Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 31 (29.7.1892)
- Date
- 1892-07-29
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 574 Vesterrrirhisthr Wochrnschrist Nr. 31 die Staatsanwaltschaft vor der Erhebung der Anklage zweifellos die Überzeugung, daß der Angeschuldigte die chm vorgeworfene That nicht verübt hatte, sie war daher nicht berechtigt, die Anklage zu echeben. Andererseits durste auch die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ausgesprochen werden; die Sttafproceßordnung gestattet diese nur dann, wenn der Angeschuldigte der chm zur Last gelegten That hinreichend verdächtig ist. Es mag zugegeben werden, obschon auch dies nicht unzweifelhaft ist, daß die Beschlußkammer den Angeschuldigten für nicht ganz unverdächtig hielt, in keinem Falle hat sie ihn für derart verdächtig gehalten, daß sie die Möglichkeit der Berurcheilung in Betracht gezogen hatte. Die Erhebung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgten aus Zweckmäßigkeitsgründen, man gedachte einerseits das durch antisemitische, clericale und conservattve Hetzereien schwer erschütterte Verttauen des Volkes zu der Justiz wieder herzustellen, andererseits aber der immer und immer wieder austauchenden Blutbeschuldigung den Boden in den Maffen zu entziehen. Ganz abgesehen davon, daß weder der eine noch der tuckere Zweck erreicht wurde, so kann hiedurch die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht gerechtfertigt werden. Es ist unstatchaft, wenn man, wie dies in einem längeren Aufsatze in der „Köln. Ztg." geschah, politische Gesichtspunkte zur Rechtfertigung des Verfahrens mit heranziehen will. Wir fragen: was hat der preußische Richter bei seinen Amtshandlungen mit der Politik zu thun, seit wann gitt es als zulässig, bei der Entscheidung über die Versetzung in den Anklagezustand politischen Erwägungen Raum zu geben? Haben wir deshalb mit allen Mitteln die unabhängige Stellung des Richters gefestigt, damtt derselbe sich auf polittsche Gründe bei seinen Entscheidungen stützen soll? Der Richter ist ein Diener des Rechtes, aber kein Organ der Polttik, er hat nach Rechtsgründen und nur nach diese»: zu entscheiden und das wichtigste polittsche Jntereffe darf nicht dazu benützt werden, um den sicheren Rechtsboden zu verlaffen. Es wäre vechängnißvoll für die deutsche Rechtspflege, wenn polittsche Rücksichten in ihr eine entscheidende Rolle spielen sollten, und unseres Erachtens haben alle Parteien ohne Ausnahme das gleiche Jntereffe daran, daß dies nicht geschieht. Man sagt nun freilich, der Proceß Buschhoff sei ein Ausnahmeproceß, der nicht nach der gewöhnlichen Schablone beurtheitt werden dürfe! Wir kennen überhaupt keine Ausncchineproceffe in diesem Sinne, die Bestimmungen der Strafproceßordnung finden auf alle Sttafprocesse Anwendung, gleichviel ob es sich dabei um den Diebstahl eines Regenschirms oder u»n einen Mord handelt, ivelcher das Sensationsbedürfniß eines übersättigten Publikums befriedigt. Und warum ist dieser Proceß ein Ausnahmeproceß? Vielleicht weil der Aberglaube und der Wahn dem angeblichen Mörder ein Motiv unterschob, das für ernste Leute überhaupt nicht in Frage kommen konnte? Man möge doch den Juristen mit solchen Behauptungen verschonen, dieselben sind gerade gitt genug für die kleinen Winkelblättchen am Niederchein, von deren Existenz man ohne diesen Proceß überhaupt nichts erfahren hätte. Kann sonach weder die Erhebung der Anklage, noch die Eröffnung des Hauptverfahrens vom Standpunkte des Gesetzes — und ein anderer kommt nicht in Bettacht und kann nicht in Bettacht kommen — gebilligt werden, so muß es entschiedenen Tadel Hervorrufen, daß die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten wett weniger aus Verdachtsgründen als zu seiner Sicherheit gegen die Ausschreitungen eines fanattstrten Pöbels erfolgte. Es ist uns nicht bekannt, daß die St.-P.