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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1892-07-29 · 31 (29.7.1892) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
9 (1892)
Issue
31 (29.7.1892)
Date
1892-07-29
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Orsterreichifchr WochrnschrifL Seite 573 Nr. 31 leben, weiß ich nicht, wahrscheinlich aber würde man uns Ketzern das Sterben wesentlich leichter machen, und die Leichenverbrennung, wogegen sich die Kirche zur Zeit mit aller Gewalt sträubt, könnte auf diesem kleinen Umwege für die Lebenden nutzbar gemacht werden. Diese Betrachtungen haben wenig Erfreuliches, aber die Veranlassung dazu ist es ebenso wenig. Wohin man blickt, überall Fehde und Streit, Aufhetzung und Verleumdung, alles wogt und bewegt sich, und das dumpfe Dröhnen des fernnahenden Sturmes zittert durch die nervös überreizte Gesellschaft. Alles dies wurde Einem wieder recht nahe gelegt, wenn man den Verhandlungen der. letzten Tage über den Xantener Knabenmord folgte. Es war so recht ein Kampf des gesunden Menschenverstandes gegen Unvernunft und nichtswürdige Verbissenheit, ein Kampf der Aufklärung gegen Aberglauben und Verdummung, des Rechtes gegen falsche Anschuldigung und Verleumdung, und wenn dem gesunden Menschenverstände, der Aufklärung und dem Rechte auch formell der Sieg verblieben ist, die Anschauungsweise der großen Masse wird sich darum wenig ändern, und die tieftraurigen Worte des sterbenden Talbot bestehen nach wie vor zu Recht. Schade um all' die schöne Zeit, die unendliche Arbeit und die unermüdliche Geduld des Gerichtshofes, der Schritt für Schritt das Gewebe zerstören mußte, das Unverstand und Bosheit im Laufe eines Jahres gesponnen hatten. Was ist dort nicht alles gesagt und behauptet worden, und welches geradezu unglaubliche Gedächtniß müssen die meisten Zeugen gehabt haben, um sich noch nach dem Ablaufe eines Jahres an das gleichgültigste Gespräch, die kleinste Bewegung und den geringsten Umstand zu erinnern. Und doch mußte es möglich sein, da die Aussagen meist mit der positivsten Gewißheit abgegeben wurden, und daß der Aussagende selber in die Wahrheit seiner Aussage keinen Zweifel setzte, zu dieser Ueberzeugung wenigstens konnte man auch ohne Scharfblick kommen, während man sich anöerseits sagen mußte, daß es nach Jahresfrist zum mindesten recht unwahrscheinlich und bei Kindern ganz unmöglich sei, derarttge Aussagen zu machen. Daß die Erinnerungsfälschungen eine große Rolle spielten, ist für den keinen Augenblick zweifelhaft, der aus Erfahrung weiß, wie selten sich der Ungebildete überhaupt ein objectives Bild von einer Thatsache machen kann. Man frage doch die meisten Leute über irgend etwas aus, das sie soeben gesehen haben, und man wird wohl ihre Meinung und Ansicht darüber, nicht aber eine Schilderung des Vorfalles erhalten. Mischen sich aber erst vorgefaßte Meinung und Leidenschaft hinein, dann hat es mit der Objectivität auch bei vielen Gebildeten ein Ende, und die tendentiöseste Dichtung wird zur beschworenen Wahrheit. Etwas derartiges ließ sich in dem Clever Proceß mit Leichtigkeit verfolgen. Das tobte Kind wird gefunden, von dem Thäter keine Spur. Wie es bei solchen Fällen schon häufiger geschehen, taucht sehr bald der Verdacht auf, daß hier ein ritueller Mord vorliege. Wir wollen nicht untersuchen, wie dieser Verdacht in dem vorliegenden Falle entstanden und wer ein Interesse daran hatte, ihn zu verbreiten und so die Untersuchung auf eine falsche Spur zu lenken; daß es geschehen konnte, ist ein trauriges Zeichen der Zeit, und fest steht nur, daß man am ersten Tage nicht daran gedacht hat. Bon dem rituellen Morde zu Buschhoff, dem Schächter der jüdischen Gemeinde, war nur ein Schritt, und nun hagelte es förmlich von Beweisen, daß kein anderer als Buschhoff der Thäter sei. Wie es den Anschein hat, war in Xanten so ziemlich jedermann von der Täterschaft des Buschhoff überzeugt, und in der Bruthitze dieser Ueberzeugung wurde jene Unmenge von Belastungsmomenten gezeitigt, deren Widerlegung dem Gerichte so viele Zeit und Mühe gekostet hat. Was dieser und jener von andern gehört, was er sich selber gedacht und zusammengelegt hatte, das war bald zur unumstößlichen Wahrheit geworden, die alsdann auf den dritten und vierten übertragen wurde. Nur schade, daß die Untersuchung der ersten Tage von allen diesen schönen Dingen nichts wußte, und zwar aus dem einfachen Grunde nicht, weil die damals Vernommenen selber noch nichts davon wußten. Einen klareren Beweis hiefür als das Verhalten der Eheleute