlreich vorhandenen, zumeist aus Galizien und Rußland eingewanderten Proletariats rekrutirten, gegen dessen Aufnahme ins rumänische Bürgerrecht aus socialen und politischen Gründen Einsprache erhoben werden konnte, braucht wohl nicht erst ausdrücklich hervorgehoben zu werden. Aber nicht genug damit, daß eben der Jude als solcher abgelehnt wurde, hat oftmals schon der lediglich auf den Namen des Jndigenatswerbers sich stützende Verdacht, Letzterer könne vielleicht doch israelitischen Ursprungs sein, hingereicht, um die Ertheilung des Bürgerrechts an um das Land verdiente und der rumänischen Bürgerschaft sicher nicht zur Unehre gereichende Fremde christlicher Conftsfion zu verhindern. Aber nicht genug mit einer gegen alle von Israeliten vorgelegten Bürgerrechtsgesuche sich kehrenden Animosität hat sich überhaupt im rumänischen Parlament die Gepflogenheit herausgebildet, das Bürgerrecht nur an rumänische, oder doch zum Mindesten romanische Strnnmesverwandte zu vergeben. Da aber Franzosen und Italiener nur selten daran denken, ihre Staatsangehörigkeit gegen das rumänische Bürgerrecht auszutauschen, so sind es zumeist Siebenbürger oder makedonische Rumänen, welchen in den letzten Jahren das Jndigenat votirt worden ist. Was die Ersteren anbelangt, so hßben sich zwar in der Presse und im Parlammt schon gewichtige Stimmen