-O. die Verhaftung einer Person ihrer Sicherheit wegen gestattet, und es muß doch sehr darauf aufmerffam gemacht werden, daß der Richter mit Nichten berechttgt ist, die Gesetzesbestimmungen insoweit zu ergänzen. Und übrigens: leben wtt in einer südamerikanischen Republik oder in dem Deutschen Reiche, leben wir in einem Staate, welcher aus Schwäche die Lynchjustiz dulden muß oder in einem kraftvollen Staate, der jedem Eingriff in seine Hoheitsrechte gebührend zu begegnen weiß? Seit wann ist denn die preußische Regierung nicht mehr stark genug, eine Person, welche nach der Ansicht des Richters eine bestimmte Miffethat nicht begangen hat, vor der Wuth des Pöbels zu schützen? Haben wir keine Polizei und Gendarmerie, keine Militärmacht, um Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten? In der That, es ist für den Juristen schwer verständüch, daß man eine Verhaftung mit Rücksicht auf die gefährdete Sicherheit des Angeschuldigten verfügt hat, und es liegt auf der Hand, daß dergleichen Vorkommnisse nicht geeignet sind, das Ansehen des Staates zu stärken. Ein gewisser Dr. Martin Luther hat vor vielen Menschenaltern gesagt: „dem Pöbel soll man nicht viel pfeisen, er dahlet sonst gern." Möglicherweise gilt dies heute als veraltet und überwunden; wer aber für die Entwicklung der deutschen Justiz ein warmes Herz hat, wird mit uns der Ansicht sein, daß Verhaftungen, die auf solche Gründe gestützt werden, in Zukunft ebensowenig nrehr sich wiederholen dürfen, wie Anklagen und Hauptverhandlungen, die auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen. Man hat es der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf gemacht, daß sie auch um die Entlastung des Angeklagten besorgt gewesen ist: ein höchst alberner Vorwurf, auf welchen des näheren einzugehen nicht angezeigt erscheint; wer die Stellung der Staatsanwaltschaft im deutschen Sttafverfahren so wenig kennt, daß er sie in die Parteieinseitigkeit hinemdrängen »nöchte, kann keinen Anspruch darauf erheben, sich an der wissenschaftlichen Erörterung strafprocessualer Frage»» zu betheiligen. Bedauerlich war es, wie ebenfalls schon mehrfach hervorgehoben wurde, constatiren zu müssen, daß mit dem Eide verschiedentlich in höchst leichtfertiger Weise umgegangen w»»rde. Die Mangelhafttgkeit der Vorschriften der Sttafproceßordnung über die Zeugenbeeidigung ist scharf hervorgetreten und es wird sich das Bedürfniß nicht bestreiten lassen, in diesem Punkte eine einschneidende Aenderung eintteten zu lassen. - Noch möge erwähnt werden, daß es ganz neu ist, einen Untersuchungsrichter um deßwillen wegen befürchteter Befangenheit abzulehnen, weil er mit dem Vertheidiger des Angeschuldigten verwandt oder nahe verschwägert ist. Wir denken doch, der Vertheidiger arbeitet ebenso wie der Untersuchungsrichter und jeder Richter daran, den Schuldigen der Strafe zu überliefern, aber die Verurtheilung eines Unschuldigen zü verhüten. Wie in aller Welt soll die verwandtschaftliche Verbindung mit dem Vertheidiger den Untersuchungsrichter beeinflussen, wie soll sie ihn verhindern, die Voruntersuchung in einer dem Gesetze entsprechenden Weise zu führen? Oder hat auch hiebei die berühmte Zweckmäßigkeitserwägung wieder eine Rolle gespielt? Wenn dies der Fall, dann möchten wir sagen: »ninder zweckmäßig wäre zweckmäßiger gewesen. Der Jurist, welcher diesen Proceß bettachtet, kann nur den dringenden Wunsch aussprechen, daß derselbe vereinzelt bleibt und nicht zum Vorbild oder Muster wird. Die preußische Justiz hat nur dadurch den ehrenvollen Platz errungen, den sie tatsächlich besitzt, daß sie, unbekümmert um Politik und Zweckmäßigkeit, den Boden des Gesetzes als den ihrigen betrachtet hat, so war es, und so muß es auch bleiben, selbst wenn die größten Bortheile für das öffentliche Leben von einer Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit zu erwarten wären. 81 fractus illabatur orbis, impavidum ferient ruinae. _ „Münch. Allg. Ztg." Me Colimie Msurirrv. Dieser Tage wurde gemeldet, daß aus Argentinien zahlreiche russische Juden nach Europa zurückgekehri seien, die über die Zustände in der Colonie Mauricio sehr trübe Mittheilungen machen. Die Schilderungen der Rückwanderer — die Kosten ihrer Heimkebr bestreitet übrigens Baron Hirsch — sind jedenfalls außerordentlich überttieben. Indessen haben wir zahlreiche briefliche Anftagen und Beschwerden erhalten von betheiligter Sette, welche von den Berhältniffen in den argentinischen Colonien Schilderungen entwerfen, welche berechttgte Zweifel erregen. Um so dankenswerther ist es, daß der Berliner „Börsen- Courier" in die Lage gebracht worden, nachstehende authenttsche Mittheilungen über die Verhältnisse in Mauricio zu