Hegmann kann es gar nicht geben. Das Ehepaar Hegmann war gleich am ersten Tage nach dem Morde und dann noch mehrfach vernommen und insbesondere auch darüber befragt worden, ob sie gegen jemanden besonder».Verdacht hätten. Sie hatten damals diese Fragen verneint. Nichtsdestoweniger sagten sie in der Hauptverhandlung beide und übereinstimmend aus, daß am Tage nach der That die Eheleute Buschhoff zu ihnen gekommen seien, um sie zu trösten. Bei dieser Gelegenheit habe Buschhoff den Hegmann auf den Rücken gälopft, und unmittelbar hinterher habe dieser zu seiner Frau geäußert, siehe einmal nach, ich habe Blut auf dem Rücken, so sehr habe er die Empfindung gehabt, wie Buschhoff ihn mit der vom Blute seines Kindes gerötheten Hand berührt habe. Daß dies damals und auch später nicht in dieser Weise vor sich gegangen, ist ebenso unzweifelhaft, als daß es jetzt einen integrirenden Theil der Erinnerung bildet und von beiden Eheleuten Hegmann als der Wahrheit entsprechend angesehen wird. In diesem wie in vielen anderen Fällen war der Nachweis zu führen, in andern konnte man ihn nur vermuthen, und wenn man schon das bloße Abweichen von der objectiven Wahrheit für Lüge erklären wollte, dann ist in diesem Proceß unendlich viel gelogen worden. Es war daher außerordentlich schwer, sich in diesem Gewirre zurechtzufinden, und man muß dem Vorsitzenden diese Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß er darin das Außerordentliche geleistet hat. Wären alle Betheiligten so unbefangen und so fachlich gewesen wie er, es wäre nie und nimmer zu diesem Rattenkönig von Trug und Lug gekommen. Leider war dies nicht der Fall, und auch einer der medicinischen Sachverständigen ist von der vorhin erwähnten Befangenheit nicht ganz freizusprechen, es wäre sonst ganz unverständlich, wie er sich auf seiner verhängnißvollen Messergeschichte festreiten und seine Entdeckung von „entscheidender Wichtigkeit" machen konnte. Diese Entdeckung bedeutet aber für Buschhoff eine neue Verhaftung, und sie veranlaßte diesen ganzen unglückseligen Proceß, der ohne sie wahrscheinlich unterblieben wäre. Mit etwas mehr Kenntnissen in der gerichtlichen Medicin und etwas weniger Phantasie wäre alles das vermieden und dem Sachverständigen mancher Aerger erspart worden. Bon dem rituellen Morde zu reden, ist eigentlich ein nutzloses Unternehmen. Die einen haben nie daran geglaubt und die andern werden sich ihren süßen Jrrthum nicht nehmen lassen, und käme Gott vom Himmel herab, um sie eines bessern zu belehren. Wir armen Sterblichen werden uns daher bescheiden müssen, wenn auch fernerhin innerhalb und außerhalb Xantens Buschhoff als Mörder und die nach Christenblut dürstenden Juden als Anstifter des Mordes gelten werden. Ein ordentlicher Antisemit wird sich doch nicht durch nnt solche Kleinigkeit, wie es der einstimmige Entscheid eines Schwurgerichtes ist, in seiner Ueberzeugung beeinflussen lassen, eher noch erklärt er Gericht, Richter, Sachverständige und Geschworene für Dummköpfe oder verkappte Juden, und wirklich ist etwas ähnliches schon in der antisemitischen Presse zu lesen. Und darum sind die Redensarten von der Aufklärung des 19. Jahrhunderts und von der christlichen Liebe in mancher Hinsicht nichts anderes als eine leere Phrase, und wenn jemand das Gegentheil behaupten wollte, so könnten wir ihn leicht eines besseren belehren, so lange der Clever Proceß noch unvergeffen ist. (Köln. Ztg. Nr. 578.) Juristische Bemerkungen zum Proretz Buschhoff. F. Nachdem die erregte Stimmung, welche durch die Verhandlungen des Schwurgerichtes Cleve hervorgerufen wurde, immerhin etwas abgeschwächt ist, dürste es nicht unangemessen sein, wenn der Jurist die Feder ergreift und einige Seiten dieses interessanten Processes beleuchtet, die eine nähere Betrachtung wohl verdienen. Daß dies lediglich vom Standpunkte völliger Objectivität geschieht, ist selbstverständlich. Zunächst wirft sich die Frage auf, ob die Erhebung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens überhaupt berechtigt war? Die Antwort hierauf kann nur vom Boden des geltenden Gesetzes aus erfolgen, und von diesem aus muß sie entschieden verneint werden. Unsere Sttafproceßordnung hat dem Legalitätsprincip Anerkennung verschafft, dem Richter ist die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgründen überhaupt nicht, dem Staatsanwalt ist sie nur insoweit gestattet, als es sich um die Ahndung der nur auf Anttag verfolgbaren Beleidigungen und Körperverletzungen handelt. Nun hatte aber

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